HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Präambel

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 3. Juni 2003

über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein echter Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen ist für das Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft von grundlegender Bedeutung.

(2) Bei der Schaffung dieses Binnenmarktes wurden bereits große Fortschritte erzielt, so dass die Finanzinstitute ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten ausüben können und ein hohes Maß an Schutz für die Nutzer von Finanzdienstleistungen gewährleistet wird.

(3) In der Mitteilung der Kommission "Umsetzung des Finanzmarktrahmens: Aktionsplan" wird eine Reihe von Maßnahmen genannt, die zur Vollendung des Binnenmarktes für Finanzdienstleistungen getroffen werden müssen, und der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000, dass der Aktionsplan bis 2005 durchgeführt wird.

(4) Der Aktionsplan für Finanzdienstleistungen führt die Ausarbeitung einer Richtlinie über die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung als vorrangige Priorität auf, da es sich bei diesen Einrichtungen um große Finanzinstitute handelt, die bei der Integration, Effizienz und Liquidität der Finanzmärkte eine Schlüsselrolle zu spielen haben, für die es aber keinen kohärenten gemeinschaftlichen Rechtsrahmen gibt, auf dessen Grundlage sie die Vorteile des Binnenmarktes umfassend nutzen können.

(5) Da Systeme der sozialen Sicherung stärker unter Druck geraten, wird in Zukunft die betriebliche Altersversorgung zunehmend als Ergänzung der öffentlichen Rentensysteme herangezogen werden. Deswegen sollte die betriebliche Altersversorgung entwickelt werden, ohne jedoch die Bedeutung der Rentensysteme der Sozialversicherungen im Hinblick auf die Sicherheit, die Beständigkeit und die Wirksamkeit des Sozialschutzes, der einen angemessenen Lebensstandard im Alter gewährleisten und daher im Mittelpunkt des Ziels der Stärkung des europäischen Sozialmodells stehen sollte, in Frage zu stellen.

(6) Die vorliegende Richtlinie stellt damit einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem europaweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche Altersversorgung dar. Durch die Festlegung des "Grundsatzes der Vorsicht" als grundlegendes Prinzip für Kapitalanlagen sowie die Ermöglichung der grenzüberschreitenden Tätigkeit von Einrichtungen sollte die Bildung von Sparkapital im Bereich der betrieblichen Altersversorgung gefördert und so ein Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt geleistet werden.

(7) Die in dieser Richtlinie festgelegten Aufsichtsvorschriften sollen gleichermaßen ein hohes Maß an Sicherheit für die zukünftigen Rentner durch strenge Aufsichtsstandards gewährleisten und eine effiziente Verwaltung der betrieblichen Altersversorgungssysteme ermöglichen.

(8) Einrichtungen, die von einem Trägerunternehmen vollständig getrennt sind und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem einzigen Zweck ausüben, Altersversorgungsleistungen zu erbringen, sollte, ungeachtet dessen, ob sie als juristische Personen angesehen werden, die freie Erbringung von Dienstleistungen und die Anlagefreiheit - vorbehaltlich lediglich koordinierter Aufsichtsvorschriften - ermöglicht werden.

(9) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten uneingeschränkt für die Organisation ihrer Altersversorgungssysteme und die Entscheidung über die Rolle zuständig sein, die die einzelnen drei "Säulen" der Altersversorgung in den jeweiligen Mitgliedstaaten zu spielen haben. Im Rahmen der zweiten Säule sollten sie ferner uneingeschränkt für die Rolle und Aufgaben der verschiedenen Einrichtungen, die betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, wie branchenweite Pensionsfonds, Betriebspensionsfonds und Lebensversicherungsgesellschaften, zuständig sein. Dieses Recht sollte durch diese Richtlinie nicht in Frage gestellt werden.

(10) Die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Teilnahme von Selbstständigen an Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind unterschiedlich. In einigen Mitgliedstaaten können Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage von Vereinbarungen mit einer Branche oder Branchenverbänden, deren Mitglieder in der Eigenschaft als selbstständige Berufstätige handeln, oder unmittelbar mit Selbstständigen und abhängig Beschäftigten tätig werden. In einigen Mitgliedstaaten kann ein Selbstständiger auch Mitglied einer Einrichtung werden, wenn er als Arbeitgeber handelt oder in einem Unternehmen freiberufliche Dienstleistungen erbringt. In einigen Mitgliedstaaten können Selbstständige Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung nur dann beitreten, wenn bestimmte Anforderungen einschließlich der durch das Arbeits- und Sozialrecht vorgeschriebenen Anforderungen erfuellt sind.

