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LAG Köln, Be­schluss vom 02.01.2009, 9 Ta 530/08

   
Schlagworte: Zeugnis
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 9 Ta 530/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 02.01.2009
   
Leitsätze:

1. Verpflichtet sich der Arbeitgeber in einem gerichtlichen Vergleich, ein Arbeitszeugnis nach einem Formulierungsvorschlag des Arbeitnehmers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, dann sind Abweichungen nur gestattet, soweit der Vorschlag Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder inhaltlich unrichtige Angaben enthält, für die der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ist.

2. Bei dieser Auslegung ist die titulierte Zeugnisverpflichtung hinreichend bestimmt. Ob sie durch das titulierte Zeugnis erfüllt worden ist, hat das Vollstreckungsgericht im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO zu klären.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln
   

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