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ArbG Her­ford, Ur­teil vom 01.04.2009, 2 Ca 1502/08

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Arbeitsgericht Herford
Aktenzeichen: 2 Ca 1502/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 01.04.2009
   
Leitsätze: Das Angebot des Arbeitgebers in einem Arbeitszeugnis, für Nachfragen der Arbeitsqualität des Arbeitnehmers zur Verfügung zu stehen, verstößt gegen § 109 Abs. 2 S. 2 GewO und ist ersatzlos zu streichen.
Vorinstanzen:
   
Das Ar­beits­ge­richt Her­ford hat ent­schie­den, dass der in ei­nem Ar­beits­zeug­nis ent­hal­te­ne Hin­weis des Ar­beit­ge­bers, für Nach­fra­gen der Ar­beits­qua­lität des Ar­beit­neh­mers zur Verfügung zu ste­hen, ge­gen § 109 Abs. 2 S. 2 Ge­wO verstößt und da­her er­satz­los zu strei­chen ist.

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