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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 25.10.2017, 17 Sa 814/15

   
Schlagworte: Arbeitszeitverringerung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitantrag
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 17 Sa 814/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.10.2017
   
Leitsätze: Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2015, 24 Ca 8821/14
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.6.2017, 9 AZR 368/16
   

Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen
Urt. v. 11.04.2016, Az.: 17 Sa 814/15

Te­nor:

Auf die Be­ruf­unfg der Kläge­rin und un­ter Zurück­wei­sung der Be­ru­fung im Übri­gen wird das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, teil­wei­se ab­geändert.

Es wird fest­ge­stellt, dass sich die Ar­beits­zeit der Kläge­rin gemäß Teil­zeit­an­trag vom 22.06.2014 auf 50 % der re­gelmäßigen Vol­l­ar­beits­zeit re­du­ziert hat, durch block­wei­se Frei­stel­lung im Mo­nat Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber ei­nes je­den Jah­res.

Im Übri­gen wird die Kla­ge ab­ge­wie­sen.

Die Kos­ten des Rechts­streits wer­den ge­gen­ein­an­der auf­ge­ho­ben.

Für die Be­klag­te wird die Re­vi­si­on zu­ge­las­sen, für die Kläge­rin wird sie nicht zu­ge­las­sen.

Tat­be­stand

Die Par­tei­en strei­ten um Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung. We­gen des un­strei­ti­gen Sach­ver­halts, des Vor­trags der Par­tei­en im ers­ten Rechts­zug und der dort zu­letzt ge­stell­ten Anträge wird auf den Tat­be­stand des an­ge­foch­te­nen Ur­teils (Bl. 162 bis 165 d.A.) Be­zug ge­nom­men. Dies er­folgt mit fol­gen­der Ergänzung: Die Kläge­rin hat­te seit April 2009 in­fol­ge Schwan­ger­schaft, Beschäfti­gungs­ver­bot nach der Ent­bin­dung, El­tern­zeit, sog. "A-Fa­mi­li­en­jahr" und ei­nem dar­an an­knüpfen­den Son­der­ur­laub kei­ne Ar­beits­leis­tun­gen mehr er­bracht. Den An­trag vom 22. Ju­ni 2014 auf wei­te­re Re­du­zie­rung ih­rer Ar­beits­zeit stell­te sie anläss­lich der Rück­kehr an ih­ren Ar­beits­platz.

Das Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main hat die Kla­ge durch am 26. Mai 2015 verkünde­tes Ur­teil, 24 Ca 8821/14, ab­ge­wie­sen. Zur Be­gründung hat es im We­sent­li­chen aus­geführt: Der als Haupt­an­trag ge­stell­te Beschäfti­gungs­an­trag sei un­be­gründet. Die Kläge­rin sei nicht gemäß ih­rem An­trag vom 22. Ju­ni 2014 zu beschäfti­gen, denn ih­re Ar­beits­zeit ha­be sich nicht in­fol­ge die­ses An­trags re­du­ziert. Die Fik­ti­ons­wir­kung des § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG sei nicht ein­ge­tre­ten. Denn die Aus­le­gung des An­trags der Kläge­rin er­ge­be, dass es sich bei ihm nicht auch um ei­nen An­trag nach § 8 Tz­B­fG han­de­le. Aus dem­sel­ben Grund sei der hilfs­wei­se ge­stell­te Fest­stel­lungs­an­trag un­be­gründet. Der hier­zu hilfs­wei­se ge­stell­te Kla­ge­an­trag auf Zu­stim­mung zur an­ge­bo­te­nen Ver­tragsände­rung sei un­be­gründet, da der An­trag der Kläge­rin vom 22. Ju­ni 2014 - nach­dem es sich bei ihm nicht um ei­nen An­trag nach § 8 Tz­B­fG son­dern um ei­nen An­trag nach ei­nem von der Be­klag­ten an­ge­bo­te­nen Re­quest­ver­fah­ren han­de­le - nach den Re­geln die­ses Ver­fah­rens zu über­prüfen sei und die Kläge­rin die hier­nach er­for­der­li­che Se­nio­rität für die Gewährung des be­gehr­ten Teil­zeit­mo­del­les nicht auf­wei­se. We­gen der Ein­zel­hei­ten wird auf die Ent­schei­dungs­gründe des an­ge­foch­te­nen Ur­teils (Bl. 166 bis 171 d.A.) ver­wie­sen.

Ge­gen die­ses ihr am 24. Ju­ni 2015 zu­ge­stell­te Ur­teil hat die Kläge­rin am 16. Ju­li 2015 Be­ru­fung ein­ge­legt und die­se nach auf­grund An­trags vom 7. Au­gust 2015 er­folg­ter Verlänge­rung der Be­ru­fungs­be­gründungs­frist bis 26. Ok­to­ber 2015 am 26. Ok­to­ber 2015 be­gründet.

Die Kläge­rin wie­der­holt und ver­tieft ih­ren Vor­trag und hält dar­an fest, auf ihr Teil­zeit­be­geh­ren fin­de das Tz­B­fG An­wen­dung. Die Be­klag­te ha­be ih­ren An­trag nicht wirk­sam ab­ge­lehnt, so dass die Fik­ti­on nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG ein­ge­tre­ten sei. Das Ab­leh­nungs­schrei­ben der Be­klag­ten vom 1. Au­gust 2014 sei so­wohl des­halb un­wirk­sam, weil es die er­for­der­li­che Schrift­form nicht auf­wei­se, als auch des­halb, weil es ei­ne über­haupt nicht be­an­trag­te be­fris­te­te Teil­zeit ab­ge­lehnt ha­be. Die Kläge­rin meint, ei­ne Ab­leh­nung in Text­form genüge nicht. Außer­dem be­haup­te die Be­klag­te selbst, sie ha­be kei­nen Teil­zeit­an­trag nach § 8 Tz­B­fG ab­ge­lehnt, son­dern ei­nen aus dem Re­quest­ver­fah­ren. Die Kläge­rin ver­tritt die Auf­fas­sung, ihr Be­geh­ren sei auch nicht rechts­miss­bräuch­lich, son­dern er­fol­ge, um ih­re fa­mi­liären und be­ruf­li­chen Be­lan­ge mit­ein­an­der zu ver­ein­ba­ren. Durch die re­gelmäßige Frei­stel­lung sol­le die Be­treu­ung ih­res Kin­des gleichmäßig und plan­bar ge­re­gelt und mit ih­rem Le­bens­part­ner ver­teilt wer­den. Soll­te kei­ne Fik­ti­ons­wir­kung ein­ge­tre­ten sein, ha­be die Be­klag­te dem Teil­zeit­ver­lan­gen zu­zu­stim­men, da kei­ne be­trieb­li­chen Gründe i.S.d. § 8 Abs. 4 Tz­B­fG ent­ge­genstünden. We­gen der Ein­zel­hei­ten ih­res Vor­trags wird auf die Be­ru­fungs­be­gründung vom 26. Ok­to­ber 2015 (Bl. 209 f d.A.) und den Schrift­satz vom 15. März 2016 (Bl. 253 f d.A.) ver­wie­sen.

