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LAG Hamm, Ur­teil vom 12.06.2014, 11 Sa 1566/13

   
Schlagworte: Kurzarbeit, Betriebsvereinbarung, Annahmeverzug
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 11 Sa 1566/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.06.2014
   
Leitsätze:

1. Durch eine Betriebsvereinbarung zur Einführung der Kurzarbeit kann die vertraglich festgelegte Arbeitszeit eines Arbeitnehmers nur dann ohne dessen Zustimmung herabgesetzt werden, wenn in der Betriebsvereinbarung selbst festgelegt ist, in welchem konkreten Zeitraum für welche betroffenen Arbeitnehmer in welchem konkreten Umfang die Arbeit wegen Kurzarbeit ausfallen soll (Gebot der Normenklarheit). In der Betriebsvereinbarung müssen Beginn und Dauer der Kurzarbeit, die Lage und Verteilung der Arbeitszeit, die Auswahl der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer oder die betroffene Abteilung sowie die Zeiträume, in denen die Arbeit ganz ausfallen soll, festgelegt sein (so bereits LAG Hamm 01.08.2012 - 5 Sa 27/12 -).

2. Im zu entscheidenden Fall setzte der Anspruch auf Annahmeverzugsentgelt wegen unwirksam verfügter Kurzarbeit ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung voraus. Ob ein Angebot nach § 296 BGB entbehrlich ist, wenn der Arbeitgeber durchgängig „Kurzarbeit Null“ anordnet, konnte dahingestellt bleiben, weil der Arbeitgeber hier lediglich von einem vermeintlichen Recht Gebrauch gemacht hatte, die Arbeitszeitdauer flexibel zu bestimmen, und jeweils nur für einen Teil der monatlich anfallenden Arbeitsstunden Kurzarbeit angeordnet hatte - weshalb nach § 295 BGB ein wörtliches Angebot erforderlich war (vgl. BAG 25.04.2007 - 5 AZR 504/06 - AP BGB § 615 Nr. 121 Rn.19).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Herford, Urteil vom 31.10.2013, 3 Ca 1287/12
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.11.2015, 5 AZR 491/14
   

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