(11) Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie sollten Systeme der sozialen Sicherheit verwaltende Einrichtungen ausgenommen werden, die auf Gemeinschaftsebene bereits koordiniert sind. Die Besonderheit von Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat sowohl Systeme der sozialen Sicherheit als auch betriebliche Altersversorgungssysteme verwalten, sollte jedoch berücksichtigt werden.

(12) Finanzinstitute, für die es bereits einen Rechtsrahmen der Gemeinschaft gibt, sollten im Allgemeinen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Da jedoch diese Einrichtungen in einigen Fällen möglicherweise betriebliche Altersversorgungsleistungen erbringen, ist sicherzustellen, dass diese Richtlinie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt. Solche Verzerrungen können dadurch vermieden werden, dass bestimmte Aufsichtsvorschriften dieser Richtlinie auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen angewandt werden. Die Kommission sollte darüber hinaus die Lage auf dem Markt für betriebliche Altersversorgungen sorgfältig überwachen und prüfen, ob es möglich ist, die fakultative Anwendung dieser Richtlinie auf andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erweitern.

(13) Wenn er die finanzielle Absicherung im Ruhestand zum Ziel hat, sollte der Leistungsumfang der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Regel die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Es sollte auch eine zeitlich begrenzte Zahlung oder die Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags möglich sein.

(14) Es ist wichtig sicherzustellen, dass ältere und behinderte Menschen nicht dem Risiko der Armut ausgesetzt werden und einen angemessenen Lebensstandard haben. Eine angemessene Abdeckung biometrischer Risiken in betrieblichen Altersversorgungssystemen ist ein wichtiger Aspekt im Kampf gegen die Armut und unzureichende Absicherung von älteren Menschen. Bei der Schaffung eines betrieblichen Altersversorgungssystems sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder ihre jeweiligen Vertreter die Möglichkeit der Abdeckung des Risikos der Langlebigkeit und der Berufsunfähigkeit sowie der Hinterbliebenenversorgung durch das Altersversorgungssystem in Betracht ziehen.

(15) Dadurch dass den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt wird, Einrichtungen, die Systeme mit zusammen weniger als insgesamt 100 Versorgungsanwärtern verwalten, vom Anwendungsbereich nationaler Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie auszuschließen, kann die Aufsicht in einigen Mitgliedstaaten erleichtert werden, ohne das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes in diesem Bereich zu beeinträchtigen. Dies sollte jedoch nicht das Recht dieser Einrichtungen beeinträchtigen, für die Verwaltung ihres Anlagenportfolios und zur Verwahrung ihrer Vermögensanlagen Vermögensverwalter und Treuhänder zu bestellen, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen und zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäß zugelassen sind.

(16) Einrichtungen wie die Unterstützungskassen in Deutschland, bei denen den Versorgungsanwärtern gesetzlich keine Ansprüche auf Leistungen in einer bestimmten Höhe eingeräumt werden und deren Belange durch eine zwingend vorgeschriebene gesetzliche Insolvenzsicherung geschützt werden, sollten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen werden.

(17) Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschränken.

(18) Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens ist der Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl seinen Arbeitsplatz als auch seine erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen diesem Unternehmen und der Einrichtung gewährleistet sein, und es müssen Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden.

(19) Beim Betrieb und der Aufsicht von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die Einrichtung selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung dieser Einrichtungen zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfuellt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung zu verwalten.

(20) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung sind Anbieter von Finanzdienstleistungen; sie übernehmen eine große Verantwortung im Hinblick auf die Auszahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und sollten deshalb bestimmte Mindestaufsichtsstandards bezüglich ihrer Tätigkeit und ihrer Betriebsbedingungen erfuellen.

(21) Die sehr große Anzahl von Einrichtungen in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der Einrichtung. Wenn eine Einrichtung jedoch ein Alterssicherungssystem in einem anderen Mitgliedstaat betreiben will, sollte dafür die vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats vorgeschrieben werden.

(22) Jeder Mitgliedstaat sollte verlangen, dass jede Einrichtung mit Standort in seinem Hoheitsgebiet einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht, die alle von dieser Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme berücksichtigen, sowie gegebenenfalls Jahresabschlüsse und Lageberichte für jedes einzelne Altersversorgungssystem erstellt. Der von einer zugelassenen Person ordnungsgemäß geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage, Verbindlichkeiten und der Finanzlage der Einrichtung unter Berücksichtigung jedes von ihr betriebenen Altersversorgungssystems widerspiegeln, sind eine wesentliche Informationsquelle für die Versorgungsanwärter und die Leistungsempfänger des Systems sowie für die zuständigen Behörden. Sie ermöglichen es insbesondere den zuständigen Behörden, die finanzielle Solidität einer Einrichtung zu kontrollieren und zu bewerten, ob die Einrichtung all ihre vertraglichen Verpflichtungen erfuellen kann.

