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LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 17.06.2008, 13 Sa 97/08

   
Schlagworte: Weisungsrecht, Direktionsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen: 13 Sa 97/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.06.2008
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 10.01.2008, 2 Ca 1410/07
   

 

Ak­ten­zei­chen:
13 Sa 97/08
2 Ca 1410/07
ArbG Kai­sers­lau­tern
Ur­teil vom 17.06.2008

 

Te­nor:

1. Die Be­ru­fung des Klägers ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern vom 10.01.2008 - 2 Ca 1410/07 - wird auf Kos­ten des Klägers zurück­ge­wie­sen.

 

2. Die Re­vi­si­on ge­gen die­ses Ur­teil wird nicht zu­ge­las­sen.

 

 

Tat­be­stand:

Die Par­tei­en strei­ten über ei­nen An­spruch des Klägers, im Or­ches­ter des Be­klag­ten am ers­ten Pult ein­ge­setzt zu wer­den.

 

Der Kläger war seit dem 01.11.1991 als stell­ver­tre­ten­der Stimmführer der zwei­ten Vio­li­ne im da­ma­li­gen Or­ches­ter des Be­klag­ten, dem …or­ches­ter K., beschäftigt. Dort übte er sei­ne Tätig­keit zu­sam­men mit dem Haupt­stimmführer am ers­ten Pult aus. In­fol­ge ei­ner Fu­si­on die­ses Or­ches­ters mit dem …or­ches­ter S. zum 01.09.2007 ent­stand ein neu­er, größerer Klangkörper, die .XXX. Die­se beschäftigt nun­mehr im Be­reich der zwei­ten Vio­li­nen ins­ge­samt drei Stimmführer (ver­teilt auf zwei Plan­stel­len), zwei stell­ver­tre­ten­de Stimmführer so­wie ei­nen Vor­spie­ler. Mit Schrei­ben vom 31.08.2007 und vom 11.09.2007 teil­te der Be­klag­te dem Kläger mit, an­ge­sichts der Ver­größerung des Or­ches­ters würden künf­tig stets zwei Stimmführer ein­ge­setzt, die die bei­den Plätze am ers­ten Pult be­le­gen, so dass er sei­ne Tätig­keit fort­an über­wie­gend am zwei­ten Pult ausüben müsse. Sein Ar­beits­ver­trag mit der Funk­ti­ons­be­schrei­bung "stell­ver­tre­ten­der Stimmführer der zwei­ten Vio­li­ne" blei­be un­verändert, es ände­re sich le­dig­lich sei­ne Sitz­po­si­ti­on.

 

Der Kläger hat erst­in­stanz­lich die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ihm ste­he ein ar­beits­ver­trag­li­cher An­spruch auf die Ausübung sei­ner Tätig­keit am ers­ten Pult im Or­ches­ter des Be­klag­ten zu. Da er seit 16 Jah­ren ei­nen Platz am ers­ten Pult in­ne­ha­be, ha­be sich sein Ar­beits­ver­trag hier­auf kon­kre­ti­siert. Zu­dem sit­ze in sämt­li­chen Or­ches­tern des Be­klag­ten wie auch in an­de­ren Or­ches­tern der stell­ver­tre­ten­de Stimmführer stets mit am ers­ten Pult, da die­se Sitz­po­si­ti­on au­to­ma­tisch mit der ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung als stell­ver­tre­ten­der Stimmführer ver­knüpft sei. Auch sei der dor­ti­ge Ein­satz über die bloße Sitz­po­si­ti­on hin­aus als Sta­tus­fra­ge von be­son­de­rer Be­deu­tung. Wer­de er ans zwei­te Pult und da­mit "ins zwei­te Glied" zurück­ver­setzt, so bedürfe es hier­zu ei­nes Ände­rungs­ver­trags oder ei­ner Ände­rungskündi­gung, denn ei­ne sol­che Maßnah­me sei vom Di­rek­ti­ons­recht des Be­klag­ten nicht mehr ge­deckt.

 

Der Kläger hat be­an­tragt,

fest­zu­stel­len, das der Be­klag­te ver­pflich­tet ist, ihn als stell­ver­tre­ten­den Stimmführer der zwei­ten Vio­li­ne am ers­ten Pult ein­zu­set­zen.

 

Der Be­klag­te hat be­an­tragt,

die Kla­ge ab­zu­wei­sen.

