HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Insolvenzordnung (InsO)

Mann in Geldbörse

Die In­sol­venz­ord­nung (In­sO) vom 05.10.1994 lös­te zum 01.01.1999 die bis da­hin gel­ten­de Kon­kurs­ord­nung (KO), die Ver­gleichs­ord­nung (Vg­lO) und die Ge­samt­voll­stre­ckungs­ord­nung (Ge­sO) ab. Das in der In­sO ge­re­gel­te In­sol­venz­recht dient ei­ner ge­rech­ten Ver­tei­lung der Haf­tungs­mas­se über­schul­de­ter Per­so­nen.

Die Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens ist auf An­trag des In­sol­venz­schuld­ners oder ei­nes sei­ner Gläu­bi­ger vom In­sol­venz­ge­richt zu be­schlie­ßen, falls ein In­sol­venz­grund vor­liegt. Dies ist meist die Zah­lungs­un­fä­hig­keit des Schuld­ners, aus­nahms­wei­se auch ein­mal die blo­ße Über­schul­dung. Mit der Ver­fah­rens­er­öff­nung wird ein In­sol­venz­ver­wal­ter mit der Si­che­rung der Mas­se und ih­rer Ver­tei­lung be­auf­tragt. Der Ver­wal­ter wird vom In­sol­venz­ge­richt, das auch die Ver­fah­rens­er­öff­nung be­schließt, be­stellt und be­auf­sich­tigt.

Für das Ar­beits­recht sind vor al­lem die Vor­schrif­ten wich­tig, die die Ab­wick­lung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen nach Er­öff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens re­geln, d.h. die §§ 113 bis 128 In­sO. Grund­prin­zip die­ser Re­ge­lun­gen ist, dass Ar­beits­ver­hält­nis­se über den Zeit­punkt der Ver­fah­rens­er­öff­nung hin­aus fort­be­ste­hen und nicht et­wa au­to­ma­tisch be­en­det wer­den. Da die Ar­beits­ver­hält­nis­se über den Zeit­punkt der Ver­fah­rens­er­öff­nung hin­aus fort­be­ste­hen und nicht "ein­fach so" be­en­det wer­den, muss der Ver­wal­ter sie kün­di­gen, wenn er sie be­en­den möch­te.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu den o.g. The­men fin­den Sie in un­se­rem On­line-Hand­buch zum Ar­beits­recht un­ter den Stich­wor­ten "In­sol­venz des Ar­beit­ge­bers", "In­sol­venz­geld", "Lohn­kla­ge", "Lohn­rück­stand - Ar­beit­ge­ber­pflich­ten" und "Lohn­rück­stand - Ar­beit­neh­mer­rech­te".

Im fol­gen­den wer­den als Aus­zug ei­ni­ge be­son­ders wich­ti­ge Vor­schrif­ten der In­sO wie­der­ge­ge­ben. Da­mit Sie mög­lichst rasch zu je­dem Pa­ra­gra­phen die pas­sen­den Rechts­in­for­ma­tio­nen fin­den, ha­ben wir den Ge­set­zes­text mit Links zu den ein­schlä­gi­gen Hand­buch­ar­ti­keln un­se­res On­line-Hand­buchs zum Ar­beits­recht ver­se­hen. Bit­te be­ach­ten Sie, dass dies ei­ne Ge­set­zes­be­ar­bei­tung durch uns dar­stellt. Der recht­lich ver­bind­li­che ("amt­li­che") Ge­set­zes­text ist nur im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl) ent­hal­ten, und zwar in des­sen ge­druck­ter Fas­sung. Ak­tu­el­le und ver­läss­li­che Fas­sun­gen des FPfZG und an­de­rer Ge­set­ze fin­den Sie im In­ter­net z.B. un­ter http://www.bu­zer.de oder un­ter www.ge­set­ze-im-in­ter­net.de.


Dritter Teil
Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Zweiter Abschnitt
Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats

Dritter Abschnitt
Insolvenzanfechtung


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