Die Kläge­rin be­an­tragt,

un­ter Abände­rung des Ur­teils des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14,

  1. 1.

    die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, sie gemäß Teil­zeit­an­trag vom 22. Ju­ni 2014 mit ei­ner auf 50 % der re­gelmäßigen Vol­l­ar­beits­zeit re­du­zier­ten Ar­beits­zeit durch block­wei­se Frei­stel­lung im Mo­nat Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber ei­nes je­den Jah­res zu beschäfti­gen;

  1. 2.

    hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit dem An­trag zu 1., fest­zu­stel­len, dass sich ih­re Ar­beits­zeit gemäß Teil­zeit­an­trag vom 22. Ju­ni 2014 auf 50 % der re­gelmäßigen Vol­l­ar­beits­zeit re­du­ziert hat, durch block­wei­se Frei­stel­lung im Mo­nat Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber ei­nes je­den Jah­res;

  1. 3.

    hilfs­wei­se für den Fall des Un­ter­lie­gens mit den Anträgen zu 1. und 2., die Be­klag­te zu ver­ur­tei­len, ei­ner Re­du­zie­rung der jähr­li­chen Ar­beits­zeit der Kläge­rin um 50 % auf 50 % der re­gelmäßigen Vol­l­ar­beits­zeit durch block­wei­se Frei­stel­lung im Mo­nat Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber ei­nes je­den Jah­res ab dem 1. Ja­nu­ar 2015 zu­zu­stim­men, gemäß Teil­zeit­an­trag vom 22. Ju­ni 2014.

Die Be­klag­te be­an­tragt,

die Be­ru­fung zurück­zu­wei­sen.

Sie ver­tei­digt die an­ge­foch­te­ne Ent­schei­dung un­ter Wie­der­ho­lung und Ver­tie­fung ih­res Vor­trags. Sie meint, die Aus­le­gung zei­ge, dass es sich bei dem An­trag der Kläge­rin vom 22. Ju­ni 2014 nicht auch um ei­nen An­trag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Tz­B­fG han­de­le. Das Teil­zeit­be­geh­ren sei je­den­falls rechts­miss­bräuch­lich, da es der Kläge­rin al­lein um ei­ne Neu­ver­tei­lung der Ar­beits­zeit ge­he. Ei­ne Fik­ti­on nach § 8 Abs. 5 Tz­B­fG sei nicht ein­ge­tre­ten. Sie ha­be den An­trag der Kläge­rin form­wirk­sam ab­ge­lehnt, Text­form sei aus­rei­chend. Außer­dem tre­te kei­ne Fik­ti­ons­wir­kung ein, wenn das Teil­zeit­be­geh­ren wie vor­lie­gend rechts­miss­bräuch­lich sei. Dem Teil­zeit­ver­lan­gen stünden auch be­trieb­li­che Gründe ent­ge­gen. We­gen der Ein­zel­hei­ten ih­res Vor­trags wird auf die Be­ru­fungs­be­ant­wor­tung vom 5. Ja­nu­ar 2016 (Bl. 239 f d.A.) ver­wie­sen.

Ent­schei­dungs­gründe

A. Die Be­ru­fung der Kläge­rin ge­gen das Ur­teil des Ar­beits­ge­richts Frank­furt am Main vom 26. Mai 2015, 24 Ca 8821/14, ist gemäß §§ 8 Abs. 2 , 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statt­haft und auch im Übri­gen zulässig, ins­be­son­de­re form- und frist­ge­recht ein­ge­legt und be­gründet wor­den, §§ 66 Abs. 1 , 64 Abs. 6 , 519 , 520 Abs. 1 und 3 ZPO .

B. Sie ist zum Teil be­gründet.

I. So­weit die Be­ru­fung sich ge­gen die Ab­wei­sung des Haupt­an­trags rich­tet, ist sie un­be­gründet.

Der als Leis­tungs­an­trag auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung ge­stell­te Haupt­an­trag ist un­zulässig. Es wird nicht ver­kannt, dass ei­ne An­trags­stel­lung auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung teil­wei­se emp­foh­len wird, wenn der Ar­beit­neh­mer den Ein­tritt der Fik­ti­ons­wir­kung des § 8 Abs. 5 Tz­B­fG für sich in An­spruch nimmt (Laux/Schlach­ter, Tz­B­fG, 2. Aufl., § 8 Rd­nr. 315; Boecken/Jous­sen, Tz­B­fG 3. Aufl., § 8 Rd­nr. 153; Sie­vers, Tz­B­fG, 4. Aufl., § 8 Rd­nr. 162; Gro­bys/Bram, NZA 2001, 1175 [1176]).

Je­den­falls vor­lie­gend ist der An­trag auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung je­doch un­ge­eig­net.

1. Er ist zunächst un­zulässig, weil die Vor­aus­set­zun­gen des § 259 ZPO nicht vor­lie­gen.

a) Bei ei­ner Kla­ge auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung han­delt es sich um ei­ne Kla­ge auf künf­ti­ge Leis­tung nach § 259 ZPO ( BAG 29. Ok­to­ber 1997 - 5 AZR 573/96 - AP BGB § 611 Di­rek­ti­ons­recht Nr 51).

Die auf Vor­nah­me ei­ner künf­ti­gen Hand­lung ge­rich­te­te Kla­ge ist nach § 259 ZPO zulässig, wenn der An­spruch be­reits ent­stan­den ist und den Umständen nach die Be­sorg­nis ge­recht­fer­tigt ist, der Schuld­ner wer­de sich der recht­zei­ti­gen Leis­tung ent­zie­hen ( BAG 22. Ok­to­ber 2014 - 5 AZR 731/12 - NZA 2015, 501).

b) Die Be­klag­te ver­wei­gert nicht die Beschäfti­gung der Kläge­rin mit 50 % der Vol­l­ar­beits­zeit. Sie will die Kläge­rin viel­mehr darüber hin­aus mit 51,09 % der Vol­l­ar­beits­zeit beschäfti­gen. Es geht mit­hin nicht um den In­halt der ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung, son­dern um den zeit­li­chen Um­fang und die La­ge der Ar­beits­zeit, wo­bei die Be­klag­te be­tref­fend das Ar­beits­zeit­vo­lu­men nicht Beschäfti­gung ver­wei­gert, son­dern mehr Beschäfti­gung for­dert.

