HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

07a: Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03.06.2003 (Richtlinie 2003/41/EG)

Art. 3 Anwendung auf Einrichtungen, die Systeme der sozialen Sicherheit betreiben

Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die gleichzeitig auch gesetzliche Rentenversicherungssysteme betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 anzusehen sind, gilt diese Richtlinie nur bezüglich ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die als Sozialversicherungssysteme erachteten gesetzlichen Rentenversicherungssysteme zu übertragen oder umgekehrt.

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