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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 10.11.2011, 5 Sa­Ga 12/11

   
Schlagworte: Weisungsrecht, Einstweilige Verfügung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 SaGa 12/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.11.2011
   
Leitsätze: Die Anweisung an einen Mitarbeiter der "Haustechnik/Hauswirtschaft" in einem Altenheim auch die Appartements der Bewohner - mit Ausnahme der Nasszellen - zu reinigen, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. Die Klärung des strittigen Umfangs des Direktionsrechts bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 01.07.2011, 4 Ga 13c/11
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein

 

Ak­ten­zei­chen: 5 Sa­Ga 12/11
4 Ga 13/11 ArbG Ne­umüns­ter

(Bit­te bei al­len Schrei­ben an­ge­ben!)

 

Verkündet am 10.11.2011

gez. ...
als Ur­kunds­be­am­tin der Geschäfts­stel­le

 

Ur­teil

Im Na­men des Vol­kes

In dem Rechts­streit

pp.

hat die 5. Kam­mer des Lan­des­ar­beits­ge­richts Schles­wig-Hol­stein auf die münd­li­che Ver­hand­lung vom 10.11.2011 durch die Vor­sit­zen­de Rich­te­rin am Lan­des­ar­beits­ge­richt ... als Vor­sit­zen­de und die eh­ren­amt­li­chen Rich­ter ... und ... als Bei­sit­zer

für Rech­ter­kannt:

 

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1. Auf die Be­ru­fung der Verfügungs­be­klag­ten wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 01.07.2011 - Az.: 4 Ga 13 c/11 - ab­geändert und der An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung zurück­ge­wie­sen.

2. Die Kos­ten des einst­wei­li­gen Verfügungs­ver­fah­rens ers­ter und zwei­ter In­stanz trägt der Verfügungskläger.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten im We­ge der einst­wei­li­gen Verfügung dar­um, ob und in wel­chem Um­fang die Verfügungs­be­klag­te be­rech­tigt ist, den Verfügungskläger zu Rei­ni­gungs­ar­bei­ten her­an­zu­zie­hen.

Der 52-jähri­ge Verfügungskläger ist bei der Verfügungs­be­klag­ten bzw. de­ren Rechts­vorgänge­rin seit Sep­tem­ber 1990 im Be­reich Haus­tech­nik beschäftigt, in wel­chem ne­ben dem Ab­tei­lungs­lei­ter L. fünf wei­te­re Ar­beit­neh­mer tätig sind. Er ist aus­ge­bil­de­ter Tisch­ler. Bei ei­ner 38,5 St­un­den­wo­che ver­dient er mo­nat­lich € 2.050,00 brut­to. Mit Über­gang sei­nes Ar­beits­verhält­nis­ses auf die jet­zi­ge Verfügungs­be­klag­te schlos­sen die Be­tei­lig­ten am 08.01.2009 ei­nen schrift­li­chen For­mu­lar-Ar­beits­ver­trag, der - so­weit hier von Be­lang - fol­gen­de Re­ge­lun­gen enthält:

„1. Ver­trags­dau­er
Der Ar­beit­neh­mer wird ab 01.02.2009 un­be­fris­tet als Mit­ar­bei­ter der Haus­tech­nik / Haus­wirt­schaft ein­ge­stellt.
...

3. Ar­beits­be­reich
Der Ar­beit­neh­mer ver­pflich­tet sich, al­le ihm über­tra­ge­nen Tätig­kei­ten ord­nungs­gemäß aus­zuführen. Im Be­darfs­fall ist er ver­pflich­tet auch an­de­re, ihm zu­mut­ba­re Tätig­kei­ten (ge­ge­be­nen­falls auch in ei­nem an­de­ren Be­trieb des Trägers) zu über­neh­men..."