 

Zur Be­gründung hat er im We­sent­li­chen an­geführt, die Funk­ti­on des stell­ver­tre­ten­den Stimmführers sei nicht mit ei­ner be­son­de­ren Sitz­po­si­ti­on im Or­ches­ter ver­bun­den. Viel­mehr be­set­ze er die Pul­te ent­spre­chend der Or­chest­er­hier­ar­chie und berück­sich­ti­ge dem­ent­spre­chend im Be­reich der zwei­ten Vio­li­nen zu­erst die Stimmführer, so­dann die stell­ver­tre­ten­den Stimmführer, da­nach den Vor­spie­ler und zu­letzt die Tut­tis­ten. Aus die­sem Grun­de sei der Kläger, so­lan­ge es im Be­reich der zwei­ten Vio­li­nen nur ei­nen Stimmführer ge­ge­ben ha­be, zu­sam­men mit die­sem am ers­ten Pult ein­ge­setzt ge­we­sen und aus dem­sel­ben Grun­de ha­be er die­sen Platz nun­mehr nach dem Da­zu­stoßen von min­des­tens ei­nem wei­te­ren Stimmführer räum­en müssen.

 

Mit Ur­teil vom 10.01.2008, auf des­sen Tat­be­stand zur nähe­ren Sach­ver­halts­dar­stel­lung hier­mit Be­zug ge­nom­men wird, hat das Ar­beits­ge­richt Kai­sers­lau­tern die Kla­ge ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen an­geführt, der vom Kläger gel­tend ge­mach­te An­spruch er­ge­be sich we­der aus dem Ar­beits­ver­trag noch aus be­trieb­li­cher Übung. Die Zu­wei­sung der ein­zel­nen No­ten­pul­te und Sitz­plätze an die Mu­si­ker lie­ge im Di­rek­ti­ons­recht des Ar­beit­ge­bers, der das ihm ein­geräum­te bil­li­ge Er­mes­sen vor dem Hin­ter­grund der Fu­si­on der bei­den Or­ches­ter ord­nungs­gemäß aus­geübt ha­be. Sch­ließlich sei es ihm nicht zu­zu­mu­ten, den zwei­ten (und ggf. drit­ten) Stimmführer ent­we­der als Tut­tis­ten oder als Stimmführer am zwei­ten Pult ein­zu­set­zen, nur da­mit der Kläger mit dem ers­ten Stimmführer zu­sam­men am ers­ten Pult spie­len könne.

 

Mit Schrift­satz vom 19.02.2008, ein­ge­gan­gen beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz am sel­ben Ta­ge, hat der Kläger ge­gen das ihm am 25.01.2008 zu­ge­stell­te Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se mit bei Ge­richt am 20.03.2008 ein­ge­gan­ge­nem Schrift­satz be­gründet.

 

In Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung sei­nes erst­in­stanz­li­chen Vor­brin­gens stützt er sei­nen An­spruch auf die ar­beits­ver­trag­li­che Ba­sis und auf ei­ne be­ste­hen­de be­trieb­li­che Übung.

 

Der Kläger be­an­tragt im Be­ru­fungs­ver­fah­ren,

das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Kai­sers­lau­tern vom 10.01.2008, AZ: 2 Ca 1410/07, ab­zuändern und fest­zu­stel­len, dass der Be­klag­te ver­pflich­tet ist, ihn als stell­ver­tre­ten­den Stimmführer der zwei­ten Vio­li­ne am ers­ten Pult in der XXX. ein­zu­set­zen.

 

Der Be­klag­te be­an­tragt im Be­ru­fungs­ver­fah­ren,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

 

Zur Be­gründung nimmt er auf sei­nen erst­in­stanz­li­chen Vor­trag Be­zug und führt ergänzend aus, ein An­spruch des Klägers aus be­trieb­li­cher Übung ent­fal­le schon des­halb, weil es er­kenn­bar an sei­nem Rechts­bin­dungs­wil­len feh­le, den Kläger auch un­ter den in­fol­ge der Fu­si­on veränder­ten Rah­men­be­din­gun­gen ent­ge­gen der be­ste­hen­den Or­chest­er­hier­ar­chie am ers­ten Pult ein­zu­set­zen.

 

Zur nähe­ren Dar­stel­lung des Sach- und Streit­stan­des wird auf den In­halt der von den Par­tei­en zu den Ge­richts­ak­ten ge­reich­ten Schriftsätze nebst An­la­gen, die Ge­gen­stand der münd­li­chen Ver­hand­lung vor dem Be­ru­fungs­ge­richt wa­ren, so­wie auf die zu den Sit­zungs­nie­der­schrif­ten ge­trof­fe­nen Fest­stel­lun­gen Be­zug ge­nom­men.