2. Vor die­sen Hin­ter­grund ist die Kla­ge im Haupt­an­trag auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung dann aber man­gels hin­rei­chen­der Be­stimmt­heit un­zulässig.

a) Leis­tungs- wie Un­ter­las­sungs­anträge ha­ben so be­stimmt zu sein, dass die ei­gent­li­che Streit­fra­ge mit Rechts­kraft­wir­kung ent­schie­den wer­den kann. Der je­wei­li­ge Streit­ge­gen­stand muss so kon­kret um­schrie­ben wer­den, dass der Um­fang der Rechts­kraft­wir­kung für die Par­tei­en nicht zwei­fel­haft ist. Im Fall ei­ner statt­ge­ben­den Ent­schei­dung muss für den in An­spruch ge­nom­me­nen Schuld­ner ein­deu­tig er­kenn­bar sein, was von ihm ver­langt wird. Die Prüfung, wel­che Maßnah­me der Schuld­ner vor­zu­neh­men oder zu un­ter­las­sen hat, darf grundsätz­lich nicht in das Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren ver­la­gert wer­den ( BAG 9. Ju­li 2013 - 1 ABR 17/12 - AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 45; BAG 27. Ju­li 2010 - 1 ABR 74/09 - AP ZPO § 253 Nr. 51). Anträge sind da­bei so ge­nau zu be­zeich­nen, dass der In­an­spruch­ge­nom­me­ne ein­deu­tig er­ken­nen kann, un­ter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen was von ihm ver­langt wird. Der An­trag darf nicht der­art un­ge­nau ge­fasst sein, dass letzt­lich die Ent­schei­dung darüber, was ge­schul­det ist, dem Voll­stre­ckungs­ge­richt über­las­sen bleibt.

b) Der In­halt ei­ner Beschäfti­gungs­pflicht als Purs­e­ret­te II steht außer Streit. Die Be­klag­te ist nicht nur be­reit, die Kläge­rin mit 50 % der Vol­l­ar­beits­zeit zu beschäfti­gen, sie for­dert im Ge­gen­teil ein höhe­res Ar­beits­zeit­vo­lu­men. Wel­che kon­kre­te po­si­ti­ve Hand­lung die Be­klag­te er­brin­gen soll, um ein Beschäfti­gungs­vo­lu­men von 50 % statt 51,09 % und ei­ne Nicht­beschäfti­gung in den Mo­na­ten Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber zu er­zie­len, ist al­ler­dings nicht er­kenn­bar. Da­mit ist nicht hin­rei­chend be­stimmt, wel­che kon­kre­ten Hand­lun­gen die Be­klag­ten vor­zu­neh­men ha­ben soll.

c) So­weit es der Kläge­rin dar­um geht, mit nicht mehr als 50 % der Vol­l­ar­beits­zeit, al­so mit we­ni­ger als 51,09 % und da­bei nicht in be­stimm­ten Mo­na­ten beschäftigt zu wer­den, geht es nicht um ei­ne Leis­tung im Sin­ne ei­ner po­si­ti­ven Hand­lung, son­dern um ei­ne Un­ter­las­sung. Dem­ent­spre­chend wird auch die Auf­fas­sung ver­tre­ten, ein Un­ter­las­sungs­an­spruch ( LAG Nie­der­sach­sen 15. April 2008 - 11 Sa 1374/07 - n.v., ju­ris) kom­me in Be­tracht.

d) Die Kam­mer nimmt je­doch kei­ne Aus­le­gung oder Um­deu­tung des Haupt­an­trags in ei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch vor. Denn nach ih­rer Rspr. be­steht bei un­be­rech­tig­ten Wei­sun­gen des Ar­beit­ge­bers grundsätz­lich kein An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf Un­ter­las­sen die­ser Wei­sung. Die Kam­mer hat hier­zu (Kam­mer­ur­teil vom 14. Ja­nu­ar 2008 - 17 Sa 1507/07 - n.v.) aus­geführt:

Die Un­wirk­sam­keit ei­ner in Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts er­teil­ten Wei­sung kann durch Fest­stel­lungs­kla­ge i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO gel­tend ge­macht wer­den. Der Ar­beit­neh­mer kann außer­dem grundsätz­lich auch sei­nen Beschäfti­gungs­an­spruch im We­ge der Leis­tungs­kla­ge ver­fol­gen ( BAG 12. De­zem­ber 2006 - 9 AZR 747/06 - EzA BGB 2002 § 242 Ver­wir­kung Nr. 1) . Ein selbständi­ger An­spruch auf Un­ter­las­sung der be­an­stan­de­ten Ver­set­zung oder sons­ti­gen Wei­sung oder Un­ter­las­sen ei­ner be­stimm­ten Beschäfti­gung des Ar­beit­neh­mers be­steht da­ne­ben in al­ler Re­gel nicht. Hierfür be­steht auch kein Bedürf­nis.

Dass ein ar­beits­ver­trag­li­cher An­spruch des Ar­beit­neh­mers auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung be­steht, steht außer Zwei­fel ( BAG 27. Fe­bru­ar 1985 - GS 1/84 - AP BGB § 611 Beschäfti­gungs­pflicht Nr. 14) . Da­ne­ben be­steht nicht auch noch ein wei­te­rer ar­beits­ver­trag­li­cher Ne­ben­an­spruch, dass der Ar­beit­ge­ber ei­ne un­wirk­sa­me Wei­sung bzw. ei­ne nicht ver­trags­gemäße Beschäfti­gung un­terlässt. Weist der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer ei­ne ver­trag­lich nicht ge­schul­de­te Tätig­keit zu, kann der Ar­beit­neh­mer die­se oh­ne wei­te­res ver­wei­gern. Er kann fer­ner ne­ga­ti­ve Fest­stel­lungs­kla­ge we­gen der im Streit ste­hen­den Wei­sung er­he­ben. Er kann schließlich - so­fern sein all­ge­mei­ner ar­beits­ver­trag­li­cher Beschäfti­gungs­an­spruch durch die Wei­sung ver­letzt wird - Leis­tungs­kla­ge auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung er­he­ben. Vor die­sem Hin­ter­grund be­steht we­der ei­ne Rechts­grund­la­ge noch ein Bedürf­nis für ei­nen wei­te­ren selbständi­gen und klag­ba­ren ar­beits­ver­trag­li­chen An­spruch auf Un­ter­las­sen ei­ner nicht ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung bzw. un­wirk­sa­mer An­wei­sun­gen ( LAG München 01. De­zem­ber 2004 - 5 Sa 913/04 - LA­GE Ge­wO 2003 § 106 Nr. 2 ; eben­so: LAG Düssel­dorf 28. Fe­bru­ar 1995 - 6 Sa 1986/94 - LA­GE BGB § 1004 Nr. 3 ; LAG Meck­len­burgD­Vor­pom­mern 29. Ju­ni 2006 - 1 Sa 51/06 - n.v., ju­ris; MüArbR/Blo­mey­er, 2. Aufl., § 95 Rd­nr 28; aA oh­ne Be­gründung und in ei­nem ob­iter dic­tum LAG Thürin­gen 10. April 2001 - 5 Sa 403/00 - LA­GE GG Art. 2 Persönlich­keits­recht Nr. 2, un­ter III 3 b dd ) .