 

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Seit Be­ginn des Ar­beits­verhält­nis­ses ist der Verfügungskläger mit Ar­bei­ten im Be­reich der Tech­nik be­traut wie z. B. der Re­pa­ra­tur von Türen, Möbeln der Be­woh­ner, mit Klein­re­pa­ra­tu­ren, Aus­tausch von Leucht­mit­teln, Pfle­ge der Außen­an­la­gen und da­bei ins­be­son­de­re Ra­senmähen, Ver­ti­ku­tie­ren und Lau­bre­chen. Bei Be­darf rei­nigt er auch mit ent­spre­chen­den Spe­zi­al­geräten die Tep­pi­che in den Ge­mein­schaftsräum­en bei stel­len­wei­ser oder star­ker Ver­schmut­zung. Außer­dem führt er auch Aus­bes­se­rungs­ar­bei­ten im Be­reich des Ma­l­er­hand­werks durch. Er über­wacht die Hei­zungs­an­la­ge auf ih­re Funk­ti­onsfähig­keit und be­auf­tragt bei Be­darf ei­ne Re­pa­ra­tur­fir­ma. Darüber hin­aus ist er den Be­woh­nern bei des­sen Ein-, Aus- oder Um­zug in­ner­halb des Hau­ses be­hilf­lich. In die­sen Fällen über­nimmt er den Ab­bau, Trans­port und Wie­der­auf­bau der Möbel. Seit zwei Jah­ren, d. h. seit dem Be­triebsüber­gang, ist er im We­sent­li­chen da­mit beschäftigt, die von der Verfügungs­be­klag­ten neu an­ge­schaff­ten Küchen ein­zu­bau­en. Bis­her wur­den ca. 120 Küchen ein­ge­baut, et­wa 18 sind noch ein­zu­bau­en. Der Verfügungskläger ist mit den ihm über­tra­ge­nen Auf­ga­ben aus­ge­las­tet.

Im De­zem­ber des letz­ten Jah­res teil­te die Heim­lei­tung ihm und sei­nen vier Kol­le­gen mit, sie müss­ten vorüber­ge­hend die Flu­re und Auf­ent­haltsräume sau­gen. Da­bei han­delt es sich um ei­ne Tätig­keit, die zu­vor ei­ner Rei­ni­gungs­fir­ma über­tra­gen war. Der Verfügungskläger wies dar­auf hin, dass er da­mit nicht ein­ver­stan­den sei, er die­se Tätig­keit aber ent­ge­gen­kom­men­der­wei­se und auch nur vorüber­ge­hend er­le­di­gen wer­de. An­fang Som­mer 2011 teil­te der Ab­tei­lungs­lei­ter L. dem Verfügungskläger und sei­nen Kol­le­gen mit, die­se sei­en auch wei­ter­hin - zu­min­dest bis zum Jah­res­en­de - für das Rei­ni­gen der Flu­re und Auf­ent­haltsräume zuständig.

Am 08.06.2011 in­for­mier­te der Heim­lei­ter J. den Verfügungskläger und sei­ne Kol­le­gen darüber, dass sie be­gin­nend ab 15.06.2011 nun­mehr auch Rei­ni­gungstätig­kei­ten in den Wohn­be­rei­chen der Be­woh­ner zu über­neh­men hätten. Mit An­walts­schrei­ben vom 14.06.2011 wi­der­sprach der Verfügungskläger die­ser An­ord­nung (Bl. 53 f. d. A.). Am 15.06.2011 ver­fass­te der Heim­lei­ter für den Be­reich der „Haus­tech­nik“ ei­ne ergänzen­de Ar­beits­ein­tei­lung. Hier­nach soll­te der Verfügungskläger zusätz­lich die Grund­rei­ni­gung und Sicht­rei­ni­gung in den Wohn­be­rei­chen 3 und 4 über­neh­men und zwar am Diens­tag und Frei­tag die Grund­rei­ni­gung und am Mon­tag, Mitt­woch und

 

