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BAG, Ur­teil vom 24.09.2014, 5 AZR 611/12

   
Schlagworte: Kopftuch, Kirchenarbeitsrecht, Diskriminierung: Religion
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 611/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.09.2014
   
Leitsätze: Das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer anderen Religionszugehörigkeit ist regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der Evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin zu einem zumindest neutralen Verhalten gegenüber der Evangelischen Kirche nicht in Einklang zu bringen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bochum, Urteil vom 31.3.2011 - 3 Ca 2843/10
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 17.2.2012 - 18 Sa 867/11
   

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