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ARBEITSRECHT AKTUELL // 11/134

Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kos­ten bei vor­zei­ti­ger Kün­di­gung

In AGB ent­hal­te­ne Rück­zah­lungs­klau­sel ist auch bei zeit­lich ge­streck­ter Wei­ter­bil­dung wirk­sam: Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.01.2011, 3 AZR 621/08
Unterrichtsraum mit Kursleiter hinter Lehrerpult und einer Kursteilnehmerin, beide stehend Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung für Fort­bil­dungs­kos­ten
13.07.2011. Be­zah­len Ar­beit­ge­ber ei­nem Ar­beit­neh­mer ei­ne Fort­bil­dung, möch­ten sie nicht, dass er da­nach zur Kon­kur­renz wech­selt. Ar­beit­ge­ber las­sen sich da­her oft Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­run­gen ab­zeich­nen, mit de­nen der Ar­beit­neh­mer ei­ne län­ge­re Ver­trags­bin­dung ein­geht und sich für den Fall des vor­zei­ti­gen Ab­wan­derns zur Rück­zah­lung der Fort­bil­dungs­kos­ten ver­pflich­tet. Sol­che Rück­zah­lungs­klau­seln sind All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) und da­her un­wirk­sam, wenn sie den Ar­beit­neh­mer un­an­ge­mes­sen be­nach­tei­li­gen (§ 307 Abs.1 Bür­ger­li­ches Ge­setz­buch - BGB).

Ei­ne sol­che Be­nach­tei­li­gung liegt vor, wenn Wert und Dau­er der Fort­bil­dungs­dau­er zu ge­ring sind, um die Dau­er der ein­ge­gan­ge­nen Ver­trags­bin­dung zu recht­fer­ti­gen. Hier hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) Richt­wer­te ent­wi­ckelt, die sich auf Fort­bil­dungs- und Ver­trags­bin­dungs­dau­er be­zie­hen. Ob sie auch gel­ten, wenn die Aus­bil­dung in zeit­lich ge­trenn­ten Ab­schnit­ten er­folgt, hat das BAG jetzt ent­schie­den (Ur­teil vom 19.01.2011, 3 AZR 621/08).

Ein Ar­beit­ge­ber hat­te Kos­ten für ei­nen Lehr­gang über­nom­men, der in drei fünf­wö­chi­gen Ab­schnit­ten über ein Jahr ver­teilt statt­fand. Vor dem drit­ten Ab­schnitt kün­dig­te der Ar­beit­neh­mer, und der Ar­beit­ge­ber klag­te auf Rück­zah­lung von knapp 8.000 EUR Lehr­gangs­kos­ten. Da­mit hat­te er vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt Mün­chen (Ur­teil vom 08.05.2008, 2 Sa 9/08) und dem BAG Er­folg, ob­wohl sich die Ge­samt­bin­dungs­dau­er durch die zeit­li­che Stre­ckung der Fort­bil­dung um ein Drei­vier­tel­jahr ver­län­gert hat­te.

Fa­zit: Die hier strei­ti­ge Fort­bil­dung von mehr als drei Mo­na­ten recht­fer­tigt nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung die hier ein­ge­gan­ge­ne Ver­trags­bin­dung von zwei Jah­ren nach Ab­schluss der Prü­fung. Dar­an än­dert sich nichts, weil die Ver­tei­lung der Fort­bil­dung auf ein Jahr die Ge­samt­dau­er der Ver­trags­bin­dung deut­lich ver­län­ger­te. Denn das lag nicht am Ar­beit­ge­ber. Ar­beit­ge­ber sind des­halb gut be­ra­ten, den of­fi­zi­el­len Aus­bil­dungs­plan zu Be­weis­zwe­cken der Rück­zah­lungs­ver­ein­ba­rung als An­la­ge bei­zu­fü­gen.

Nä­he­re In­for­ma­tio­nen fin­den Sie hier:

Hin­weis: In der Zwi­schen­zeit, d.h. nach Er­stel­lung die­ses Ar­ti­kels, hat das Ge­richt sei­ne Ent­schei­dungs­grün­de schrift­lich ab­ge­fasst und ver­öf­fent­licht. Die Ent­schei­dungs­grün­de im Voll­text fin­den Sie hier:

Letzte Überarbeitung: 16. Juli 2020

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