Ein ent­spre­chen­der Un­ter­las­sungs­an­spruch folgt auch nicht aus ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung des § 1004 BGB . Zwar ist die ent­spre­chen­de An­wen­dung des § 1004 BGB auf ab­so­lu­te Rech­te und de­lik­tisch geschütz­te Rechtsgüter an­er­kannt und kommt als geschütz­tes Rechts­gut das Recht des Ar­beit­neh­mers auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung als Teil sei­nes all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts in Be­tracht. Die Ver­let­zung die­ses Rechts er­folgt aber durch das Un­ter­las­sen ei­ner ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung, und zwar auch im Fall ei­ner nicht ver­trags­gemäßen Beschäfti­gung bzw. un­zulässi­gen Ar­beit­ge­ber­wei­sung ( LAG München 01. De­zem­ber 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO). Ein des­we­gen et­wa zu­er­kann­ter Un­ter­las­sungs­an­spruch läuft auf nichts an­ders hin­aus als auf das Un­ter­las­sen ei­ner Un­ter­las­sung. Be­reits dies zeigt, dass ne­ben ei­nem An­spruch auf ver­trags­gemäße Beschäfti­gung nicht auch noch ein An­spruch auf Un­ter­las­sen ver­trags­wid­ri­ger Beschäfti­gung oder un­zulässi­ger Wei­sun­gen her­an­zu­zie­hen ist. Hin­zu kommt, dass nicht je­de nicht ver­trags­gemäße Ar­beit­ge­ber­wei­sung zur Kon­kre­ti­sie­rung der Ar­beits­pflicht ei­ne Ver­let­zung des durch § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1004 BGB geschütz­ten all­ge­mei­nen Persönlich­keits­rechts dar­stellt ( LAG München 01. De­zem­ber 2004 - 5 Sa 913/04 - aaO) . Eben­so führt - so auch vor­lie­gend - nicht je­de ver­trags­wid­ri­ge Wei­sung per se zu ei­ner Nich­terfüllung des ver­trag­li­chen Beschäfti­gungs­an­spruchs des Ar­beit­neh­mers. Sch­ließlich ist Vor­aus­set­zung für ei­nen auf die ent­spre­chen­de An­wen­dung des § 1004 BGB gestütz­ten Un­ter­las­sungs­an­spruch die un­mit­tel­bar dro­hen­de Ge­fahr ei­nes wi­der­recht­li­chen Ein­griffs in ein geschütz­tes Rechts­gut. Selbst wenn man als geschütz­tes Rechts­gut das all­ge­mei­ne Persönlich­keits­recht bzw. den hier­aus ab­ge­lei­te­ten all­ge­mei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen Beschäfti­gungs­an­spruch des Ar­beit­neh­mers an­se­hen woll­te, führt die ver­trags­wid­ri­ge Wei­sung als sol­che noch nicht zu des­sen Gefähr­dung oder gar ei­nem Ein­griff. Die ver­trags­wid­ri­ge Wei­sung als sol­che lässt die Rechts­po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers un­an­ge­tas­tet. Er braucht ihr nicht nach­zu­kom­men. In un­zulässi­ger Wei­se zu­ge­wie­se­ne nicht ge­schul­de­te Tätig­kei­ten kann er ver­wei­gern. Hier­zu be­darf es kei­nes Un­ter­las­sungs­an­spruchs und kei­nes ge­richt­li­chen Rechts­schut­zes. Ei­ne Ver­let­zung des als geschütz­tes Rechts­gut auf­ge­fass­ten all­ge­mei­nen ar­beits­ver­trag­li­chen Beschäfti­gungs­an­spruchs, da­mit ein Ein­griff, tritt nur dann ein, wenn par­al­lel zu ei­ner un­zulässi­gen Wei­sung auch ei­ne Nich­terfüllung des Beschäfti­gungs­an­spruchs hin­zu­tritt, was nicht zwangsläufig der Fall sein muss. Ist dies im Ein­zel­fall ge­ge­ben, wird die Ver­let­zung nicht durch Un­ter­las­sen der ver­trags­wid­ri­gen Wei­sung be­sei­tigt, son­dern durch Zu­wei­sung der ver­trag­lich ge­schul­de­ten Tätig­keit. Die ver­trags­wid­ri­ge Wei­sung oder un­zulässi­ge Ausübung des Di­rek­ti­ons­rechts stellt im Er­geb­nis nichts an­de­res dar, als ei­ne un­be­rech­tig­te An­maßung ei­nes ver­trag­li­chen Rechts. Exis­tiert die­ses Recht nicht, wird die ver­trag­li­che Po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers und sein Beschäfti­gungs­an­spruch hier­durch al­lein nicht be­ein­träch­tigt. Es kann da­hin­ste­hen, ob ei­ne un­zulässi­ge Rechts­berühmung als sol­che schon nicht ge­eig­net ist, ei­nen Un­ter­las­sungs­an­spruch zu be­gründen ( OLG Köln 31. Mai 1995 - 2 U 182/94 - NJW 1996, 1290; Pa­landt/Bas­sen­ge, BGB, 67. Aufl., § 1004 Rd­nr. 11) . Vor­aus­set­zung wäre je­den­falls, dass mit der Rechts­berühmung, al­so der un­be­rech­tig­ten In­an­spruch­nah­me ei­nes in Wirk­lich­keit nicht be­ste­hen­den ver­trag­li­chen Wei­sungs­rechts, zum ei­nen die Rechts­po­si­ti­on des Ar­beit­neh­mers be­ein­träch­tigt wird und die­se Be­ein­träch­ti­gung auch nicht an­ders als durch Un­ter­las­sungs­kla­ge ver­hin­dert wer­den könn­te (vgl. BGH 24. Ok­to­ber 2005 - II ZR 329/03 - NJW 2006, 689) . Da­von kann kei­ne Re­de sein, wenn der Ar­beit­neh­mer un­zulässi­ge Wei­sun­gen schlicht nicht zu be­fol­gen braucht.

