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LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2011, 11 TaBV 80/10
Schlagworte: | Weisungsrecht, Versetzung, Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten | |
Gericht: | Landesarbeitsgericht Düsseldorf | |
Aktenzeichen: | 11 TaBV 80/10 | |
Typ: | Beschluss | |
Entscheidungsdatum: | 17.02.2011 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Arbeitsgericht Oberhausen, Beschluss vom 2.09.2010, 4 BV 42/10 | |
11 TaBV 80/10
4 BV 42/10
Arbeitsgericht Oberhausen
Verkündet
am 17. Februar 2011
gez.: Lindner Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In dem Beschlussverfahren
unter Beteiligung
1. des Betriebsrats der C. werke C. GmbH, vertreten durch den Vorsitzen-den S. H., Von-U.-Str. 143, P.,
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. & G.,
P. straße 20, H.,
2. der C. werke C. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. U. C., Von-U.-Str. 143, P.,
- Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin -
Verfahrensbevollmächtigter: Wirtschaftsverband der C. industrie Nord-West
e. V., E. Straße 50, E.,
hat die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Anhörung vom 17.02.2011
durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Prof. Dr. Vossen als Vorsitzenden sowie den ehrenamtlichen Richter Spirres und den ehrenamtlichen Richter U.
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.09.2010 – 4 BV 42/10 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird für die Arbeitgeberin zugelassen.
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G R Ü N D E :
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Aufhebung einer personellen Einzelmaßnahme.
Die Arbeitgeberin, die regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist in der Fertigung von Betonprodukten sowie deren Verkauf und Lieferung tätig. Der Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Im Betrieb der Arbeitgeberin wird in einem Zwei-Schichten-Rhythmus mit einer Früh- und einer Mittagsschicht gearbeitet.
Der Arbeitnehmer Q. H. ist Mitglied des Betriebsrates. Er wurde am 01.07.2002 als Staplerfahrer im Werk P. eingestellt. Er ist in dem Arbeitsbereich „Verladung“ beschäftigt. Dort sind neben dem Meister X. insgesamt zehn Arbeitnehmer tätig. Herr H. wurde in dieser Abteilung bis Mitte Mai 2010 zusätzlich als Vorarbeiter eingesetzt. Der Meister X. ist nur in der Frühschicht, nicht aber in der Mittagsschicht tätig. Er ist zudem nicht donnerstags anwesend. Die Vorarbeiterfunktion fällt in der Mittagsschicht sowie bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Meisters X. in der Frühschicht sowie donnerstags in der Frühschicht an.
Neben dem Mitarbeiter H. wurde auch der Mitarbeiter H. als Vorarbeiter eingesetzt. Der Mitarbeiter W. wurde für den Fall, dass einer der Vorarbeiter urlaubs- oder krankheitsbedingt verhindert ist, als stellvertretender Vorarbeiter eingesetzt. Für diese zusätzliche Vorarbeitertätigkeit erhielt Herr H. eine Funktionszulage von circa 10 % seines Stundenlohns. In den Monaten Januar 2009 bis April 2009 fiel für ihn u. a. aufgrund von Kurzarbeit wenig Vorarbeitertätigkeit an. Die Arbeitgeberin rechnete zu seinen Gunsten für Mai 2009 eine Funktionszulage für die Vorarbeitertätigkeit über 117 Stunden ab. Für Juni 2009 rechnete
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sie für ihren Mitarbeiter H. eine Funktionszulage über 62 Stunden, für Juli 2009 über 117 Stunden, für August 2009 über 85 Stunden und für September 2009 über 63 Stunden ab. In dem zuletzt genannten Monat erkrankte Herr H.. Seine Arbeitsunfähigkeit dauerte bis Anfang April 2010.