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Don­ners­tag die Sicht­rei­ni­gung (Bl. 55 d. A.). Zur Grund­rei­ni­gung zählen Staub­sau­gen und Staub­wi­schen und zur Sicht­rei­ni­gung die Lee­rung der Pa­pierkörbe so­wie Ent­fer­nung gro­ber Ver­schmut­zun­gen. Die Nass­zel­len wer­den sechs­mal wöchent­lich von ei­ner ex­ter­nen Fir­ma ge­rei­nigt. Die Verfügungs­be­klag­te ver­an­schlag­te für die­se Rei­ni­gungs­ar­bei­ten ei­nen Zeit­auf­wand von ca. 11 Wo­chen­stun­den.

Am 23.06.2011 hat der Verfügungskläger das vor­lie­gen­de einst­wei­li­ge Verfügungs­ver­fah­ren mit dem Eil­an­trag

der Verfügungs­be­klag­ten zu un­ter­sa­gen, ihm fol­gen­de Tätig­kei­ten in den Räum­lich­kei­ten der Verfügungs­be­klag­ten zu über­tra­gen:

1. das Rei­ni­gen, Sau­gen und Feu­deln von Flu­ren und Auf­ent­haltsräum­en,

2. die Durchführung der Grund­rei­ni­gung und Sicht­rei­ni­gung in Wohn­be­rei­chen (Zim­mern und Ap­par­te­ments) der Verfügungs­be­klag­ten

und der Verfügungs­be­klag­ten für je­den Fall der Zu­wi­der­hand­lung ein Ord­nungs­geld bis zu € 250.000,00, er­satz­wei­se Ord­nungs­haft bis zu zwei Jah­ren, an­zu­ord­nen,

ein­ge­lei­tet.

We­gen des wei­te­ren Sach- und Streit­stands in ers­ter In­stanz, ins­be­son­de­re des strei­ti­gen Par­tei­vor­brin­gens, wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ein­sch­ließlich der In­be­zug­nah­men ver­wie­sen, § 69 Abs. 2 ArbGG.

Das Ar­beits­ge­richt hat dem An­trag mit Ur­teil vom 01.07.2011 in vol­lem Um­fang statt­ge­ge­ben. Die Verfügungs­be­klag­te ha­be bei der strit­ti­gen Ar­beits­an­wei­sung vom 15.06.2011 das ihr im Rah­men des Di­rek­ti­ons­rechts zu­ste­hen­de Er­mes­sen nicht nach Bil­lig­keits­ge­sichts­punk­ten aus­geübt und da­mit fehl­ge­braucht. Sie ha­be die ar­beits­zeit­li­che Aus­las­tung des Verfügungsklägers nicht berück­sich­tigt. Der Verfügungskläger sei mit den bis­he­ri­gen Tätig­kei­ten be­reits voll aus­ge­las­tet. Die Verfügungs­be­klag­te ha­be dem­ge­genüber auch in der Kam­mer­ver­hand­lung nicht dar­zu­le­gen ver­mocht, wel­che Auf­ga­ben der Verfügungskläger in wel­chem zeit­li­chen Um­fang ausübe und war­um an wel­cher Stel­le noch freie Ka­pa­zitäten vor­han­den sei­en. In­so­fern sei un­abhängig da­von, dass es sich bei den Rei­ni­gungs­ar­bei­ten nach Auf­fas­sung der Kam­mer um un­ter­wer­ti­ge Ar­bei­ten han­de­le, die der Verfügungskläger ge­ne-

 

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rell nicht ausüben müsse, nicht er­sicht­lich, dass er wei­te­re elf Wo­chen­stun­den Un­ter­halts­rei­ni­gungs­auf­ga­ben über­neh­men müsse.

Ge­gen die­ses ihr am 08.07.2011 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Verfügungs­be­klag­te am 05.08.2011 beim Lan­des­ar­beits­ge­richt Schles­wig-Hol­stein Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se am 08.09.2011 be­gründet.

