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ArbG Aa­chen, Ur­teil vom 13.02.2014, 8 Ca 128/12 d

   
Schlagworte: Annahmeverzug
   
Gericht: Arbeitsgericht Aachen
Aktenzeichen: 8 Ca 128/12 d
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.02.2014
   
Leitsätze:

1) Nach der Entscheidung des BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 407/04 erfolgt die Ermittlung des anderweitigen Verdienstes im Sinne von § 615 Satz 2 BGB nicht nach einzelnen Zeitabschnitten, sondern im Wege einer Gesamtberechnung für den gesamten Zeitraum des Annahmeverzugs, wobei Annahmeverzugslohn und Zwischenverdienst zu saldieren sind.

2) Erteilt der Arbeitnehmer für auch nur punktuelle Zeiten eines anrechenbaren Zwischenverdienstes keine Auskunft über dessen Höhe, kann die Gesamtberechnung der Höhe eines Annahmeverzugslohns nicht erfolgen. Dies macht eine Klage derzeit unbegründet.

3) Dem Arbeitgeber kann gegenüber dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Auskunft über die Höhe bezogenen Zwischenverdienst zustehen, jedoch nur für den Fall, dass der Arbeitgeber bereits Annahmeverzug geleistet hat und sich später herausstellt, dass wegen eines anrechenbaren Zwischenverdienstes des Arbeitnehmers eine Überzahlung eingetreten sein könnte, die es durch die Auskunft zu beziffern gilt.

Vorinstanzen:
   

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