Mitte Mai 2010 teilte Herr X. Herrn H. mit, dass dieser künftig nur noch als Staplerfahrer eingesetzt werde. Seit Mitte Mai 2010 nimmt der Arbeitnehmer X. neben dem Mitarbeiter H. die Vorarbeiterfunktion in dem Arbeitsbereich „Verladung“ wahr. Der Mitarbeiter W. ist weiterhin als stellvertretender Vorarbeiter tätig.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.06.2010 forderte der Betriebsrat die Arbeitgeberin auf, Herrn H. wieder in seiner bisherigen Funktion einzusetzen. Diese teilte dem Betriebsrat daraufhin am 10.06.2010 schriftlich mit, dass eine Versetzung von Herrn H. vom Vorarbeiter zum Staplerfahrer zu keiner Zeit stattgefunden habe. Dieser sei als Staplerfahrer eingestellt worden und arbeite nach wie vor in dieser Funktion.
Mit seinem am 21.06.2010 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingereichten Antrag begehrt der Betriebsrat, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters H. vom Vorarbeiter zum Staplerfahrer rückgängig zu machen.
Der Betriebsrat hat im Wesentlichen behauptet:
Der Mitarbeiter H. sei im Juni 2002 zum Vorarbeiter bestellt und seither so eingesetzt worden. Nur er und Herr H. seien bis Mitte Mai 2010 regelmäßig, und zwar zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit, als Vorarbeiter beschäftigt worden. Beide Herren hätten sich in der Früh- und Mittagsschicht abgewechselt, wobei der Rhythmus alle zwei Wochen geändert worden sei. Bis Mitte Mai 2010 sei der Mitarbeiter X. nicht als Vorarbeiter tätig gewesen. Die Tätigkeit des Vorarbeiters bestehe darin, zu Beginn seiner Schicht die vier ihm unterstellten Gabelstaplerfahrer zu den verschiedenen Aufgabenbereichen einzuteilen. Er habe
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im Bereich des Kommissionierens die schriftlichen Aufträge der Disposition - es handele sich um circa 40 Aufträge pro Schicht - zu verteilen. Nach Abschluss der Zusammenstellung der jeweiligen Kommission kontrolliere er, und zwar zu 50 %, die Richtigkeit der Zusammenstellung an Hand der schriftlichen Aufträge. Außerdem müsse er Mitarbeiter einteilen, wenn Staplerfahrer in der Produktion benötigt würden. Er müsse circa alle zwei Stunden die Mitarbeiter, die die Produktionsbahnen abfahren würden, kontrollieren. Wenn die Produktionsbahnen wegen einer Störung stillständen, müsse er die Mitarbeiter zu anderen Arbeiten einteilen. Die Funktion des Vorarbeiters als Ansprechpartner bestehe darin, bei Fragen der Disposition zur Verfügung zu stehen. Herr H. habe im April 2010 in drei Schichten, also in 24 Stunden, die Vorarbeiterzulage verdient.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
der Antragsgegnerin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters Q. H. vom Vorarbeiter zum Staplerfahrer rückgängig zu machen und der Antragsgegnerin für jeden Tag der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld von 250,-- € aufzuerlegen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin hat im Wesentlichen geltend gemacht:
Die Mitteilung an ihren Mitarbeiter H., diesen künftig nicht mehr zu Vorarbeitervertretungen in der zweiten Schicht einzuteilen, stelle keine Versetzung dar. In der Abteilung Verladung und Kommissionierung gebe es keinen festen Vorarbeiter. Herr H. sei in der Mittagsschicht nicht als Vorarbeiter tätig, wenn die Mitarbeiter H., W. oder X. als Vorarbeiter eingeteilt seien. Die eigentliche Vorarbeitertätigkeit sei sowohl quantitativ als auch qualitativ gering. Der Vorarbeiter habe nur die Funktion, im Bedarfsfall bestehende Aufsichtsaufgaben wahrzuneh-
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men, wenn der Meister X. nicht anwesend sei. Dies sei regelmäßig nur in der zweiten Schicht von 14.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie an Urlaubs- und Krankheitstagen der Fall. Die in Rede stehende Funktion werde als Verantwortungsposition verstanden. Im Falle von Nachfragen aus anderen Abteilungen solle ein Ansprechpartner vorhanden sein. Mit einer Weisungsbefugnis sei die Funktion nicht verbunden. Die Einsatzorte und die Einteilung der Staplerfahrer ergäben sich aus den vom Meister X. erstellten Schichtplänen. Eine Einteilung der Mitarbeiter durch den Vorarbeiter erfolge lediglich bei Urlaub oder Krankheit des Meisters. Die fragliche Teilfunktion dürfte sich für den Mitarbeiter H. auf 10 % seiner gesamten Arbeitszeit belaufen. Im Jahre 2010 habe Herr H. die Zulage für acht Stunden erhalten.
