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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 07.10.2011, 12 Sa 139/11

   
Schlagworte: Kündigung, Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 12 Sa 139/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.10.2011
   
Leitsätze:

1. Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs. 5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebs, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG 23.02.2010, 2 AZR 656/08, AP Nr. 66 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29).

2. Dabei ist es im Einzelfall möglich, dass diese "personelle Einheit" durch einen einzelnen Arbeitnehmer verkörpert wird, der räumlich und organisatorisch abgegrenzt einen eigenen Hilfszweck verfolgt.

3. Um in einer solchen Konstellation der "Atomisierung" der kündigungsschutzrechtlich relevanten Betriebsstruktur und damit einer Aushöhlung des gesetzlich geschaffenen besonderen Bestands- und Inhaltsschutzes der betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger vorzubeugen (in Anlehnung an BAG 20.01.1984, 7 AZR 443/82, AP Nr. 16 zu § 15 KSchG 1969, Rn. 29), bedarf es eines besonders dichten und konturierten Tatsachenvortrags des Arbeitgebers um zu verdeutlichen, dass tatsächlich ein abgrenzbarer Hilfszweck durch diese Betriebsabteilung selbständig verfolgt wird.

4. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn ein einzelner Justitiar in der Verwaltung einer Klinik neben allgemeinen Verwaltungsaufgaben juristische Querschnittsaufgaben bei der Beratung anderer Verwaltungsmitarbeiter sowie die Prozessführung vor Gericht ohne nennenswerten eigenen Entscheidungsspielraum wahrnimmt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hannover, Urteil vom 1.12.2010, 2 Ca 93/10
   

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