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Hes­si­sches LAG, Be­schluss vom 19.01.2007, 18 Ta 593/06

   
Schlagworte: Geschäftsführer, Organvertreter, Rechtsweg
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 18 Ta 593/06
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 19.01.2007
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen
Be­schl. v. 19.01.2007, Az.: 18 Ta 593/06

 

Te­nor:

Auf die so­for­ti­ge Be­schwer­de der Kläge­rin wird der Be­schluss des Ar­beits­ge­richts Kas­sel vom 18.10.2006, AZ: 9 Ca 1255/06 auf­ge­ho­ben.

Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist zulässig. Die Be­klag­te trägt die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens.

 

Gründe

Die Par­tei­en strei­ten im Vor­ab­ver­fah­ren über die Zulässig­keit des Rechts­we­ges.

Die Be­klag­te zu 1. ist ei­ne OHG. Gemäß § 4 Abs. 2 des Ge­sell­schaf­ter­ver­tra­ges vom 10. Ja­nu­ar 2005 ist fol­gen­des ver­ein­bart: „Es ist be­ab­sich­tigt, dass die Ge­sell­schaf­ter, ei­nen oder meh­re­re Geschäftsführer be­stel­len wer­den, um die Ge­sell­schaft zu ver­tre­ten, die Ge­sell­schaf­ter­be­schlüsse um­zu­set­zen und die tägli­chen Geschäfte der Ge­sell­schaft zu führen.“ We­gen des In­halts des Ge­sell­schaf­ter­ver­tra­ges im Übri­gen wird auf Bl. 43 – 50 d.A. ver­wie­sen. Am 24. Ju­ni 2005 wur­de von den Ge­sell­schaf­tern der Be­klag­ten zu 1. fol­gen­des be­schlos­sen: „Frau Dr. A, ..., wird gemäß § 4 (2) des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges zur Geschäftsführe­rin der Ge­sell­schaft be­stellt. Es ist ein ent­spre­chen­der An­stel­lungs­ver­trag mit der Geschäftsführe­rin ab­zu­sch­ließen.

“Die Kläge­rin wur­de von der Be­klag­ten zu 1. gemäß schrift­li­chem Geschäftsführer­ver­trag oh­ne Da­tum zum 01. Ju­li 2005 als Geschäftsführe­rin ein­ge­stellt. In § 1 des Geschäftsführer­ver­tra­ges ist fol­gen­des ver­ein­bart: “Frau A ist Geschäftsführe­rin der Ge­sell­schaft. Sie ver­tritt die Ge­sell­schaft nach Maßga­be der Vor­schrif­ten des Ge­sell­schaf­ter­ver­tra­ges und den Be­stim­mun­gen der

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Ge­sell­schaf­ter.“ We­gen des übri­gen In­halts des Geschäftsführer­ver­tra­ges wird auf Bl. 38 – 42 d.A. ver­wie­sen. In das Han­dels­re­gis­ter wur­de die Kläge­rin als Geschäftsführe­rin nicht ein­ge­tra­gen.

Mit Schrei­ben vom 27. Ja­nu­ar 2006 (Bl. 10 d.A.) teil­te die Be­klag­te zu 1. der Kläge­rin mit, dass die­se mit so­for­ti­ger Wir­kung als Geschäftsführe­rin ab­be­ru­fen sei und kündig­ten den „An­stel­lungs­ver­trag“ aus wich­ti­gem Grund, hilfs­wei­se or­dent­lich. Hier­ge­gen wen­det sich die Kläge­rin mit ih­rer Kla­ge.

Die Be­klag­te hat die Zulässig­keit des von der Kläge­rin be­schrit­te­nen Rechts­wegs zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen mit der Be­gründung gerügt, die Kläge­rin sei als Geschäftsführe­rin kei­ne Ar­beit­neh­me­rin.

Das an­ge­ru­fe­ne Ar­beits­ge­richt durch Be­schluss vom 18. Ok­to­ber 2006 den Rechts­weg zu den Ar­beits­ge­rich­ten ver­neint und den Rechts­streit an das Land­ge­richt Frank­furt am Main ver­wie­sen. We­gen der Be­gründung wird auf den dor­ti­gen Be­schluss ver­wie­sen. Der Be­schluss wur­de der Kläge­rin am 08. No­vem­ber 2006 zu­ge­stellt.

Mit der so­for­ti­gen Be­schwer­de vom 14. No­vem­ber 2006 be­gehrt die Kläge­rin wei­ter die Zulässig­keit des Rechts­we­ges vor den Ar­beits­ge­rich­ten. Das Ar­beits­ge­richt ha­be dem Kläger zu Un­recht ei­ne or­gan­schaft­li­che Ver­tre­ter­stel­lung für die Be­klag­te zu 1. zu­ge­wie­sen. We­gen der wei­te­ren Ausführun­gen wird auf den schriftsätz­li­chen Vor­trag ver­wie­sen.

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des Klägers ge­gen den ar­beits­ge­richt­li­chen Be­schluss ist nach § 17 a Abs. 4, S. 2 GVG statt­haft und form- und frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den ( § 78 Abs. 1, S. 1 ArbGG , 567 , 569 ff. ZPO ). Der Vor­sit­zen­de ist al­lei­n­ent­schei­dungs­be­fugt (BAG vom 10.12.1992 – Az.: 8 AZB 6/92) .