Durch seinen am 02.09.2010 verkündeten Beschluss hat das Arbeitsgericht, soweit für diese Instanz von Interesse, der Arbeitgeberin aufgegeben, die Versetzung des Mitarbeiters Q. H. vom Vorarbeiter in dem Bereich „Verladung“ zum Staplerfahrer in dem Bereich „Verladung“ aufzuheben. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt:
Die Mitte Mai 2010 erfolgte Anordnung, nach der der Mitarbeiter H. künftig nicht mehr als Vorarbeiter, sondern nur noch als Staplerfahrer im Bereich der „Verladung“ tätig werden solle, sei eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG, die, da sie ohne die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erfolgt sei, gemäß § 101 Satz 1 1. Alt. BetrVG aufzuheben sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, in der eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG zu sehen sei, dann vor, wenn sich der Gegenstand der vom Arbeitnehmer geforderten Arbeitsleistung und das Gesamtbild seiner Tätigkeit ändere. Ob dies der Fall sei, beurteile sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb. Die Veränderung müsse so erheblich sein, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit des Arbeitnehmers dadurch ändere. Das könne auch dadurch geschehen, dass dem Arbeitnehmer eine neue Teilaufgabe übertragen oder ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen ent-
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zogen werde. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang, dass die neu übertragene oder entzogene Aufgabe der Gesamttätigkeit ein solches Gepräge gäbe, dass nach ihrem Hinzutreten bzw. Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Die Teilfunktion könne auch dann prägend sein, wenn sie nur einen zeitlich geringeren Anteil ausmache. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze stelle der Entzug der Vorarbeitertätigkeit des Herrn H. eine Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dar. Denn die bisher vom Mitarbeiter H. ausgeführte Vorarbeitertätigkeit sei eine erhebliche Teilaufgabe gewesen, durch deren Entzug sich seine Gesamttätigkeit erheblich verändert habe. Die Arbeitgeberin habe sich mit dem ausführlichen Vorbringen des Betriebsrats in seinem Schriftsatz vom 03.08.2010 weder schriftsätzlich noch im Anhörungstermin am 02.09.2010 inhaltlich hinreichend auseinandergesetzt. Der Vorarbeiter übe eine Aufsichtsfunktion aus, die erheblich über die Tätigkeit eines Staplerfahrers im Bereich „Verladung“ herausgehe. Er habe im Bereich des Kommissionierens die während der Schicht erteilten Aufträge der Disposition auf die Mitarbeiter zu verteilen und diese zu kontrollieren. Die Arbeitgeberin spreche in ihrem Schriftsatz vom 12.07.2010 selbst davon, dass die Funktion des Vorarbeiters im Bereich der „Verladung“ als „Verantwortungsposition“ verstanden werde. Der Vorarbeiter habe zudem die Aufgabe, die Mitarbeiter, die er der Produktionsbahn zugewiesen habe, zu kontrollieren. Er müsse die Mitarbeiter neu einteilen, wenn die Produktionsbahnen wegen einer Störung stillständen. Der Vorarbeiter nehme im Rahmen der jeweiligen Mittagschicht sowie bei Abwesenheit des Meisters X. dessen Koordinierungs- und Kontrollaufgaben wahr. Die Arbeitgeberin habe nicht dargelegt, dass sie Herrn H. abweichend von der Tätigkeitsbeschreibung des Betriebsrates eingesetzt hätte. Aus der Betriebsvereinbarung „Urlaubsplanung Angestelltenbereich 2010“ sei zu entnehmen, dass der Meister X. nicht gleichzeitig mit den Mitarbeitern H., H. oder W. Urlaub nehmen dürfe. Herr X. sei dort nicht als Vorarbeiter, der den Meister X. vertrete, aufgeführt. Die Mitarbeiter H. und H. seien im zweiwöchigen Wechsel als Vorarbeiter in der Mittagsschicht eingesetzt worden. Dies habe die Arbeitgeberin nicht hinreichend bestritten. Herr H. sei auch zu einem zeitlich erheblichen Anteil seiner Gesamttätigkeit mit Vorarbeitertätigkeiten beschäftigt gewe-
