HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung

(1)  Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 
(2)  Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. 

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Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Christoph Hildebrandt
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Nina Wesemann
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wesemann@hensche.de

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