HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

Sprecherausschußgesetz (SprAuG)

Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern

Da lei­ten­de An­ge­stell­te ge­mäß § 5 Abs. 3 Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­setz (Be­trVG) nicht vom Be­triebs­rat ver­tre­ten, er­öff­net das Ge­setz über Spre­cher­aus­schüs­se der lei­ten­den An­ge­stell­ten ("Spre­cher­aus­schuß­ge­setz" oder kurz "SprAuG") lei­ten­den An­ge­stell­ten die Mög­lich­keit, ei­ne ei­ge­ne be­trieb­li­che In­ter­es­sen­ver­tre­tung zu bil­den - den Spre­cher­aus­schuss. Wahl­be­rech­tigt zu die­sem Gre­mi­um sind die im Be­trieb be­schäf­tig­ten lei­ten­den An­ge­stell­ten.

Das SprAuG sieht vor, dass in Be­trie­ben mit in der Re­gel zehn lei­ten­den An­ge­stell­ten Spre­cher­aus­schüs­se der lei­ten­den An­ge­stell­ten ge­bil­det wer­den. Der Spre­cher­aus­schuss hat zur Ver­tre­tung der Be­lan­ge der lei­ten­den An­ge­stell­ten be­stimm­te, im SprAuG ge­re­gel­te In­for­ma­ti­ons- und Kon­sul­ta­ti­ons­rech­te. Sie sind im Ver­gleich zu den Rech­ten des Be­triebs­rats schwach aus­ge­stal­tet.

Die Mit­glie­der des Spre­cher­aus­schus­ses dür­fen ge­mäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SprAuG we­gen ih­rer Tä­tig­keit nicht be­nach­tei­ligt wer­den, ins­be­son­de­re nicht hin­sicht­lich ih­rer be­ruf­li­chen Ent­wick­lung. Ein be­son­de­rer Kün­di­gungs­schutz für Mit­glie­der des Spre­cher­aus­schus­ses, wie ihn § 15 Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) für Be­triebs­rats­mit­glie­der vor­sieht, be­steht al­ler­dings nicht.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen zu die­sen Fra­gen fin­den Sie in un­se­rem On­line-Hand­buch zum Ar­beits­recht un­ter dem Stich­wort "Lei­ten­der An­ge­stell­ter".

Da­mit Sie mög­lichst rasch zu je­dem Pa­ra­gra­phen die pas­sen­den Rechts­in­for­ma­tio­nen fin­den, ha­ben wir den Ge­set­zes­text mit Links zu den ein­schlä­gi­gen Hand­buch­ar­ti­keln un­se­res On­line-Hand­buchs zum Ar­beits­recht ver­se­hen. Bit­te be­ach­ten Sie, dass dies ei­ne Ge­set­zes­be­ar­bei­tung durch uns dar­stellt. Der recht­lich ver­bind­li­che ("amt­li­che") Ge­set­zes­text ist nur im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl) en­hal­ten, und zwar in des­sen ge­druck­ter Fas­sung. Ak­tu­el­le, ver­läss­li­che und voll­stän­di­ge Fas­sun­gen des SprAuG und an­de­rer Ge­set­ze fin­den Sie im In­ter­net z.B. un­ter http://www.bu­zer.de oder un­ter www.ge­set­ze-im-in­ter­net.de.


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Teil
Sprecherausschuß, Versammlung der leitenden Angestellten, Gesamt-, Unternehmens- und Konzernsprecherausschuß

Erster Abschnitt
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit des Sprecherausschusses

Zweiter Abschnit
Geschäftsführung des Sprecherausschusses

Dritter Abschnitt
Versammlung der leitenden Angestellten

Vierter Abschnitt
Gesamtsprecherausschuß

Fünfter Abschnitt
Unternehmenssprecherausschuß

Sechster Abschnitt
Konzernsprecherausschuß

Dritter Teil
Mitwirkung der leitenden Angestellten

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

Zweiter Abschnitt
Mitwirkungsrechte

Vierter Teil
Besondere Vorschriften

Fünfter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften

Sechster Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften


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Dr. Martin Hensche
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

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