 

Ent­schei­dungs­gründe:

A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG statt­haf­te Be­ru­fung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519, 520 ZPO form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den. Sie er­weist sich auch sonst als zulässig.

 

B. In der Sa­che hat das Rechts­mit­tel je­doch kei­nen Er­folg. Das Ar­beits­ge­richt hat die Kla­ge zu Recht ab­ge­wie­sen, weil der Kläger kei­nen An­spruch hat, während der Dar­bie­tun­gen des Or­ches­ters ge­ra­de am ers­ten Pult zu sit­zen.

 

1. Ein sol­cher An­spruch er­gibt sich nicht aus dem Ar­beits­ver­trag selbst, da die­ser zur Sitz­po­si­ti­on des Klägers kei­ne Re­ge­lung enthält. Für die Be­haup­tung des Klägers, in der Ver­ein­ba­rung, ihn als stell­ver­tre­ten­den Stimmführer zu beschäfti­gen, sei zu­gleich die im­ma­nen­te Zu­sa­ge ent­hal­ten, ihn auch am ers­ten Pult ein­zu­set­zen, feh­len ernst­haf­te An­halts­punk­te. Der Ein­satz als Stell­ver­tre­ter des Stimmführers be­sagt le­dig­lich, dass die­ser Mu­si­ker ver­pflich­tet und be­rech­tigt ist, die Funk­ti­on des Stimmführers zu über­neh­men, falls der Stimmführer - aus wel­chen Gründen auch im­mer - ausfällt. Dass beim Vor­han­den­sein nur ei­nes Stimmführers der Stell­ver­tre­ter, al­so der hier­ar­chisch zwei­te Mann, dann auch am ers­ten Pult Platz nimmt - in­so­weit ist dem Kläger bei­zu­pflich­ten - liegt in der Auf­ga­ben­stel­lung be­gründet. Denn der Stell­ver­tre­ter muss ggf. auch bei ei­nem nur kurz­fris­tig (z. B. plötz­li­ches Un­wohl­sein) auf­tre­ten­den Ver­tre­tungs­fall die Stimmführer­schaft über­neh­men. Ge­nau­so selbst­verständ­lich ist aber auch, dass bei ei­nem plötz­lich auf­tau­chen­den Ver­tre­tungs­fall, der eben­falls zur ers­ten Hier­ar­chie­ebe­ne zählen­de wei­te­re Stimmführer, ein­sprin­gen muss, be­vor man dann auf die zwei­te Ebe­ne, al­so den Kläger, per­so­nalmäßig zurück­greift. Dann ge­bie­tet es auch, dass auch der er­satz­wei­se ein­sprin­gen­de wei­te­re Stimmführer am ers­ten Pult sitzt. Auf ei­ne vom Kläger be­haup­te­te Hand­ha­bung in an­de­ren Or­ches­tern kommt es aus den vor­ge­nann­ten Gründen nicht an, weil dies nur Fälle be­trifft, dass - wie bei dem Be­klag­ten vor der Fu­si­on - nur ein Stimmführer und ein Stell­ver­tre­ter vor­han­den sind. Soll­te es in der ein­schlägi­gen Pra­xis tatsächlich bun­des­weit zu Aus­nah­men kom­men, dann könn­te der Kläger hier­aus nichts für sei­ne ver­trag­li­che Stel­lung her­lei­ten, weil aty­pi­sche Hand­ha­bun­gen im Bühnen­be­reich oh­ne wei­te­re An­halts­punk­te nicht die Ver­trags­ebe­ne von Mu­si­kern in an­de­ren Or­ches­tern be­tref­fen.

 

2. Der Kläger kann sei­nen An­spruch auch nicht auf ei­ne be­stimm­te Kon­kre­ti­sie­rung sei­ner Ver­trags­pflicht oder auf die Grundsätze ei­ner be­trieb­li­chen Übung stützen, weil die Vor­aus­set­zun­gen im Streit­fal­le nicht erfüllt sind.

