HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Ur­teil vom 21.06.2007, 10 Sa 225/07

   
Schlagworte: Befristung, Befristung: Sachgrundlos, Kirchenarbeitsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 10 Sa 225/07
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.06.2007
   
Leitsätze:

1. Eine Höchstbefristungsdauer von 3 Jahren in einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung fällt nicht unter die tarifdispositive Vorschrift des § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG und ist daher nach § 22 Abs. 1 i. V. m. § 14 Abs. 2 S. 1 2. HS TzBfG unwirksam.

2. Die Nichtaufnahme einer sog. Kirchenklausel in § 14 Abs. 2 S. 3 TzBfG ist nicht verfassungswidrig, sondern vom gesetzlichen Gestaltungsspielraum gedeckt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 10 Sa 225/07