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ARBEITSRECHT AKTUELL // 14/126

So­zi­al­aus­wahl bei Än­de­rungs­kün­di­gung

Bei ei­nem be­trieb­lich be­ding­ten Per­so­nal­über­hang muss der Ar­beit­ge­ber of­fe­ne Stel­len vor­ran­gig den so­zi­al schutz­be­dürf­ti­ge­ren Ar­beit­neh­mern an­bie­ten: LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 19.03.2014, 3 Sa 128/13
Zwei Gruppen von je drei Arbeitnehmern mit Helm, Bekleidung der beiden Gruppen unterschiedlich

08.04.2014. Das Prin­zip der So­zi­al­aus­wahl be­sagt, dass bei be­triebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen die Ar­beit­neh­mer ent­las­sen wer­den müs­sen, die da­mit un­ter Be­rück­sich­ti­gung ih­res Al­ters, ih­rer Be­schäf­ti­gungs­dau­er, ih­rer Un­ter­halts­pflich­ten und ei­ner mög­li­chen Schwer­be­hin­de­rung eher als ih­re Kol­le­gen zu­recht­kom­men.

Gibt es zur Zeit der Kün­di­gung bzw. der Kün­di­gungs­wel­le ei­ni­ge freie Ar­beits­plät­ze mit an­de­ren Auf­ga­ben, rei­chen die­se aber nicht für al­le vom Stel­len­ab­bau be­trof­fe­nen Ar­beit­neh­mer aus, muss der Ar­beit­ge­ber bei der Ver­tei­lung der knap­pen frei­en Stel­len eben­falls ei­ne So­zi­al­aus­wahl vor­neh­men.

Dann muss er so­zi­al schutz­be­dürf­ti­ge­ren Ar­beit­neh­mern die frei­en Stel­len an­bie­ten, not­falls mit ei­ner Än­de­rungs­kün­di­gung: Lan­des­ar­beits­ge­richt Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 19.03.2014, 3 Sa 128/13.

Was müssen Ar­beit­ge­ber bei der So­zi­al­aus­wahl be­ach­ten, wenn es um Ände­rungskündi­gun­gen geht?

Im Nor­mal­fall ei­ner be­triebs­be­ding­ten Kündi­gungs­wel­le geht es bei der So­zi­al­aus­wahl dar­um zu ent­schei­den, wer ei­ne Ent­las­sung auf­grund sei­nes (nicht all­zu ho­hen) Al­ters, sei­ner (eher kur­zen) Beschäfti­gungs­dau­er und sei­ner (nicht vor­han­de­nen) Un­ter­halts­pflich­ten und ei­ner (eben­falls nicht vor­han­de­nen) Schwer­be­hin­de­rung eher als an­de­re, ver­gleich­ba­re Kol­le­gen ver­kraf­ten kann und da­her sei­nen Hut neh­men muss.

Manch­mal läuft die Un­ter­neh­mer­ent­schei­dung des Ar­beit­ge­bers, die Ur­sa­che der be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen ist, aber auf ei­ne Ände­rung der ver­trag­lich fest­ge­leg­ten Ar­beits­be­din­gun­gen hin­aus, z.B. wenn ein Teil des Be­triebs an ei­nen an­de­ren Ort ver­la­gert wer­den soll und sich da­her fragt, wem ei­ne Ver­tragsände­rung plus Um­zug am ehes­ten zu­zu­mu­ten ist.

Dann ist beim Aus­spruch von be­triebs­be­ding­ten Ände­rungskündi­gun­gen ei­ne So­zi­al­aus­wahl vor­zu­neh­men. Das sieht § 2 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) vor, in­dem er den So­zi­al­aus­wahl­pa­ra­gra­phen (§ 1 Abs.3 KSchG) auf Ände­rungskündi­gun­gen er­streckt.

Bei der Be­set­zung frei­er oder in­fol­ge der Um­struk­tu­rie­rung frei wer­den­der Ar­beitsplätze sind Ar­beit­ge­ber aber oft in der Ver­su­chung, die­se auf frei­wil­li­ger Ba­sis vor­ab, d.h. vor der ei­gent­li­chen Kündi­gungs­wel­le mit in­ter­es­sier­ten Ar­beit­neh­mern zu be­set­zen. Das hat zur Fol­ge, dass die­se Ar­beitsplätze dann später zum Zeit­punkt der Kündi­gun­gen nicht mehr frei, son­dern be­setzt sind.

Kündi­gungs­schutz­recht­lich geht so et­was aber nicht, wie der Fall des Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Meck­len­burg-Vor­pom­mern zeigt.

Der Streit­fall: Teil­zeit­kraft mit 30 St­un­den könn­te auf ei­ner ver­blei­ben­den Voll­zeit­stel­le wei­ter ar­bei­ten, die der Ar­beit­ge­ber aber vor Aus­spruch der Kündi­gung mit ei­ner so­zi­al we­ni­ger schutz­bedürf­ti­gen Kol­le­gin be­setzt

Im Streit­fall muss­te ein Sa­nitätshaus ei­nen Teil sei­ner Fi­lia­len schließen und be­schloss da­her, im Be­reich Ein­kauf und Ab­rech­nung statt mit bis­her 2,5 Mit­ar­bei­tern nur noch mit ei­ner Voll­zeit­kraft zu ar­bei­ten. Denn da we­ni­ger Fi­lia­len vor­han­den wa­ren, fiel auch Ar­beit im Ein­kauf und bei der Ab­rech­nung an.

Ei­ne 37 Jah­re al­te Ar­beit­neh­me­rin, die für zwei Kin­der zu sor­gen hat­te, er­hielt vor die­sem Hin­ter­grund nach drei Jah­ren Be­triebs­zu­gehörig­keit im Au­gust 2012 die be­triebs­be­ding­te Kündi­gung. Da­ge­gen durf­te ei­ne 25jähri­ge, kin­der­lo­se und erst ein hal­bes Jahr beschäftig­te Kol­le­gen blei­ben.