(23) Die ordnungsgemäße Unterrichtung der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger eines Rentensystems ist von entscheidender Bedeutung. Dies ist besonders relevant für Auskunftsersuchen bezüglich der finanziellen Solidität der Einrichtung, der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der tatsächlichen Finanzierung der erworbenen Rentenanwartschaften, der Anlagepolitik und der Verwaltung der Risiken und Kosten.

(24) Die Anlagepolitik einer Einrichtung ist sowohl für die Sicherheit als auch für die Finanzierbarkeit der Betriebsrenten ein entscheidender Faktor. Die Einrichtungen sollten deshalb eine Erklärung zu den Anlagegrundsätzen abgeben und diese mindestens alle drei Jahre überprüfen. Diese Erklärung sollte der zuständigen Behörde und auf Antrag auch den Versorgungsanwärtern und den Leistungsempfängern jedes Altersversorgungssystems zugänglich gemacht werden.

(25) Um ihre gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben zu erfuellen, sollten die zuständigen Behörden mit ausreichenden Informationsrechten und Eingriffsbefugnissen gegenüber den Einrichtungen und den sie tatsächlich verwaltenden Personen ausgestattet sein. Wenn die Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung anderen Unternehmen Aufgaben von materieller Bedeutung, wie Vermögensverwaltung, IT-Dienste oder Rechnungslegung, übertragen hat (Funktionsausgliederung), sollten die Informationsrechte und Eingriffsbefugnisse auf diese ausgelagerten Tätigkeiten ausgedehnt werden können, um zu prüfen, ob diese Tätigkeiten gemäß den Aufsichtsvorschriften ausgeübt werden.

(26) Eine nach dem Grundsatz der Vorsicht vorgenommene Berechnung der technischen Rückstellungen ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, zu gewährleisten, dass die Verpflichtungen zur Auszahlung der Versorgungsleistungen erfuellt werden können. Die technischen Rückstellungen sollten daher auf der Grundlage anerkannter versicherungsmathematischer Methoden berechnet und von qualifizierten Personen testiert werden. Die Hoechstzinssätze sollten vorsichtig gemäß allen einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften gewählt werden. Der Mindestbetrag der versicherungstechnischen Rückstellungen muss einerseits ausreichend sein, damit die Zahlung der bereits laufenden Leistungen an die Leistungsempfänger fortgesetzt werden kann und muss andererseits die Verpflichtungen widerspiegeln, die sich aufgrund der erworbenen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter ergeben.

(27) Die von den Einrichtungen gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die Möglichkeit haben, für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen über die Vorschriften in dieser Richtlinie hinaus zusätzliche und ausführlichere Bestimmungen vorzusehen.

(28) Ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen schützen die Interessen der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger des Systems, wenn das Trägerunternehmen insolvent wird. Insbesondere im Fall einer grenzüberschreitenden Tätigkeit erfordert die gegenseitige Anerkennung der in den Mitgliedstaaten angewandten Aufsichtsgrundsätze, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit vollständig bedeckt sind.

(29) Wenn die Einrichtung nicht grenzüberschreitend arbeitet, sollten die Mitgliedstaaten eine Unterkapitalisierung unter der Voraussetzung zulassen können, dass ein ordnungsgemäßer Plan zur Wiederherstellung der vollständigen Kapitaldeckung erstellt wird; dies gilt unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers(4).

(30) In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die Einrichtung selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die Einrichtung die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen ähneln die angebotenen Produkte denen von Lebensversicherungsunternehmen, und die betreffenden Einrichtungen sollten mindestens über die gleichen zusätzlichen Eigenmittel verfügen wie Lebensversicherungsunternehmen.

(31) Die Einrichtungen sind sehr langfristige Anleger. Die Rückzahlung der im Besitz der Einrichtungen befindlichen Vermögenswerte kann grundsätzlich nicht zu einem anderen Zweck als der Auszahlung der Versorgungsleistungen erfolgen. Um die Rechte der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger angemessen zu schützen, sollten die Einrichtungen außerdem eine Mischung der Vermögenswerte wählen können, die der genauen Art und Dauer ihrer Verbindlichkeiten entspricht. Diese Faktoren erfordern eine wirksame Aufsicht und einen Ansatz bei den Anlagebestimmungen, die den Einrichtungen eine ausreichende Flexibilität einräumen, um sich für die sicherste und rentabelste Anlagepolitik zu entscheiden, und sie verpflichten, nach dem Grundsatz der Vorsicht zu handeln. Die Einhaltung des Grundsatzes der Vorsicht erfordert demnach eine auf die Mitgliederstruktur der einzelnen Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung abgestimmte Anlagepolitik.