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sen, was sich aus den Lohnabrechnungen in dem Zeitraum von Mai 2009 bis September 2009 ergebe. Im April 2010 habe er nach seiner Wiedergenesung immerhin 24 Stunden Vorabeitertätigkeit ausgeübt. Zu dem entsprechenden Vorbringen des Betriebsrats in seinem Schriftsatz vom 03.08.2010 habe die Arbeitgeberin nicht konkret Stellung genommen. Insgesamt stelle sich die Tätigkeit von Herrn H. als Staplerfahrer ohne die Vorarbeitertätigkeit in qualitativer Hinsicht als eine andere Tätigkeit dar.
Gegen den ihr am 18.10.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Arbeitgeberin mit einem beim Landesarbeitsgericht am 16.12.2010 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet.
Die Arbeitgeberin macht unter teilweiser Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts sei unzutreffend. Der Mitarbeiter H. sei mangels einer Position „Vorarbeiter“ in der Verladung gerade nicht als solcher eingesetzt worden. Auf das mit ihm bestehende Arbeitsverhältnis finde – unstreitig – der Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Beschäftigten in der Beton-und Fertigteilindustrie NRW Anwendung. Schon aus dem Wortlaut des § 6 dieses Tarifvertrages ergebe sich, dass eine aktive Bestellung zum Vorarbeiter durch den Arbeitgeber erfolgen müsse. Dementsprechend und betriebsüblich würden in ihrem Unternehmen die Vorarbeiter in Vollzeit ernannt und gegenüber den übrigen Mitarbeitern auch so behandelt. Der Mitarbeiter H. erfülle lediglich die Voraussetzungen, die an die tarifliche Begrifflichkeit des Vorarbeiters geknüpft seien. Bei dem Mitarbeiter H. würde es sich allenfalls um einen Teil-Vorarbeiter handeln. Unter seinen Kollegen werde er nicht als Vorarbeiter betrachtet. Die hier in Rede stehende, von Herrn H. bekleidete Funktion werde zwar in ihrem Betrieb als Verantwortungsposition verstanden. Ein erheblicher Unterschied in der praktischen Arbeit bestehe jedoch nicht. Im Falle von Nachfragen aus anderen Abteilungen solle schlicht ein Ansprechpartner vorhanden sein. Der Vorarbeitervertreter der zweiten Schicht habe keine autonome Eintei-
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lungsbefugnis. Eine Einteilung durch andere Mitarbeiter als den Meister erfolge lediglich bei dessen Urlaub oder Krankheit. Die fraglichen Teilfunktionen dürften auf die gesamte Arbeitszeit betrachtet unterhalb von 10 % liegen. Der Betriebsrat verhalte sich widersprüchlich, wenn er die fehlende Berücksichtigung des Mitarbeiters H. als Versetzung ansehe, seine in der Vergangenheit stattgefundene Ersteinteilung, wie die der anderen Mitarbeiter W., H. und X., allerdings nicht. Außerdem dürfte kaum von einem fest terminierten Arbeitsbereich die Rede sein, wenn der Mitarbeiter schon in der Vergangenheit überhaupt keinen Einfluss auf seine Einteilung in der zweiten Schicht habe. Diese läge und hätte im Ermessen des Meisters oder des Produktionsleiters gelegen. Wenn der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Mitarbeiters H. aber unter dem ständigen Vorbehalt der entsprechenden Schichtplanung läge, bleibe für eine gefestigte Rechtsposition kein Raum.
