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LAG Köln, Be­schluss vom 05.03.2009, 5 TaBV­Ga 1/09

   
Schlagworte: Betriebsrat, Unterlassungsanspruch, Einstweilige Verfügung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 5 TaBVGa 1/09
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 05.03.2009
   
Leitsätze: Für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung einer Betriebsänderung bis zum Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen fehlt es jedenfalls an einem Verfügungsgrund, wenn der Betriebsrat keine zeitgerechten Schritte unternommen hat, um zu Interessenausgleichsverhandlungen zu kommen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln
   

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