Die Verfügungs­be­klag­te trägt vor,

da der Verfügungskläger aus­weis­lich sei­nes Ar­beits­ver­tra­ges aus­drück­lich als „Mit­ar­bei­ter der Haus­tech­nik / Haus­wirt­schaft“ ein­ge­stellt sei, ha­be sie mit der strit­ti­gen Ar­beits­an­wei­sung be­tref­fend die Rei­ni­gungs­ar­bei­ten nicht das Di­rek­ti­ons­recht über­schrit­ten. Aus­weis­lich der Be­rufs­in­for­ma­tio­nen der Bun­des­agen­tur für Ar­beit zähl­ten zum Be­rufs­bild des „Haus­wirt­schaf­ters“ u. a. auch „Räume und Ein­rich­tun­gen so­wie Wäsche und Klei­dung zu rei­ni­gen, pfle­gen und in­stand zu set­zen“ (Bl. 40 f. d. A.). Der Haus­tech­ni­ker ent­spre­che dem Haus­wart. Die­sem ob­lie­ge nach den Be­rufs­in­for­ma­tio­nen ne­ben der Kon­trol­le und War­tung der Räume, Gebäude, Außen­an­la­gen und tech­ni­schen Ein­rich­tun­gen und klei­ne­rer Re­pa­ra­tur­diens­te auch Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten. Mit­hin könne sie be­reits auf Grund der Tätig­keits­be­schrei­bung im Ar­beits­ver­trag dem Verfügungskläger auch Rei­ni­gungs- und Pfle­ge­ar­bei­ten über­tra­gen. Ei­ne Ein­be­zie­hung des Verfügungsklägers und sei­ner Kol­le­gen in die Rei­ni­gung ent­spre­che auch der Bil­lig­keit. Der Verfügungskläger sei ar­beits­ver­trag­lich ver­pflich­tet, auch Rei­ni­gungs­ar­bei­ten zu er­le­di­gen. Zu­dem sei zu be­ach­ten, dass im Rah­men der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Tätig­kei­ten selbst ge­ring­wer­ti­ge­re Ar­bei­ten zu­ge­wie­sen wer­den dürf­ten, so­lan­ge die­se nicht 50 % der Ge­samttätig­keit über­schrit­ten. Vor­lie­gend be­tra­ge die zu­ge­wie­se­ne Rei­ni­gungstätig­keit nur ca. 26 - 29 % der wöchent­li­chen Ar­beits­zeit. Es sei nicht Auf­ga­be des Verfügungsklägers zu ent­schei­den, ob er Ra­sen mäht, Laub recht, Ma­ler­ar­bei­ten durchführt, Küchen auf­baut, beim Um­zug hilft oder sons­ti­ge Tätig­kei­ten ausübt. Es sei al­lei­ne Auf­ga­be und das Recht des Ar­beit­ge­bers dem Ar­beit­neh­mer Auf­ga­ben zu­zu­wei­sen, die im Rah­men der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung und der ge­setz­li­chen Gren­zen zulässig sei­en. Die nach dem Be­triebsüber­gang ein­ge­lei­te­ten Um­bau­maßnah­men sei­en na­he­zu ab­ge­schlos­sen, so dass nur noch in ei­nem ge­rin­gen Um­fang die von den Haus­tech­ni­kern aus­zuführen­den tech­ni­schen und hand­werk­li­chen Ar­bei­ten vor­han­den sei­en. Um die hier­durch frei-

 

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ge­wor­de­nen Ar­beits­an­tei­le aus­zu­las­ten, sei zunächst die Ent­schei­dung ge­trof­fen wor­den, Pfle­ge- und Rei­ni­gungs­ar­bei­ten an den Verfügungskläger und des­sen Kol­le­gen zu über­tra­gen. Durch die Ar­beits­an­wei­sung wer­de auch mit­hin nicht ver­langt, dass die­se dau­er­haft Über­stun­den leis­ten. Le­dig­lich bei krank­heits- und ur­laubs­be­ding­ten Ausfällen sei nicht aus­ge­schlos­sen, das im recht­lich zulässi­gen Um­fang Über­stun­den an­fie­len.

