HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 14 Eingriffsrechte und -pflichten der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet über eine solide Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis sowie angemessene interne Kontrollverfahren verfügen muss.
(2) Die zuständigen Behörden sind befugt, entweder in Bezug auf jede Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet oder in Bezug auf die die Einrichtungen betreibenden Personen alle Maßnahmen - gegebenenfalls auch administrativer oder finanzieller Art - zu ergreifen, die geeignet und notwendig sind, um Unregelmäßigkeiten zu verhindern oder zu unterbinden, die den Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger schaden.
Sie können darüber hinaus die freie Verfügung über die Vermögenswerte einer Einrichtung einschränken oder untersagen, wenn insbesondere die Einrichtung
a) keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten gebildet oder keine ausreichenden Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen geschaffen hat,
b) nicht über die erforderlichen aufsichtsrechtlichen Eigenmittel verfügt.
(3) Zur Wahrung der Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger können die zuständigen Behörden die Befugnisse, die den eine Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet betreibenden Personen nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaates zustehen, ganz oder teilweise einem für diese Zwecke geeigneten Bevollmächtigten übertragen.
(4) Die zuständigen Behörden können die Tätigkeit einer Einrichtung mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere untersagen oder einschränken, wenn
a) die Einrichtung die Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht angemessen schützt,
b) die Einrichtung die Voraussetzungen für den Betrieb nicht mehr erfuellt,
c) die Einrichtung ihre Pflichten aus den für sie geltenden Vorschriften erheblich vernachlässigt,
d) die Einrichtung bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats nicht einhält.
Jede Entscheidung zum Verbot der Tätigkeit der Einrichtung muss genauestens begründet und der betroffenen Einrichtung mitgeteilt werden.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen die auf der Grundlage der nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffenen Entscheidungen vor Gericht Rechtsmittel eingelegt werden können.

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Dr. Martin Hensche
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