Die Arbeitgeberin beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 02.09.2010 – 4 BV 42/10 –abzuändern;
2. den Antrag des Beteiligten zu 1), die Versetzung des Mitarbeiters Q. H. vom Vorarbeiter in den Bereich Verladung zum Staplerfahrer in den Bereich Verladung aufzuheben, zurückzuweisen.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Betriebsrat verteidigt in erster Linie den angefochtenen Beschluss und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen geltend:
Aus § 6 des von der Arbeitgeberin erwähnten Tarifvertrages ergebe sich nichts gegen die vom Arbeitsgericht getroffenen Feststellungen. Herr H. würde unter seinen Kollegen als Vorarbeiter angesehen, seine Weisungen würden befolgt.
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Die herausgehobene Stellung des Vorarbeiters ergebe sich schon daraus, dass er ständig für Nachfragen aus anderen Abteilungen in Bereitschaft sein müsse. Der Vorarbeiter erteile auch Reparaturaufträge. Wenn lediglich ein Monteur derjenigen Firma, mit der die Arbeitgeberin einen Wartungsvertrag habe, gerufen werden müsse, um eine Störung zu beheben, oder die Ursache einer Störung festgestellt werden müsse, für die unklar sei, ob ein größeres Bauteil ausgetauscht werden müsse, könne dies der Vorarbeiter ohne Abstimmung mit dem Einkaufsleiter vornehmen. Lediglich für den gesonderten Erwerb eines Bauteils werde zusätzlich der Einkaufsleiter eingeschaltet.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde der Arbeitgeberin, gegen deren Zulässigkeit keinerlei Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht dem Antrag, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Versetzung des Mitarbeiters H. vom Vorarbeiter in den Bereich „Verladung“ zum Staplerfahrer in den Bereich „Verladung“ aufzuheben, stattgegeben. Hieran vermögen die Angriffe der Arbeitgeberin mit ihrer Beschwerde nichts zu ändern.
1. Richtig erkannt hat die Vorinstanz zunächst, dass die Mitte Mai 2010 erfolgte Nichteinsetzung des Mitarbeiters H. als Vorarbeiter in dem Bereich „Verladung“ eine zustimmungspflichtige Versetzung nach § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG darstellte.
a) Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die voraussichtliche Dauer von einem Monat überschreitet. Der „Arbeitsbereich“ i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Ein-
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ordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen (z. B. BAG 23.06.2009 – 1 ABR 23/08 – Rz. 28, EzA § 99 BetrVG 2001 Nr. 13; BAG 16.03.2010 – 3 AZR 31/09 – Rz. 36, EzA § 106 GewO Nr. 5). Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation (BAG 08.12.2009 – 1 ABR 41/09 – Rz. 18, EzA § 21 b BetrVG 2001 Nr. 1; BAG 16.03.2010 – 3 AZR 31/09 – Rz. 36, a. a. O.; vgl. auch BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – Rz. 21, EzA § 95 BetrVG 2001 Nr. 8). Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist (z. B. BAG 11.12.2007 – 1 ABR 73/06 – Rz. 22, EzA § 95 BetrVG 2001 Nr. 7; BAG 08.12.2009 – 1 ABR 41/09 – Rz. 18, a. a. O.; BAG 16.03.2010 – 3 AZR 31/09 – Rz. 36, a. a. O.). Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben (BAG 26.10.2004 – 1 ABR 45/03 – AP Nr. 41 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung; BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – Rz. 21, a. a. O.), kann aus einer Änderung des Arbeitsorts oder der Art der Tätigkeit, d. h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (BAG 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 – Rz. 21, a. a. O.; BAG 16.03.2010 – 3 AZR 31/09 – Rz. 36, a. a. O.). Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG aber auch nur dann, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant ist.