Hier­ge­gen lässt sich auch nicht das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an ei­nem voll­streck­ba­ren Un­ter­las­sungs­ti­tel ein­wen­den. Es mag sein, dass bei ei­nem nach § 890 Abs. 1 ZPO zu voll­stre­cken­den vorläufig voll­streck­ba­rem, § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG , erst­in­stanz­li­chen Ur­teil be­reits die Zu­wei­sung ver­trag­lich nicht ge­schul­de­ter Tätig­kei­ten un­ter­bun­den wer­den könn­te. Hier­auf kommt es nicht an. Ver­trag­lich nicht ge­schul­de­te Tätig­kei­ten braucht der Ar­beit­neh­mer nicht aus­zuführen. Bei Streit über Um­fang und Reich­wei­te ei­ner Maßnah­me des Di­rek­ti­ons­rechts be­steht je­den­falls die Möglich­keit ei­ner Fest­stel­lungs­kla­ge. Es ist nicht Sinn des Un­ter­las­sungs­an­spruchs und der Un­ter­las­sungs­kla­ge, dem Ar­beit­neh­mer das je­der Rechts­ausübung im­ma­nen­te Ri­si­ko ab­zu­neh­men, bei­spiels­wei­se bei der Prüfung der Fra­ge, ob er ihm zu­ge­wie­se­ne Tätig­kei­ten ab­leh­nen darf oder nicht, oder die feh­len­de Voll­streck­bar­keit oder feh­len­de Rechts­kraft ei­nes noch nicht rechts­kräfti­gen Fest­stel­lungs­ur­teils zu er­set­zen.

Hier­an hält die Kam­mer fest.

II. Im Übri­gen ist die Be­ru­fung da­ge­gen be­gründet.

Der als ers­ter Hilfs­an­trag ge­stell­te Fest­stel­lungs­an­trag ist be­gründet.

Die Ar­beits­zeit der Kläge­rin hat sich gemäß ih­rem Teil­zeit­an­trag vom 22. Ju­ni 2014 um 50 % auf 50 % der re­gelmäßigen Vol­l­ar­beits­zeit bei block­wei­ser Frei­stel­lung in den Mo­na­ten Fe­bru­ar, April, Ju­ni, Au­gust, Ok­to­ber und De­zem­ber re­du­ziert. Denn die Be­klag­te hat das Teil­zeit­be­geh­ren der Kläge­rin nicht spätes­tens ei­nen Mo­nat vor de­ren gewünsch­tem Be­ginn ab­ge­lehnt, § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG . Das Ab­leh­nungs­schrei­ben der Be­klag­ten vom 1. Au­gust 2014 hin­dert den Ein­tritt der Fik­ti­ons­wir­kung nicht, denn es weist die er­for­der­li­che Schrift­form, § 8 Abs. 5 Satz 1 Tz­B­fG , nicht auf.

1. Dass die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen des § 8 Tz­B­fG vor­lie­gen, steht außer Streit. Das Ar­beits­verhält­nis der Par­tei­en be­stand im Zeit­punkt des Ände­rungs­ver­lan­gens länger als sechs Mo­na­te, § 8 Abs. 1 Tz­B­fG , und die Be­klag­te beschäftigt mehr als 15 Ar­beit­neh­mer, § 8 Abs. 7 Tz­B­fG . Die Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 Tz­B­fG ist eben­falls ein­ge­hal­ten.

2. Ent­ge­gen der von der an­ge­foch­te­nen Ent­schei­dung ver­tre­te­nen Auf­fas­sung stellt der An­trag der Kläge­rin vom 22. Ju­ni 2014 ei­nen An­trag - ggf. auch - nach § 8 Abs. 1 Tz­B­fG dar.

a) Der Um­stand, dass die Be­klag­te ne­ben den ih­ren Ar­beit­neh­mern oh­ne­hin ge­setz­lich nach § 8 Tz­B­fG zu­ste­hen­den Ansprüchen auch auf an­de­ren Rechts­grund­la­gen - vor­lie­gend auf­grund der Re­ge­lun­gen nach Pro­to­koll­no­tiz 17 zum MTV Nr. 2 Ka­bi­ne und un­ter An­wen­dung ei­nes Re­quest­ver­fah­rens gemäß ei­ner In­for­ma­ti­ons­broschüre "Teil­zeit 2015 für das Ka­bi­nen­per­so­nal" - Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung an­bie­tet, kann ggf. zu An­spruchs­kon­kur­renz führen. Der Um­stand al­lein gibt aber noch kei­nen Auf­schluss darüber, dass ein Ar­beit­neh­mer, der Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung be­gehrt, dies nur auf ei­ne be­stimm­te An­spruchs­grund­la­ge gestützt wis­sen will. Für die­se An­nah­me be­steht kein An­halts­punkt. Der Ar­beit­neh­mer, der ei­nen ent­spre­chen­den An­trag stellt, will die­sen in ers­ter Li­nie po­si­tiv be­schie­den wis­sen. Auf wel­cher Rechts­grund­la­ge dies ge­schieht, ist für ihn in al­ler Re­gel von nach­ran­gi­ger Be­deu­tung (Kam­mer­ur­teil vom 22. Fe­bru­ar 2016 - 17 Sa 854/15 - n.v.) . Im Ge­gen­teil ist nicht an­zu­neh­men, dass im Fall der An­spruchs­kon­kur­renz der Ar­beit­neh­mer sei­nen An­spruch aus­sch­ließlich auf ei­ne nach dem Verständ­nis der Be­klag­ten mit er­leich­ter­ten Ab­leh­nungsmöglich­kei­ten ein­her­ge­hen­de An­spruchs­grund­la­ge stützen möch­te. Von da­her be­stand für die Be­klag­te kein An­lass für die An­nah­me, die Kläge­rin wol­le ihr Be­geh­ren nur als sol­ches nach Pro­to­koll­no­tiz 17 zum MTV Nr. 2 Ka­bi­ne in Ver­bin­dung mit ei­nem von der Be­klag­ten ge­schaf­fe­nen und in der In­for­ma­ti­ons­broschüre zum Aus­druck kom­men­den Re­quest­sys­tem ver­stan­den wis­sen und von ih­ren Rech­ten nach § 8 Tz­B­fG kei­nen Ge­brauch ma­chen.

b) Dass sie den An­trag elek­tro­nisch stell­te und sich hier­bei ei­nes - je­den­falls auch - für die Anträge nach dem sog. Re­quest­sys­tem zur Verfügung ge­stell­ten Me­di­ums be­dien­te, ist gleichgültig. Eben­so ist gleichgültig, dass sie den An­trag während des für Anträge nach dem sog. Re­quest­sys­tems eröff­ne­ten "Re­quest­zeit­raums" stell­te.

aa) Für die Cha­rak­te­ri­sie­rung des An­trags kommt es nicht auf sei­ne Form, son­dern auf sei­nen In­halt an. Ins­be­son­de­re sind Anträge nach § 8 Abs. 1 Tz­B­fG nicht an ei­ne be­stimm­te Form ge­bun­den.

bb) Sie sind - ab­ge­se­hen von der ge­wahr­ten Frist des § 8 Abs. 2 Satz 1 Tz­B­fG - grundsätz­lich auch an kei­ne Frist ge­bun­den. Der Um­stand, dass der An­trag ei­ne Frist wahrt, die der Ar­beit­ge­ber für ein da­ne­ben an­ge­bo­te­nes Sys­tem der Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung vor­gibt, recht­fer­tigt nicht die An­nah­me, dann sol­le Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung auch nur nach die­sem Sys­tem be­an­tragt und der ge­setz­li­che An­spruch nicht ver­folgt wer­den.

cc) An­ders als in dem der Ent­schei­dung der Kam­mer vom 22. Au­gust 2011 (Hess. LAG 22. Au­gust 2011 - 17 Sa 337/11 - n.v.) zu­grun­de lie­gen­den Sach­ver­halt hat die Kläge­rin auch nicht et­wa aus­drück­lich ei­ne le­dig­lich be­fris­te­te und da­her nicht auf § 8 Tz­B­fG gestütz­te Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung be­an­tragt. Auch wenn der vor­ge­leg­te Aus­druck die For­mu­lie­rung "Teil­zeit 2015" auf­weist, war der An­trag als An­trag auf un­be­fris­te­te Teil­zeit und nicht auf be­fris­te­te Teil­zeit zu ver­ste­hen. Denn aus­weis­lich der In­for­ma­ti­ons­broschüre "Teil­zeit 2015" wird die hier­nach vor­ge­se­he­ne Teil­zeit eben­falls un­be­fris­tet ver­ein­bart. Dies er­gibt sich schon aus dem Hin­weis, wo­nach "es sich bei der Gewährung um ei­nen ver­bind­li­chen un­be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag han­delt".

c) Der Um­stand, dass die Kläge­rin ei­nen Al­ter­na­tiv­wunsch an­gab, ist unschädlich. Die­ser hat­te die sog. "zwei­te Prio­rität" und er­folg­te für den Fall, dass ih­rem An­trag mit ers­ter Prio­rität nicht ent­spro­chen würde. Ob der Al­ter­na­tiv­wunsch den Cha­rak­ter ei­nes An­trags nach § 8 Tz­B­fG auf­weist, kann of­fen blei­ben. Denn die­ser ist nicht Streit­ge­gen­stand. Da­ge­gen ent­spricht dem Streit­ge­gen­stand das mit ers­ter Prio­rität im An­trag vom 22. Ju­ni 2014 auf­geführ­te Teil­zeit­be­geh­ren. Hier­bei han­delt es sich um ei­nen hin­rei­chend be­stimm­ten An­trag, da er durch ein schlich­tes "Ja" hätte an­ge­nom­men wer­den können (hier­zu BAG 15. No­vem­ber 2011 - 9 AZR 729/07 - AP Tz­B­fG § 8 Nr. 3, Voll­text: ju­ris, m.w.N.) .

d) Der Um­stand, dass die Be­klag­te auch im Rah­men ei­nes Re­quest­ver­fah­rens Teil­zeit an­bie­tet, hierfür al­ler­dings ei­ne be­stimm­te Form der An­trags­stel­lung und nur be­stimm­te in Pro­to­koll­no­tiz Nr. 17 zum MTV Nr. 2 Ka­bi­ne auf­geführ­te Teil­zeit­mo­del­le vor­sieht, dies wie­der­um im Re­gel­fall un­be­fris­tet, hierfür al­ler­dings als Zeit­fens­ter für ab 2015 zu ver­ein­ba­ren­de Teil­zeit nur den Zeit­raum 26. Mai 2015 bis 7. Ju­li 2014 vor­gibt, recht­fer­tigt nicht, dass der Ar­beit­neh­mer, der die­se für den An­spruch nach § 8 Tz­B­fG nicht gel­ten­den Vor­ga­ben einhält, da­mit zu er­ken­nen gibt, sein Be­geh­ren aus­sch­ließlich auf die­ses ggf. er­leich­ter­te Ab­leh­nungsmöglich­kei­ten eröff­nen­de Sys­tem stützen und sei­nen ge­setz­li­chen An­spruch nicht ver­fol­gen zu wol­len. Die bloße Nut­zung ei­nes zur Verfügung ge­stell­ten Ver­fah­rens lässt nicht er­ken­nen, kei­nen An­spruch nach § 8 Tz­B­fG er­he­ben zu wol­len. Ein nach­voll­zieh­ba­rer An­lass des Ar­beit­neh­mers, dem Ar­beit­ge­ber er­leich­te­re Ab­leh­nungsmöglich­kei­ten zu eröff­nen, ist nir­gends er­kenn­bar. Hier­von kann auch die Be­klag­te nicht aus­ge­hen. Ins­be­son­de­re kann die­se, wenn sie ein Sys­tem zur Verfügung stellt, dass in ein­zel­nen Punk­ten zum Nach­teil des Ar­beit­ge­bers von ge­setz­li­chen - und gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Tz­B­fG un­ab­ding­ba­ren - Re­geln ab­weicht, die­sem Sys­tem kei­nen Aus­sch­ließlich­keitscha­rak­ter bei­mes­sen. Vor die­sem Hin­ter­grund hat der Teil­zeit be­an­tra­gen­de Ar­beit­neh­mer nicht klar­zu­stel­len, dass er sein Teil­zeit­be­geh­ren ggf. auch auf § 8 Tz­B­fG gestützt wis­sen will. Dies er­gibt sich viel­mehr be­reits dar­aus, dass er ein ent­spre­chen­des Ver­lan­gen stellt. Er hätte viel­mehr klar­zu­stel­len, wenn er als Aus­nah­me­fall ei­nen nicht auf § 8 Tz­B­fG zu stützen­den An­spruch gel­tend ma­chen woll­te, bei­spiels­wei­se nur be­fris­te­te Teil­zeit be­an­tra­gen möch­te.

3. Die Be­klag­te hat den da­mit vor­lie­gen­den An­trag nach § 8 Abs. 1 Tz­B­fG nicht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG schrift­lich ab­ge­lehnt.

a) Das Schrei­ben vom 1. Au­gust 2014 wahrt nicht die Schrift­form des § 126 Abs. 1 BGB . Es ist nicht un­ter­zeich­net.

b) Elek­tro­ni­sche Form, § 126a Abs. 1 BGB , liegt nicht vor. Text­form, § 126b Abs. 1 BGB , reicht nicht aus (a.A. ErfK/Preis, 15. Aufl., Tz­B­fG, § 8 Rd­nr. 17) , wo­bei die Er­for­der­nis­se des § 126b Abs. 1 BGB oh­ne­hin eben­falls nicht ge­wahrt wären.

c) Auf die Ab­leh­nung des Ar­beit­ge­bers nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG fin­det das Schrift­for­mer­for­der­nis des § 126 Abs. 1 BGB An­wen­dung ( BAG 20. Ja­nu­ar 2015 - 9 AZR 860/13 - AP Tz­B­fG § 8 Nr. 33) .

aa) §§ 125 , 126 BGB fin­den un­mit­tel­ba­re An­wen­dung nur auf rechts­geschäft­li­che Erklärun­gen.

(1) Nach der Rspr. des BAG ( BAG 20. Ja­nu­ar 2015 - 9 AZR 860/13 - a.a.O.) han­delt es sich bei der Ab­leh­nung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG um ei­ne emp­fangs­bedürf­te Wil­lens­erklärung, mit­hin um ein Rechts­geschäft.

(2) Aber auch wenn man dem nicht folgt und in der Ab­leh­nung ei­nes Ver­trags­an­ge­bots kei­ne Wil­lens­erklärung sieht (so Kam­mer­ur­teil vom 8. Ju­li 2013 - 17 Sa 1652/12 - n.v.), liegt je­den­falls ei­ne geschäftsähn­li­che Hand­lung vor. Auf die­se fin­den die Vor­schrif­ten über Wil­lens­erklärun­gen grundsätz­lich ent­spre­chen­de An­wen­dung. Bei der Fra­ge, in wel­chem Um­fang die für Wil­lens­erklärun­gen gel­ten­den Vor­schrif­ten auf geschäftsähn­li­che Hand­lun­gen An­wen­dung fin­den, ist al­ler­dings je­weils den spe­zi­fi­schen Ei­gen­ar­ten und der In­ter­es­sen­la­ge bei der in Fra­ge ste­hen­den Hand­lung Rech­nung zu tra­gen ( BGH 17. Ok­to­ber 2000 - X ZR 97/99 - BGHZ 145, 343 ; vgl. auch BAG 14. Au­gust 2002 - 5 AZR 341/01 - AP BGB § 174 Nr. 16; Kam­mer­ur­teil vom 8. Ju­li 2013 - 17 Sa 1652/12 - n.v.).

bb) Die­se er­for­dern die An­wen­dung des § 126 BGB , auch wenn man in der Ab­leh­nung le­dig­lich ei­ne geschäftsähn­li­che Hand­lung sieht. Der Ar­beit­ge­ber ist nach aus­drück­li­cher ge­setz­li­cher An­ord­nung zur Ver­mei­dung der Zu­stim­mungs­fik­ti­on auch nach vor­an­ge­gan­ge­ner und ge­setz­lich vor­ge­ge­be­ner Erörte­rung ge­hal­ten, sei­ne Ab­leh­nung noch­mals form- und frist­ge­recht schrift­lich zu for­mu­lie­ren. Dies dient ge­ra­de auch der Trans­pa­renz. Der Ar­beit­neh­mer soll Ge­wiss­heit er­hal­ten, ob die Zu­stim­mungs­fik­ti­on nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG ein­tritt ( BAG 15. No­vem­ber 2011 - 9 AZR 729/07 - a.a.O.; BAG 18. Mai 2004 - 9 AZR 319/03 - AP AVR Ca­ri­tas­ver­band An­la­ge 5 Nr. 3). Die­ses Ge­wiss­heits­in­ter­es­se er­for­dert die An­wen­dung von § 126 BGB auch bei der An­nah­me, die Ab­leh­nung stel­le kei­ne Wil­lens­erklärung dar, son­dern ei­ne geschäftsähn­li­che Hand­lung.

4. Dem Ein­tritt der Zu­stim­mungs­fik­ti­on nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 Tz­B­fG steht nicht ent­ge­gen, dass dem Teil­zeit­be­geh­ren der Kläge­rin der Ein­wand der un­zulässi­gen Rechts­ausübung ent­ge­gen­ge­stan­den hätte.

a) Dies wird ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Be­klag­ten zunächst in­fol­ge des Ein­tritts der Zu­stim­mungs­fik­ti­on nicht mehr ge­prüft. Denn die sach­li­che Be­gründet­heit des An­trags wird in­fol­ge der Zu­stim­mungs­fik­ti­on ge­ra­de der Über­prüfung ent­zo­gen. Die Fik­ti­on führt da­zu, dass die Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers, die An­nah­me des An­ge­bots des Ar­beit­neh­mers zur Ver­tragsände­rung fin­giert wird. Die Be­klag­te hätte aber ein ent­spre­chen­des An­ge­bot der Kläge­rin oh­ne wei­te­res aus­drück­lich wirk­sam an­neh­men können, oh­ne dass dann noch zu prüfen wäre, ob der ein­sei­ti­gen Durch­set­zung des Teil­zeit­be­geh­rens der Ein­wand der un­zulässi­gen Rechts­ausübung ent­ge­gen­ge­stan­den hätte. Die­se An­nah­me wird fin­giert, nicht die Be­rech­ti­gung des An­trags.

b) Un­abhängig da­von wäre der Ein­wand der un­zulässi­gen Rechts­ausübung nicht be­gründet.

aa) Der Sach­ver­halt ent­spricht nicht den Sach­ver­hal­ten, in de­nen die Kam­mer bis­her Rechts­miss­brauch an­ge­nom­men hat (Hess. LAG 1. Sep­tem­ber 2014 - 17 Sa 1520/13 - n.v.; Hess. LAG 22. Au­gust 2011 - 17 Sa 133/11 - n.v., ju­ris) . Es lie­gen un­ter Berück­sich­ti­gung des Par­tei­vor­trags noch kei­ne In­di­zi­en oder sons­ti­gen Umstände vor, die den si­che­ren Schluss recht­fer­ti­gen, die Kläge­rin ha­be an der be­gehr­ten Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung als sol­cher kein In­ter­es­se und ha­be ih­ren An­spruch auf Re­du­zie­rung nur als Ve­hi­kel ein­ge­setzt, um auf die­se Wei­se ei­ne an­de­re Ar­beits­zeit­ver­tei­lung un­ter Ab­wei­chung vom Ar­beits­zeit­mo­dell zu er­rei­chen.

bb) Aus­ge­hend von der zwi­schen den Par­tei­en oh­ne­hin schon ver­ein­bar­ten Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung liegt zwar ein verhält­nismäßig ge­ringfügi­ges Ver­rin­ge­rungs­be­geh­ren vor, nämlich ein sol­ches von 1,09%. Al­ler­dings ist al­lein auf­grund ge­ringfügi­gen Ver­rin­ge­rungs­be­geh­rens noch nicht auf Rechts­miss­brauch zu schließen ( BAG 11. Ju­ni 2013 - 9 AZR 786/11 - NZA 2013, 1074) .

(1) Die an­ge­streb­te Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung, gleichgültig, ob sie von ei­ner Voll­zeittätig­keit oder ei­ner Teil­zeit­beschäfti­gung her an­ge­strebt wird, ist vom Vo­lu­men und der Ver­tei­lung her für den Flug­be­trieb der Be­klag­ten nicht un­gewöhn­lich (hier­zu Hess. LAG 22. Au­gust 2011 - 17 Sa 133/11 - a.a.O.) . Die Be­klag­te bie­tet die­ses Teil­zeit­mo­dell viel­mehr an.

(2) Der an­ge­streb­te Wech­sel von ei­nem Teil­zeit­mo­dell in ein an­de­res ist für den Flug­be­trieb der Be­klag­ten eben­falls nicht un­gewöhn­lich, und zwar auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Um­stands, dass hier­mit vor­lie­gend ein Wech­sel auch des Ar­beits­zeit­mo­dells ein­her­geht. Aus­weis­lich der In­for­ma­ti­ons­broschüre "Teil­zeit 2015" wen­det sich die In­for­ma­ti­on und das An­ge­bot der "jähr­li­chen Aus­schrei­bung" ge­ra­de auch an Ar­beit­neh­mer, die ihr un­be­fris­te­tes Teil­zeit­mo­dell wech­seln wol­len, al­so bei­spiels­wei­se auch ei­nen Wech­sel von mo­nats­re­du­zier­ter Teil­zeit in Block­teil­zeit wünschen. D.h.: Wech­sel des Ar­beits­zeit­mo­dells bei ge­ringfügi­ger Verände­rung des Ar­beits­zeit­mo­dells in­di­ziert nicht be­reits Rechts­miss­brauch, je­den­falls nicht, so­lan­ge die Be­klag­te selbst mit den von ihr an­ge­bo­te­nen Teil­zeit­mo­del­len ge­nau die­se Möglich­keit eben­falls eröff­net (vgl. hier­zu Kam­mer­ur­teil vom 14. De­zem­ber 2015 - 17 Sa 490/15 - n.v.) .

cc) An­ders als in dem der Ent­schei­dung im Ver­fah­ren 17 Sa 133/11 zu­grun­de lie­gen­den Sach­ver­halt liegt kei­ne - an ei­ner Voll­zeit­beschäfti­gung ge­mes­se­ne - un­gewöhn­lich ge­rin­ge Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung vor.

dd) An­ders als in dem der Ent­schei­dung im Ver­fah­ren 17 Sa 1520/13 zu­grun­de lie­gen­den Sa­cher­halt lie­gen kei­ne Umstände vor, die den Schluss recht­fer­ti­gen, die Kläge­rin ha­be an ei­ner wei­te­ren Re­du­zie­rung ih­rer Ar­beits­zeit kein In­ter­es­se und es ge­he ihr nur um die Neu­ver­tei­lung ih­rer Ar­beits­zeit, ggf. auch bei ei­ner Ar­beits­zeit­erhöhung.

ee) Hin­zu kommt: Nach der Rspr. des BAG ( BAG 11. Ju­ni 2013 - 9 AZR 786/11 - a.a.O.) kann ge­gen Rechts­miss­brauch spre­chen, wenn der Ar­beit­neh­mer ein nach­voll­zieh­ba­res In­ter­es­se an der gewünsch­ten Ver­rin­ge­rung und Neu­ver­tei­lung dar­legt.

(1) Die Kam­mer kann of­fen las­sen, ob dem zu fol­gen ist, so­weit auf ein nach­voll­zieh­ba­res In­ter­es­se nicht nur an der (ggf. ge­ringfügi­gen) Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung son­dern an der (neu­en) Ar­beits­zeit­ver­tei­lung ab­ge­stellt wird. Dass die Kläge­rin ein In­ter­es­se an ei­ner Neu­ver­tei­lung der Ar­beits­zeit hat, ist of­fen­sicht­lich. Die­ses ist an­ge­sichts der Kin­des­be­treu­ungs­si­tua­ti­on auch nach­voll­zieh­bar. Zwei­fel­haft ist al­ler­dings, ob hier­auf tatsächlich ab­zu­stel­len ist, nach­dem es bei der Prüfung der rechts­miss­bräuch­li­chen Ver­wen­dung des Teil­zeit­be­geh­rens ge­ra­de dar­um geht, ob die­ses zweck­wid­rig ein­ge­setzt wird, um ei­ne an­de­re Ar­beits­zeit­ver­tei­lung durch­zu­set­zen ( BAG 18. Au­gust 2009 - 9 AZR 517/08 - AP Tz­B­fG § 8 Nr. 28) . Die­ser An­satz legt es na­he, bei der Prüfung des Rechts­miss­brauchs nicht auf das In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an der Neu­ver­tei­lung, son­dern an der Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung ab­zu­stel­len.

(2) Aber auch wenn man - nur - auf ein In­ter­es­se des Ar­beit­neh­mers an der (ggf. wei­te­ren) Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung ab­stellt, ist die­ses durch die Be­treu­ungs­si­tua­ti­on nach­voll­zieh­bar. Denn je­der wei­te­re in­fol­ge Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung gewähr­te freie Tag kann von der Kläge­rin für die Kin­der­be­treu­ung und die Ko­or­di­na­ti­on mit ih­rem Part­ner ge­nutzt wer­den. Der Um­stand, dass die Kläge­rin hier­bei mit ih­rem Ver­tei­lungs­wunsch nicht aus­sch­ließlich auf be­son­ders prägnan­te und er­fah­rungs­gemäß mit zahl­rei­chen Ur­laubswünschen ein­her­ge­hen­de Zei­ten ab­stellt, son­dern auf fes­te Block­zei­ten, zeigt, dass sie an sta­bi­ler, plan­ba­rer und pro­gnos­ti­zier­ba­rer Ar­beits­zeit in­ter­es­siert ist. Dies wie­der­um ver­bie­tet es, das Ar­gu­ment, die Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung die­ne der Kin­der­be­treu­ung, von vorn­her­ein als Vor­wand zu wer­den.

(3) Rechts­miss­brauch schei­det aus bei nach­voll­zieh­ba­rem In­ter­es­se an der Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung. Die Kläge­rin muss hier­bei nicht dar­le­gen, war­um sie auf ei­ne wei­te­re Ar­beits­zeit­re­du­zie­rung an­ge­wie­sen sei. Viel­mehr trägt die Dar­le­gungs- und Be­weis­last für Rechts­miss­brauch grundsätz­lich der Ar­beit­ge­ber ( BAG 18. Au­gust 2009 - 9 AZR 517/08 - a.a.O.).

C. Die Kos­ten­ent­schei­dung be­ruht auf § 92 Abs. 1 ZPO .

Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG ist für die Be­klag­te die Re­vi­si­on zu­zu­las­sen. Für die Kläge­rin be­steht kein Zu­las­sungs­grund.

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