Be­gründung des Ar­beit­ge­bers: Er hat­te die gekündig­te Ar­beit­neh­me­rin ja En­de 2011 ge­fragt, ob sie die Voll­zeit­stel­le im Ein­kauf/Ab­rech­nung über­neh­men wol­le, und da hätte sie ab­ge­winkt. Außer­dem sei sie bis­lang nur mit Ab­rech­nung und nicht mit dem Ein­kauf be­fasst ge­we­sen. Den Ein­kauf könne sie im Un­ter­schied zu ih­rer 25jähri­gen Kol­le­gin nicht er­le­di­gen, wes­halb er die Stel­le vor Aus­spruch der Kündi­gung mit der Kol­le­gin be­setzt hat­te.

Das Ar­beits­ge­richt Stral­sund gab der Kündi­gungs­schutz­kla­ge statt (Ur­teil vom 26.02.2013, 1 Ca 361/12).

LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern: Können nicht al­le zu kündi­gen­den Ar­beit­neh­mer auf an­de­ren Ar­beitsplätzen un­ter­ge­bracht wer­den, ist ei­ne So­zi­al­aus­wahl vor­zu­neh­men.

Auch das LAG gab der Kläge­rin recht, weil sie sei­ner Sicht oh­ne wei­te­res auch ge­eig­net wäre, die neue Voll­zeit­stel­le im Be­reich des Ein­kaufs und der Ab­rech­nung zu über­neh­men. Da­her wa­ren sie und die jünge­re Kol­le­gin mit­ein­an­der ver­gleich­bar.

An die­ser Stel­le konn­te der Ar­beit­ge­ber nicht punk­ten, denn ers­ten war im Ar­beits­ver­trag der Kläge­rin der Ein­kauf als mögli­che Ar­beits­auf­ga­be erwähnt, und zwei­tens hat­te der Ar­beit­ge­ber sie ja selbst En­de 2011 ge­fragt, ob sie die­se Auf­ga­be über­neh­men wol­le. Das hätte er wohl kaum ge­macht, wenn er die Kläge­rin für un­ge­eig­net hal­ten würde.

Dass die Ar­beit­neh­me­rin ein hal­bes Jahr vor Aus­spruch der Kündi­gung ei­ne ein­ver­nehm­li­che Her­auf­set­zung der Ar­beits­zeit (oh­ne Kündi­gungs­druck) erst ein­mal ab­ge­lehnt hat­te, änder­te nichts an der Pflicht des Ar­beit­ge­bers, ei­ne sol­che Ände­rungskündi­gung aus­zu­spre­chen, denn Ände­rungskündi­gun­gen sind im Ver­gleich zu Be­en­di­gungskündi­gun­gen das mil­de­re Mit­tel.

Blieb schließlich der Ein­wand des Ar­beit­ge­bers, dass er die neue Voll­zeit­stel­le im Be­reich Ein­kauf/Ab­rech­nung ja schon be­setzt hat­te. Doch auch da­mit wur­de er nicht gehört, denn das war eben recht­lich feh­ler­haft, so das LAG:

"Sind mehr Ar­beit­neh­mer für ei­ne Wei­ter­beschäfti­gung zu geänder­ten Ar­beits­be­din­gun­gen ge­eig­net, als ent­spre­chen­de Beschäfti­gungsmöglich­kei­ten zur Verfügung ste­hen, und will der Ar­beit­ge­ber vor Kündi­gungs­aus­spruch die frei­en Stel­len be­set­zen, so hat er im Rah­men die­ser Be­set­zung die ein­schlägi­gen so­zia­len Ge­sichts­punk­te (...) zu berück­sich­ti­gen."

Fa­zit: Ei­ne kor­rek­te So­zi­al­aus­wahl vor­zu­neh­men ist schon bei nor­ma­len be­triebs­be­ding­ten Kündi­gungs­wel­len oft schwer. Müssen zu­sam­men mit Be­en­di­gungskündi­gun­gen aus Ände­rungskündi­gun­gen aus­ge­spro­chen wer­den, wird die So­zi­al­aus­wahl zur kaum ver­meid­ba­ren Stol­per­fal­le.

Denn wenn sich Ar­beit­ge­ber rechts­kon­form ver­hal­ten wol­len und da­her den am stärks­ten schutz­bedürf­ti­gen Ar­beit­neh­mern im Zu­ge von Ände­rungskündi­gun­gen Ver­tragsände­run­gen an­bie­ten und die we­ni­ger schutz­bedürf­ti­gen Ar­beit­neh­mer ent­las­sen, lau­fen sie Ge­fahr, dass die ände­rungs­gekündig­ten Ar­beit­neh­mer die Ände­rungs­an­ge­bo­te aus­schla­gen und sich ar­beits­los mel­den, und dann steht der Ar­beit­ge­ber un­ge­plant oh­ne Mit­ar­bei­ter da.

Si­che­rer scheint da­her die ein­ver­nehm­li­che Vor­ab-Be­set­zung der frei­en Stel­len zu sein. Aber oh­ne Kündi­gung können die an­ge­frag­ten Ar­beit­neh­mer erst ein­mal mit nein ant­wor­ten, oh­ne da­mit et­was zu ver­ge­ben für den Fall, dass es später zu Kündi­gun­gen kommt. Letzt­lich ha­ben Ar­beit­ge­ber in sol­chen Kon­stel­la­tio­nen nur die Wahl, wel­chen Feh­ler sie ma­chen wol­len.

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Letzte Überarbeitung: 29. August 2019

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