Die Be­schwer­de ist auch in der Sa­che er­folg­reich.

Die Kläger ist kei­ne or­gan­schaft­li­che Ver­tre­te­rin der Be­klag­ten zu 1. i. S. des § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG. Der Rechts­weg zu den Ge­rich­ten für Ar­beits­sa­chen ist des­halb eröff­net.

Für die Rechts­weg­zu­ord­nung von Or­ga­nen ju­ris­ti­scher Per­so­nen und Per­so­nen­ge­samt­hei­ten be­stimmt § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG im We­ge der ge­setz­li­chen Fik­ti­on, dass die­se Per­so­nen nicht als Ar­beit­neh­mer gel­ten. Die Or­gan­stel­lung wird da­bei an der Ver­tre­tungs­be­fug­nis aus Ge­setz, Sat­zung oder Ge­sell­schafts­ver­trag fest­ge­macht. § 5 Abs. 1 ArbGG nimmt da­her ei­ne be­wusst for­ma­le Ab­gren­zung vor. Auf den Um­fang der Ver­tre­tungs­macht kommt es nämlich nicht an. An­de­rer­seits be­deu­tet aber die­se form­s­tren­ge Zu­ord­nung, dass le­dig­lich rechts­geschäft­lich be­vollmäch­tig­te Per­so­nen nicht un­ter die Fik­ti­on des § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG fal­len, selbst dann nicht, wenn die rechts­geschäft­li­che Voll­macht weit ge­zo­gen ist (vgl. BAG vom 05.05.1997 – Az.: 5 AZB 35/96 ).

Das Ar­beits­ge­richt hat dem Ge­sell­schafts­ver­trag der Be­klag­ten zu 1. im Zu­sam­men­hang mit dem Be­schluss der Ge­sell­schaf­ter über die Be­stel­lung der Kläge­rin zur Geschäftsführe­rin ei­ne Ver­tre­tungs­macht der Kläge­rin und da­mit ei­ne Or­gan­stel­lung nach § 5 Abs. 1, S. 3 ArbGG her­ge­lei­tet. Dem ist nicht zu fol­gen.

Aus der ge­sell­schafts­ver­trag­li­chen Möglich­keit der Geschäftsführ­er­be­stel­lung und durch die Um­set­zung der Möglich­keit durch ei­nen Ge­sell­schaf­ter­be­schluss er­gibt sich kei­ne Be­ru­fung kraft Ge­sell­schafts­ver­tra­ges, son­dern al­lei­ne ei­ne rechts­geschäft­li­che Be­ru­fung auf Grund des Geschäftsführer­ver­tra­ges. Der Kläge­rin wur­de auf Grund des­sen le­dig­lich ei­ne rechts­geschäft­li­che Ver­tre­tungs­macht ein­geräumt. Für Per­so­nen mit ei­ner sol­chen Ver­tre­tungs­macht fin­det § 5 Abs.1 Satz 3 ArbGG aber kei­ne An­wen­dung.

So­weit das BAG (vom 05.05.1997 – Az.: 5 AZB 35/96 ) ent­schie­den hat, dass ein be­son­de­rer Ver­tre­ter nach § 30 Satz 1 BGB ein Or­gan­stel­lung in­ne­hat, wenn die Sat­zung die Be­stel­lung

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un­zwei­deu­tig ge­stat­tet, ist die­ser Fall nicht ver­gleich­bar, da es sich bei der ver­eins­recht­li­chen Vor­schrift um ei­nen be­son­de­ren ge­setz­li­chen Ver­tre­tungs­tat­be­stand han­delt.

Im Rah­men des Rechts­weg­be­stim­mungs­ver­fah­rens ist es nicht er­for­der­lich, ab­sch­ließend zu klären, ob die Kläge­rin den Ar­beit­neh­mer­sta­tus bei der Be­klag­ten zu 1. be­saß. Die Kläge­rin hat Kündi­gungs­schutz­kla­ge er­ho­ben, weil sie sich hin­sicht­lich der Über­prüfung der Wirk­sam­keit der Kündi­gung auf das Kündi­gungs­schutz­ge­setz be­ru­fen hat. Zuständig­keits­be­gründen­de Tat­sa­chen und Tat­sa­chen, die den Kla­ge­an­spruch selbst be­gründen, sind des­halb iden­tisch, so dass das Ar­beits­ge­richt in der Sa­che zu ent­schei­den hat. Es hat da­bei im Rah­men des Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens in der Be­gründet­heit zu prüfen, ob das Rechts­verhält­nis der Par­tei­en ein Ar­beits­verhält­nis oder ein sons­ti­ges Rechts­verhält­nis ist.

Da die Be­schwer­de er­folg­reich war, be­durf­te es ei­ner Kos­ten­ent­schei­dung nicht. Bei er­folg­rei­cher Be­schwer­de fal­len man­gels Gebühren­tat­be­stan­des kei­ne Ge­richts­kos­ten an.

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