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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts

(1)

Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2)

Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.


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