 

a) Ei­ne Kon­kre­ti­sie­rung des Ar­beits­ver­trags, ver­stan­den als Ände­rung der dort ursprüng­lich ver­ein­bar­ten Rech­te und Pflich­ten hin zu ei­nem ein­sei­tig nicht veränder­ba­ren Ver­trags­in­halt, ist zwar grundsätz­lich möglich. Sie setzt je­doch nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG außer ei­nem Zeit­mo­ment be­son­de­re Umstände vor­aus, aus wel­chen sich er­gibt, dass der Ar­beit­neh­mer auch künf­tig nur noch in der "kon­kre­ti­sier­ten" Wei­se ein­ge­setzt wer­den soll. Al­lein aus der Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts in ei­nem be­stimm­ten Sin­ne oder der Bei­be­hal­tung ei­nes Sta­tus Quo über länge­re - auch jah­re­lan­ge - Zeit kann der Ar­beit­neh­mer nach Treu und Glau­ben nicht auf ei­nen Wil­len des Ar­beit­ge­bers schließen, hier­an fort­an nichts mehr zu ändern zu wol­len und in­so­weit auf die Ausübung sei­nes Di­rek­ti­ons­rechts zu ver­zich­ten (vgl. BAG, Ur­teil vom 23.06.1992, NZA 1993, 89, 91; Ur­teil vom 11.02.1998, NZA 1998, 647; Ur­teil vom 07.12.2000, NZA 2001, 780, 781; fer­ner LAG Rhein­land-Pfalz, Ur­teil vom 05.07.1996, NZA 1997, 1113; LAG Düssel­dorf, Ur­teil vom 23.11.1994, LA­GE § 611 BGB Di­rek­ti­ons­recht Nr. 18). Be­son­de­re Umstände in die­sem Sin­ne hat der Kläger in­des nicht vor­ge­tra­gen. Viel­mehr hat er le­dig­lich auf sei­nen langjähri­gen Ein­satz am ers­ten Pult im …or­ches­ter K. hin­ge­wie­sen. Wel­che darüber hin­aus­ge­hen­de Ver­halts­wei­se des Be­klag­ten die An­nah­me recht­fer­ti­gen soll­te, der Kläger wer­de stets am ers­ten Pult beschäftigt, selbst ne­ben meh­re­ren ein­ge­setz­ten Stimmführern, ist nicht er­sicht­lich. Für ei­nen ob­jek­tiv er­kenn­ba­ren Wil­len des Be­klag­ten, sich hier­zu recht­lich zu ver­pflich­ten und sein Di­rek­ti­ons­recht in­so­weit dau­er­haft zu be­schränken, gibt es kei­ner­lei An­halts­punk­te. Viel­mehr exis­tier­te bei ihm ge­ra­de kei­ne fes­te Re­ge­lung hin­sicht­lich der Sitz­po­si­tio­nen der Mu­si­ker. Er wies ih­nen die­se ent­spre­chend ih­rem Rang in­ner­halb der Or­chest­er­hier­ar­chie und der Auf­ga­ben­stel­lung der ein­zel­nen Mu­si­ker zu, so dass die Pul­te stets zu­erst mit dem/den Haupt- und erst dann mit dem/den stell­ver­tre­ten­den Stimmführer(n) be­setzt wur­den. Wenn der Kläger al­so bis zur Fu­si­on der bei­den Or­ches­ter mit am ers­ten Pult saß, hat­te dies sei­nen Grund ein­zig und al­lein dar­in, dass es nur ei­nen Stimmführer gab. Ei­ne von die­sen Maßga­ben ab­wei­chen­de Be­set­zung der Pul­te durch den Be­klag­ten ist nicht er­sicht­lich und wur­de vom Kläger auch nicht be­haup­tet. Da­mit könn­te ein Bin­dungs­wil­le des Be­klag­ten al­len­falls in­so­weit an­ge­nom­men wer­den, als die Be­set­zung der Pul­te auch künf­tig im Ein­klang mit der Or­chest­er­hier­ar­chie vor­ge­nom­men wer­den soll­te. Dies hat der Be­klag­te aber nach der Fu­si­on der bei­den Or­ches­ter un­strei­tig ge­tan.