Die Verfügungs­be­klag­te be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Ne­umüns­ter vom 01.07.2011, Az.: 4 Ga 13 c/11, den An­trag auf Er­lass ei­ner einst­wei­li­gen Verfügung ab­zu­wei­sen.

Der Verfügungskläger be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Der Verfügungskläger ver­tei­digt

das an­ge­foch­te­ne Ur­teil. Ins­be­son­de­re be­strei­tet er, dass die von den Haus­tech­ni­kern aus­zuführen­den tech­ni­schen und hand­werk­li­chen Ar­bei­ten nur noch in ge­rin­gem Um­fang vor­han­den sei­en. Er sei nach wie vor voll aus­ge­las­tet, ob­wohl der­zeit kei­ne wei­te­ren Küchen ein­ge­baut würden. Zu­dem sei der Haus­tech­ni­ker W. zwi­schen­zeit­lich aus­ge­schie­den und des­sen Ar­beits­platz nicht wie­der be­setzt wor­den. Freie Ar­beits­ka­pa­zitäten sei­en vor die­sem Hin­ter­grund nicht ein­mal im An­satz ge­ge­ben. Zu­dem be­zwei­felt der Verfügungskläger, dass die ge­for­der­ten Rei­ni­gungs­ar­bei­ten in elf Wo­chen­stun­den zu er­le­di­gen sei­en, viel­mehr er­rech­net er ei­nen Zeit­an­teil von 21 Wo­chen­stun­den für die Grund- und Sicht­rei­ni­gung.

We­gen des wei­te­ren Vor­brin­gens der Par­tei­en im Be­ru­fungs­ver­fah­ren wird auf den münd­lich vor­ge­tra­ge­nen In­halt der zwi­schen ih­nen ge­wech­sel­ten Schriftsätze nebst An­la­gen so­wie den In­halt des Sit­zungs­pro­to­kolls vom 10.11.2011 ver­wie­sen.

 

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Ent­schei­dungs­gründe

Die Be­ru­fung der Verfügungs­be­klag­ten ist zulässig. Sie ist dem Be­schwer­de­wert nach statt­haft so­wie form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 64 Abs. 2 lit. b; 66 Abs. 1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO.

Die Be­ru­fung hat auch in der Sa­che selbst Er­folg.

Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Er­lass ei­ner Einst­wei­li­gen Verfügung sind un­ter Be­ach­tung der §§ 935 ff., 940 ZPO nicht erfüllt. Hin­sicht­lich der im Eil­ver­fah­ren ge­stell­ten Anträge fehlt es an dem ge­setz­lich not­wen­di­gen Verfügungs­grund.

1. Es kann da­hin­ge­stellt blei­ben, ob der Verfügungskläger ei­nen Verfügungs­an­spruch dar­auf hat, der Verfügungs­be­klag­ten zu un­ter­sa­gen, ihn (auch nicht in Not- und Eilfällen so­wie bei im Rah­men sei­ner Haus­meis­tertätig­kei­ten selbst ver­ur­sach­ten Ver­schmut­zun­gen) mit der Rei­ni­gung der Flu­re, Auf­ent­haltsräume so­wie der Zim­mer und Ap­par­te­ments der Be­woh­ner zu be­auf­tra­gen. Die­se Prüfung bleibt aus­drück­lich der Klärung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor­be­hal­ten. Die vor­lie­gen­de Ent­schei­dung ent­fal­tet kei­ne In­dizwir­kung auf den Aus­gang des Haupt­sa­che­ver­fah­rens, weil das Eil­ver­fah­ren aus­sch­ließlich am Feh­len ei­nes Verfügungs­grun­des schei­tert. Hier­auf möch­te die Be­ru­fungs­kam­mer aus­drück­lich hin­wei­sen.

2. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Ar­beits­ge­richts hat der Verfügungskläger we­der dar­ge­legt noch glaub­haft ge­macht, dass für sei­nen im Eil­ver­fah­ren ge­stell­ten Un­ter­las­sungs­an­trag ein Verfügungs­grund gemäß §§ 935, 940 ZPO vor­liegt.

a) Ein Verfügungs­grund kann nur dann an­ge­nom­men wer­den, wenn die be­gehr­te Re­ge­lung ei­nes einst­wei­li­gen Zu­stan­des not­wen­dig ist, um an­sons­ten dro­hen­de we­sent­li­che Nach­tei­le des An­trag­stel­lers ab­zu­wen­den. Es muss ei­ne be­son­de­re Eil­bedürf­tig­keit ge­ge­ben sein, wel­che es er­for­der­lich macht, zur Ab­wen­dung we­sent­li­cher Nach­tei­le be­reits vor ei­ner Klärung strit­ti­ger Rechts­fra­gen im re­gulären ar­beits­ge­richt­li­chen Haupt­sa­che­ver­fah­ren vor­ab im We­ge ei­ner sum­ma­ri­schen Prüfung im Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ei­ne vorläufi­ge Re­ge­lung zu tref­fen. Soll

 

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ei­ne so ge­nann­te Leis­tungs­verfügung ge­trof­fen wer­den, dürfen an das Vor­lie­gen ei­nes Verfügungs­grun­des je­den­falls kei­ne zu ge­rin­gen An­for­de­run­gen ge­stellt wer­den (LAG Rhein­land-Pfalz, Urt. v. 20.04.2011 - 7 Sa­Ga 1/11 -. zit. n. Ju­ris). We­sent­li­che Nach­tei­le sind bei der sum­ma­ri­schen Über­prüfung von Ver­set­zungs­an­ord­nun­gen des Ar­beit­ge­bers nur in Aus­nah­mefällen an­zu­neh­men. Al­lein der Um­stand, dass ei­ne mögli­cher­wei­se ver­trags­wid­ri­ge Beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers nicht mehr rückgängig ge­macht wer­den kann, reicht hierfür nicht aus (LAG Köln, Be­schl. v. 14.08.2009 - 9 Ta 264/09 -, zit. n. Ju­ris). Viel­mehr er­for­dert die Be­ja­hung ei­nes Verfügungs­grun­des für ei­ne einst­wei­li­ge Verfügung ge­gen Wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers zu In­halt, Ort und Art der Ar­beits­leis­tung, ein deut­lich ge­stei­ger­tes Ab­weh­rin­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers, wie es al­len­falls bei er­heb­li­chen Ge­sund­heits­ge­fah­ren, ei­ner dro­hen­den ir­re­pa­ra­blen Schädi­gung des be­ruf­li­chen An­se­hens oder bei schwe­ren Ge­wis­sens­kon­flik­ten be­ste­hen kann. Ei­nem Ar­beit­neh­mer ist es mit­hin in der Re­gel zu­zu­mu­ten, ei­ner Ver­set­zungs­an­ord­nung oder ar­beits­ver­trag­li­chen Wei­sung zunächst Fol­ge zu leis­ten und so­dann den Um­fang des Di­rek­ti­ons­rechts in ei­nem Haupt­sa­che­ver­fah­ren klären zu las­sen. Ne­ben ei­nem ge­stei­ger­ten Ab­weh­rin­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers er­kennt die Recht­spre­chung le­dig­lich in Fällen ei­ner of­fen­kun­di­gen Rechts­wid­rig­keit der ar­beit­ge­ber­sei­ti­gen Maßnah­me das Be­ste­hen ei­nes Verfügungs­grun­des an (LAG Rhein­land-Pfalz, Be­schl. v. 01.02.2011 - 7 Ta 280/10 -, zit. n. Ju­ris; LAG Hamm, Urt. v. 05.02.2008 - 11 Sa­Ga 4/08 -, zit. n. Ju­ris; LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Urt. v. 12.05.2009 - 5 Sa­Ga 4/08 -, zit n. Ju­ris).