(32) Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum bei den Vorschriften über die Vermögensanlage eingeräumt werden, die sie den Einrichtungen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet vorschreiben möchten. Die genannten Bestimmungen dürfen jedoch den freien Kapitalverkehr nicht einschränken, es sei denn, sie sind aus Gründen der Vorsicht gerechtfertigt.

(33) Als sehr langfristige Investoren mit geringen Liquiditätsrisiken sind die Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in der Lage, in nicht liquide Vermögenswerte, wie Aktien, sowie innerhalb bestimmter durch das Vorsichtsprinzip gesetzter Grenzen in die Risikokapitalmärkte zu investieren. Sie können auch Vorteile aus der internationalen Diversifizierung ziehen. Anlagen in Aktien, Risikokapitalmärkten und anderen Währungen als die ihrer Verbindlichkeiten sollten deshalb nicht eingeschränkt werden, es sei denn aus aufsichtsrechtlichen Gründen.

(34) Ist die Einrichtung jedoch auf grenzüberschreitender Grundlage tätig, so kann sie von der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats aufgefordert werden, für Anlagen in Aktien und ähnlichen Vermögenswerten, die nicht zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, sowie in Wertpapieren und anderen Handelspapieren, die von demselben Unternehmen ausgegeben werden, oder in auf nicht kongruente Währungen lautenden Vermögenswerten Obergrenzen anzuwenden, sofern diese Vorschriften auch für Einrichtungen mit Standort im Tätigkeitsmitgliedstaat gelten.

(35) Einschränkungen bezüglich der freien Wahl zugelassener Vermögensverwalter und Treuhänder durch Einrichtungen schränken den Wettbewerb im Binnenmarkt ein und sollten deshalb aufgehoben werden.

(36) Unbeschadet der einzelstaatlichen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft und die Ergebnisse von Tarifvereinbarungen, sollten die Einrichtungen ihre Leistungen in anderen Mitgliedstaaten erbringen können. Es sollte ihnen erlaubt sein, die Trägerschaft durch Unternehmen mit Standort im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu akzeptieren und Alterversorgungssysteme mit Leistungsanwärtern in mehr als einem Mitgliedstaat zu betreiben. Dies kann gegebenenfalls zu erheblichen Größenvorteilen für die Einrichtungen führen, die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Gemeinschaft verbessern und die berufliche Mobilität erleichtern. Dies erfordert die gegenseitige Anerkennung der aufsichtsrechtlichen Standards. Die ordnungsgemäße Anwendung dieser aufsichtsrechtlichen Standards sollte durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überwacht werden, sofern nichts anderes vorgesehen ist.

(37) Das Recht einer Einrichtung mit Sitz in einem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat abgeschlossene betriebliche Altersversorgungssysteme zu betreiben, darf nur unter vollständiger Einhaltung der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats ausgeübt werden, soweit diese für die betriebliche Altersversorgung von Belang sind, beispielsweise die Festlegung und Zahlung von Altersversorgungsleistungen und die Bedingungen für die Übertragbarkeit der Anwartschaften.

(38) Werden Systeme in einem separaten Abrechnungsverband verwaltet, so werden die Bestimmungen dieser Richtlinie einzeln auf die Abrechnungsverbände angewandt.

(39) Es ist wichtig, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Beaufsichtigung sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission zu anderen Zwecken vorzusehen. Um ihre Aufgaben zu erfuellen und zur konsequenten und rechtzeitigen Durchführung dieser Richtlinie beizutragen, sollten die zuständigen Behörden einander die Informationen zur Verfügung stellen, die sie zur Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie benötigen. Die Kommission hat erklärt, dass sie beabsichtigt, einen Ausschuss der Aufsichtsbehörden einzurichten, um die Zusammenarbeit, die Koordinierung und den Meinungsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden sowie die konsequente Durchführung dieser Richtlinie zu fördern.

(40) Da das Ziel der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Schaffung eines gemeinschaftlichen Rechtsrahmens für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

(1) ABl. C 96 E vom 27.3.2001, S. 136.

(2) ABl. C 155 vom 29.5.2001, S. 26.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2001 (ABl. C 65 E vom 14.3.2002, S. 135), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 5. November 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Beschluss des Europäischen Parlaments vom 12. März 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2003.

(4) ABl. L 283 vom 28.10.1980, S. 23. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.


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