 

b) Der Kläger kann ei­nen An­spruch auf ei­nen Sitz­platz am ers­ten Pult auch nicht auf die Grundsätze ei­ner be­trieb­li­cher Übung stützen. Un­ter ei­ner be­trieb­li­chen Übung ver­steht man die re­gelmäßige Wie­der­ho­lung be­stimm­ter Ver­halts­wei­sen des Ar­beit­ge­bers, aus de­nen der Ar­beit­neh­mer schließen kann, ihm sol­le ei­ne Leis­tung oder ei­ne Vergüns­ti­gung nicht nur in Ein­z­elfällen, son­dern auf Dau­er gewährt wer­den. Das nach ständi­ger Recht­spre­chung des BAG als Ver­trags­an­ge­bot zu wer­ten­de Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers kann der Ar­beit­neh­mer da­bei still­schwei­gend an­neh­men (§ 151 BGB), wor­aus ihm ein ver­trag­li­cher An­spruch auf die üblich ge­wor­de­ne Leis­tung erwächst. Maßgeb­lich ist da­bei nicht, ob der Ar­beit­ge­ber mit ei­nem ent­spre­chen­den Ver­pflich­tungs­wil­len ge­han­delt hat, son­dern al­lein, wie der Ar­beit­neh­mer als Erklärungs­empfänger des­sen Ver­hal­ten nach Treu und Glau­ben un­ter Berück­sich­ti­gung al­ler Be­gleit­umstände (§§ 133, 157 BGB) ver­ste­hen konn­te (vgl. nur BAG, Ur­teil vom 18.09.2002, NZA 2003, 337, 338; Ur­teil vom 13.06.2007, AP § 242 BGB be­trieb­li­che Übung Nr. 78). Der Ar­beit­neh­mer muss mit an­de­ren Wor­ten das Ver­hal­ten des Ar­beit­ge­bers - un­ter Zu­grun­de­le­gung ei­nes nor­ma­tiv ob­jek­ti­ven Maßstabs (vgl. da­zu BGH, Ur­teil vom 05.07.1990, NJW 1990, 3206; Wal­ter­mann, RdA 2006, 257, 260; Pa­landt/Hein­richs/El­len­ber­ger, 67. Auf­la­ge 2008, § 133 Rd­nr. 9) - so ver­ste­hen können, dass die­ser sei­nen Ver­pflich­tungs­wil­len auch und ge­ra­de für die Zu­kunft erklären will. Dar­an fehlt es hier.

 

Ob ein Ar­beit­neh­mer - aus sei­ner Sicht be­trach­tet - ei­nem häufig vom Ar­beit­ge­ber geübten be­stimm­ten Ver­hal­ten ent­neh­men kann, sein Ver­trags­part­ner wol­le sich ver­trags­recht­lich auch für die Zu­kunft in ge­wis­ser Wei­se bin­den, kann nicht ge­ne­rell für al­le Ver­hal­tens­wei­sen gleich be­ant­wor­tet wer­den. Gewährt ein Ar­beit­ge­ber ei­nem Ar­beit­neh­mer aus be­stimm­ten Anlässen oder Er­eig­nis­sen vor­be­halt­los z. B. fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dun­gen, so wird ein Ar­beit­neh­mer eher da­von aus­ge­hen können, sein Ver­trags­part­ner wol­le dies auch in Zu­kunft so hand­ha­ben. An­de­res kann gel­ten, wenn kei­ne es­sen­ti­alia des Ar­beits­verhält­nis­ses "geübt" wur­den.

 

Ei­ne be­trieb­li­che Übung hätte sich - wenn über­haupt - während der Zeit des Klägers im …or­ches­ter K. ge­bil­det. Das Ver­hal­ten des Be­klag­ten wäre dem­ent­spre­chend von ei­nem ob­jek­ti­ven, verständi­gen Drit­ten in der Si­tua­ti­on des Klägers vor dem Hin­ter­grund der sei­ner­zei­ti­gen Si­tua­ti­on zu ver­ste­hen und aus­zu­le­gen ge­we­sen. Dort war der Kläger stets zu­sam­men mit nur ei­nem Stimmführer ein­ge­setzt wor­den. Ei­ne Ver­größerung des Or­ches­ters mit der Fol­ge des Ein­sat­zes ei­nes wei­te­ren Stimmführers stand eben­so außer­halb der Dis­kus­si­on wie ei­ne Fu­si­on mit dem …or­ches­ter S.. Da­mit durf­te der Kläger aber ei­nen et­wai­gen Bin­dungs­wil­len des Be­klag­ten, ihn am ers­ten Pult ein­zu­set­zen, al­len­falls un­ter der Vor­aus­set­zung an­neh­men, dass es nur ei­nen, ihm vor­ran­gi­gen, Stimmführer gibt, so dass für ihn der zwei­te Platz am ers­ten Pult noch frei ist. Dass er als stell­ver­tre­ten­der Stimmführer trotz des Ein­sat­zes meh­re­rer (Haupt-)Stimmführer stets am ers­ten Pult sit­zen sol­le, konn­te der Kläger dem Ver­hal­ten des Be­klag­ten nicht ent­neh­men. Da sich die Or­ches­ter­si­tua­ti­on in­fol­ge der Fu­si­on durch das Da­zu­stoßen neu­er Mu­si­ker, ins­be­son­de­re neu­er Haupt­stimmführer, geändert hat, kann vom Kläger die Bei­be­hal­tung der vor­ma­li­gen Ar­beits­be­din­gun­gen mit­hin nicht auf ei­nen An­spruch aus be­trieb­li­cher Übung gestützt wer­den, weil der Kläger nie da­von aus­ge­hen konn­te, der Be­klag­te wol­le auf per­so­nel­le, or­ga­ni­sa­to­ri­sche und hier­ar­chi­sche Verände­run­gen nicht re­agie­ren und wol­le ihm oh­ne Ein­griff in die ar­beits­ver­trag­li­chen Rech­te des Klägers aus­sch­ließlich ei­nen Platz am ers­ten Pult zu­wei­sen.