b) Un­ter An­wen­dung die­ser Vor­aus­set­zun­gen kann ei­ne Dring­lich­keit des gel­tend ge­mach­ten Un­ter­las­sungs­an­spruchs nicht fest­ge­stellt wer­den.

aa) Es ist dem Verfügungskläger bis zu ei­ner erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren zu­zu­mu­ten, die ihm im De­zem­ber 2010 be­reits zu­ge­wie­se­ne Rei­ni­gung der Auf­ent­haltsräume und Flu­re so­wie die ihm mit der Ar­beits­an­wei­sung vom 15.06.2011 zusätz­lich zu­ge­wie­se­ne Grund- und Sicht­rei­ni­gung der Zim­mer und Ap­par­te­ments der Be­woh­ner aus­zuführen. Der Verfügungskläger be­ruft sich dies­bezüglich auch nicht auf ein ge­stei­ger­tes Ab­weh­rin­ter­es­se. Ein sol­ches ist auch nicht er­sicht­lich. Durch die Er­le­di­gung der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten dro­hen dem Verfügungskläger un­strei­tig kei­ne ge­sund­heit­li­chen Schäden. Der Verfügungskläger ist so­wohl kör-

 

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per­lich als auch ko­gni­tiv in der La­ge, die ge­for­der­ten Rei­ni­gungs­diens­te zu leis­ten. Auch kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass dem Verfügungskläger durch die (vorüber­ge­hen­de, bis zur Klärung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren) Über­nah­me der Rei­ni­gungs­ar­bei­ten ei­ne ir­re­pa­ra­ble Schädi­gung sei­nes be­ruf­li­chen An­se­hens droht. Hier­zu hat der Verfügungskläger auch nichts vor­ge­tra­gen.

bb) Die Zu­wei­sung der strit­ti­gen Rei­ni­gungs­ar­bei­ten ist vor dem Hin­ter­grund der ar­beits­ver­trag­lich ge­schul­de­ten Tätig­kei­ten ei­nes Haus­tech­ni­kers und Haus­wirt­schaf­ters auch nicht of­fen­sicht­lich rechts­wid­rig. Hier­bei ist zu berück­sich­ti­gen, dass der Verfügungskläger aus­weis­lich des zu­letzt gülti­gen Ar­beits­ver­tra­ges vom 08.01.2009 nicht nur als Mit­ar­bei­ter der Haus­tech­nik, son­dern zu­gleich auch als Mit­ar­bei­ter der Haus­wirt­schaft ein­ge­stellt wur­de. Es ist un­be­strit­ten und wird durch die von der Agen­tur für Ar­beit her­aus­ge­ge­be­nen Be­rufs­in­for­ma­ti­ons­blätter (An­la­ge K 4, Bl. 40 f. d. A.) auch be­legt, dass zum Be­reich der Haus­wirt­schaft ne­ben der Or­ga­ni­sa­ti­on und der Bud­get­ver­wal­tung des Haus­halts auch das Führen des Haus­halts zählt. Zum Führen des Haus­halts gehört auch die Rei­ni­gung der Räume und Ein­rich­tun­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund kann aber nicht von ei­ner of­fen­sicht­li­chen Rechts­wid­rig­keit der streit­ge­genständ­li­chen Ar­beits­an­wei­sun­gen aus­ge­gan­gen wer­den.

3. Nach al­le­dem war der Be­ru­fung der Verfügungs­be­klag­ten statt­zu­ge­ben und der An­trag un­ter Abände­rung des an­ge­foch­te­nen Ur­teils ins­ge­samt zurück­zu­wei­sen.

Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 91 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.

Ein wei­te­res Rechts­mit­tel ge­gen die­se Ent­schei­dung ist nicht zulässig (§ 72 Abs. 4 ArbGG).

 

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