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ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 10.03.2016, 10 BV 253/15

   
Schlagworte: Kündigung, Selbstbeurlaubung, Abmahnung
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 10 BV 253/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 10.03.2016
   
Leitsätze:

1.Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied kann sich seine Arbeitszeit nicht frei einteilen, sondern ist an die im Betrieb üblichen Arbeitszeiten gebunden. Besucht er trotz fehlender Genehmigung seines Vorgesetzten eine zweitägige, gewerkschaftliche Schulungsveranstaltung, verletzt es damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

2.Eine in diesem Fall beabsichtigte außerordentliche Kündigung des Betriebsratsmitglieds erweist sich bei einem seit 15 Jahren beschäftigten Arbeitnehmer ohne vorherige Abmahnung als unverhältnismäßig, wenn die Arbeitgeberin bei einem vergleichbaren Verstoß desselben Betriebsratsmitglieds in der Vergangenheit noch nicht einmal eine Abmahnung ausgesprochen hat.

3.Der Ausschluss eines Betriebsratsvorsitzenden aus dem Betriebsrat wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG setzt voraus, dass die Arbeitgeberin nachweisen kann, dass der Betriebsratsvorsitzende bei den behaupteten Pflichtverstößen nicht nur gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat im Rahmen seiner von ihm mehrheitlich gefassten Beschlüsse vertritt.

Vorinstanzen:
   

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