HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

09: Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (alte Fassung) – (SGB IX a.F.)

§ 92 Erweiterter Beendigungsschutz

Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen bedarf auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt. Die Vorschriften dieses Kapitels über die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung gelten entsprechend.


Parallelvorschriften im SGB IX (Fassung ab 01.01.2018):
§ 175 SGB IX.


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