07.03.2012. In vielen Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen, die eine Kündigungsschutzklage einvernehmlich beenden, ist die Verpflichtung des Arbeitgebers enthalten, an der Übertragung einer Direktversicherung auf den Arbeitnehmer mitzuwirken. Üblich ist die Formulierung, dass der Arbeitnehmer bzw. der Kläger berechtigt sein soll, die für ihn bei der Versicherung X abgeschlossene Direktversicherung mit der Versicherungsnummer xyz mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zu übernehmen. Außerdem verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu, "alle hierfür erforderlichen Erklärungen abzugeben".
Fraglich ist, was der Arbeitnehmer mit einer solchen Vereinbarung in der Hand hat, wenn der Arbeitgeber später untätig ist, so dass die vereinbarte Übertragung der Direktversicherung verzögert wird. Ohne Mitwirkung des Arbeitgebers läuft hier nichts, da allein Arbeitgeber Vertragspartei des Versicherungsvertrags ist, d.h. der Arbeitnehmer ist bis zu einer Übertragung des Versicherungsvertrags lediglich die "begünstigte Person".
In einer aktuellen Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg entschieden, dass eine solche Verpflichtung, wenn sie in einem gerichtlichen Vergleich enthalten ist, durch Verhängung eines Zwangsgeldes gemäß § 888 Zivilprozessordnung (ZPO) gegen den Arbeitgeber vollstreckt werden kann (LAG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012, 1 Ta 2/12). Die Kernaussagen dieser Entscheidung ("Leitsätze") lauten:
"1. Eine vertragliche Regelung, mit der sich eine Schuldnerin verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar.
2. Eine solche Verpflichtung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken.
3. Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die "erforderlichen" Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden."
Der Beschluss des LAG Hamburg betraf einen gerichtlichen Vergleich, der eine Kündigungsschutzklage beendete. In ihm hatte sich der Arbeitgeber verpflichtet, die zur Versicherungsübertragung "erforderlichen Erklärungen" abzugeben, was er aber nicht tat - jedenfalls nicht auf erstes Anfordern, wie dies im Vergleich vereinbart worden war. Mit dem Beschluss des LAG Hamburg konnte der Arbeitnehmer als Gläubiger der Zwangsvollstreckung seinen Titel bzw. den arbeitsgerichtlichen Vergleich gegen den Arbeitgeber durchsetzen.
Die Entscheidung des LAG Hamburg stärkt die Rechtsposition des Arbeitnehmers, der sich auf Vereinbarungen dieser Art einlässt. Eine genauere Konkretisierung der Übertragungshandlungen, die der Arbeitgeber zum Zwecke der Versicherungsübertragung vornehmen muss, ist in aller Regel nur schwer möglich, da die Parteien des Aufhebungsvertrags bzw. des gerichtlichen Vergleichs diese versicherungsvertraglichen Erklärungen und Mitwirkungshandlungen nicht genau kennen und daher nicht im einzelnen angeben können.
Konsequenterweise hat das LAG Hamburg daher weitergehend klargestellt, dass der Arbeitnehmer die konkreten Erklärungen, die der Arbeitgeber abgeben soll, auch im Vollstreckungsverfahren nicht konkret benennen muss.
Fazit: Die Entscheidung des LAG Hamburg ist überzeugend und lässt sich auf ähnliche Vereinbarungen übertragen, denen zufolge der Arbeitgeber einen Mobilfunkvertrag (samt Telefonnummer), einen Dienstwagen-Leasingvertrag oder einen Schadensfreiheitsrabatt, den der Arbeitnehmer im Rahmen der Dienstwagennutzung erworben hat, auf den Arbeitnehmer übertragen soll. Alle diese Übertragungsverpflichtungen können von den Parteien eines Aufhebungsvertrags oder eines verfahrensbeendenden gerichtlichen Vergleichs nicht konkret benannt werden, und das ist meist auch gar nicht gewünscht, weil eine solches Klein-Klein einer raschen gütlichen Einigung im Wege stehen würde.
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Letzte Überarbeitung: 22. Januar 2015
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