 

Wenn sich der Kläger durch sei­nen Ein­satz am zwei­ten Pult ins "zwei­te Glied" zurück­ver­setzt fühlt, weil er sei­ne Sitz­po­si­ti­on als Sta­tus­fra­ge an­sieht, so re­kla­miert der Kläger für sich ei­nen Sta­tus, der ihm un­ter kei­nem recht­li­chen Ge­sichts­punkt zu­steht. Als Or­ches­ter­mit­glied hat sich der Kläger eben­so wie die an­de­ren Mu­si­ker in den Dienst des Or­ches­ters zu stel­len und dem vom Be­klag­ten nach bil­li­gem Er­mes­sen aus­zuüben­den Di­rek­ti­ons­recht zu un­ter­wer­fen. Da­zu gehört auch grundsätz­lich die Be­ach­tung der be­ste­hen­den Or­chest­er­hier­ar­chie. So­fern der Be­darf, ihn als stell­ver­tre­ten­den Stimmführer zum Ein­satz zu brin­gen, in­fol­ge der Fu­si­on und der da­mit ge­wach­se­nen Zahl an Stimmführern ge­rin­ger ge­wor­den ist, hat der Kläger dies in Re­spek­tie­rung der un­ter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dungs­frei­heit hin­zu­neh­men.

 

3. Auch für ei­nen Fehl­ge­brauch des dem Be­klag­ten in­so­weit gem. § 106 Ge­wO bei der Ausübung sei­nes Di­rek­ti­ons­rechts zu­ste­hen­den bil­li­gen Er­mes­sens gibt es vor­lie­gend kei­ner­lei An­halts­punk­te. Bil­li­ges Er­mes­sen ist ge­wahrt, wenn die we­sent­li­chen Umstände des Fal­les ab­ge­wo­gen und die bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen an­ge­mes­sen berück­sich­tigt wor­den sind (BAG, Ur­teil vom 11.10.1995, NZA 1996, 718, 720; Ur­teil vom 07.12.2000, NZA 2001, 780, 781; Ur­teil vom 14.10.2004, ZTR 2005, 330 f.). Bei­des hat der Be­klag­te bei sei­ner Ent­schei­dung, den Kläger bei der An­we­sen­heit von zwei Stimmführern bei ei­ner Aufführung des Or­ches­ters nicht mehr am ers­ten Pult Platz neh­men zu las­sen, be­ach­tet. In­so­weit folgt das Be­ru­fungs­ge­richt den ausführ­li­chen und zu­tref­fen­den Ausführun­gen des Ar­beits­ge­richts im an­ge­foch­te­nen Ur­teil (Bl. 5, letz­ter Ab­satz bis 7 des Ur­teils), stellt dies hier­mit aus­drück­lich fest und sieht gem. § 69 Abs. 2 ArbGG von der er­neu­ten Dar­stel­lung die­ser Ent­schei­dungs­gründe ab.

 

Nach al­le­dem war die un­be­gründe­te Be­ru­fung des Klägers zurück­zu­wei­sen.

 

C. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

D. Die Zu­las­sung der Re­vi­si­on gemäß § 72 ArbGG war vor­lie­gend nicht ver­an­lasst.

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