b) Eine Veränderung, die die vorgenannten Voraussetzungen an die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs nach § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG erfüllt, kann sich auch dadurch ergeben, dass dem Arbeitnehmer eine neue Teilaufgabe übertragen und ein Teil der bisher wahrgenommenen Funktionen entzogen wird. Dabei muss die neu übertragene oder entzogene Aufgabe nicht
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unbedingt innerhalb der Gesamttätigkeit überwiegen. Maßgeblich ist vielmehr, dass sie der Letzteren ein solches Gepräge gibt, dass nach ihrem Hinzutreten oder Wegfall insgesamt von einer anderen Tätigkeit ausgegangen werden kann. Erforderlich ist also auch hier, dass es sich um eine erhebliche Änderung der Teilfunktionen handelt (BAG 13.05.1997 – 1 ABR 82/96 – Rz. 19, juris). Allerdings wird diskutiert, ob es eine quantitative Untergrenze gibt, bei der Entzug oder Hinzufügung von Teilfunktionen regelmäßig als unerheblich anzusehen sind. Insoweit wird etwa ein Anteil von 20 % als Grenze angenommen (vgl. Griese BB 1995, 458). Dieser Anteil wird andererseits aber auch schon als quantitativ erheblich und deshalb als Indiz für die Bildung eines neuen Arbeitsbereichs gewertet (LAG München 16.11.1978 – 8 TaBV 6/78 – BB 1979, 1092; Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 99 Rz. 129; DKK-Kittner/Bachner, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 99 Rz. 98; offengelassen von BAG 02.04.1996 – 1 AZR 743/95 – AP Nr. 34 zu § 95 BetrVG 1972).
c) Im Streitfall muss diese Frage nicht entschieden werden. Der Anteil der Funktion als Vorarbeiter betrug für den Mitarbeiter H. vor der Zeit seiner Erkrankung im September 2009 seit Mai 2009 ausweislich der in den Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis September 2009 abgerechneten Funktionszulage für die von ihm erbrachte Vorarbeitertätigkeit mehr als 20 % seiner Gesamtarbeitszeit. Im Übrigen ist, wie bereits dargestellt, für die Beantwortung der Frage, ob einem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen und deshalb von einer Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG – sofern diese Zuweisung voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet – auszugehen ist, nicht allein auf den zeitlichen Anteil der Veränderung abzustellen. Vielmehr ist auch zu berücksichtigen, dass die Vorarbeitertätigkeit des Arbeitnehmers H. seine Gesamttätigkeit auch qualitativ geprägt hat. Er hat nämlich, sobald er die Funktion eines Vorarbeiters übernommen hat, eine höhere Verantwortung im Vergleich zu seiner Staplerfahrertätigkeit getragen. Dies hat auch die Arbeitgeberin eingeräumt und die hier in Rede stehende Vorarbeitertätigkeit des Mitarbeiters H. durch die Zahlung einer 10 %-igen Funktionszulage in Anlehnung an § 6 des auf das Arbeitsverhältnis mit Herrn H. anwendba-
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ren Entgelt-Rahmentarifvertrages der Beton- und Fertigteilindustrie honoriert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, das dem Mitarbeiter H. die Vorarbeiterfunktion nicht vertraglich zugesichert war. Es reicht im Anwendungsbereich des § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG aus, dass diese Funktion ihm durch Ausübung des Direktionsrechts der Arbeitgeberin zugewiesen wurde.
2. Da die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter H. einen anderen Arbeitsbereich i.S. des § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG durch den Entzug seiner Vorarbeiterfunktion auf Dauer, also für mehr als einen Monat, zugewiesen hat, weshalb bei dieser Personalmaßnahme von einer Versetzung i. S. von § 95 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. BetrVG auszugehen ist, musste sie zuvor nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Dies ist nicht geschehen. Daher war, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, der Arbeitgeberin gemäß § 101 Satz 1 BetrVG aufzugeben, die vorerwähnte personelle Maßnahme aufzuheben.
III.
Die Kammer hat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zugemessen und deshalb die Rechtsbeschwerde für die Arbeitgeberin zugelassen (vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG).
- 13 -
R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G :
Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberin
R E C H T S B E S C H W E R D E
eingelegt werden.
Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Rechtsbeschwerde muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361-2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder
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entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
gez.: Prof. Dr.Vossen
gez.: Spirres
gez.: U.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |