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BAG, Ur­teil vom 17.03.2016, 1 AZR 254/04

   
Schlagworte: Abfindung, Kündigung, Kündigungsschutzklage
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 254/04
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.03.2016
   
Leitsätze:

1. Sozialplanleistungen dürfen nicht vom Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig gemacht werden. An dieser Rechtslage hat sich durch den zum 1. Januar 2004 neu eingeführten § 1a KSchG nichts geändert.

2. Die Betriebsparteien sind nicht gehindert, bei einer Betriebsänderung im Interesse des Arbeitgebers an alsbaldiger Planungssicherheit zusätzlich zu einem Sozialplan in einer freiwilligen Betriebsvereinbarung Leistungen für den Fall vorzusehen, dass der Arbeitnehmer von der Möglichkeit zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage keinen Gebrauch macht. Das Verbot, Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, darf dadurch nicht umgangen werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Flensburg, Urteil vom 18.09.2003 - 2 Ca 533/03
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2004 - 5 Sa 539/03
   
Ab­fin­dung bei Ver­zicht auf Kündi­gungs­schutz­kla­ge

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