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BAG, Be­schluss vom 18.06.2015, 8 AZR 848/13 (A)

   
Schlagworte: Diskriminierung: Scheinbewerbung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 8 AZR 848/13 (A)
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 18.06.2015
   
Leitsätze: I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt:

Sind Art.3 Abs.1 Buchst.a) der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und Art.14 Abs.1 Buchst.a) der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) dahin gehend auszulegen, dass auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zu abhängiger Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?

Falls die erste Frage bejaht wird: Kann eine Situation, in der der Status als Bewerber nicht im Hinblick auf eine Einstellung und Beschäftigung, sondern zwecks Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erreicht wurde, nach Unionsrecht als Rechtsmissbrauch bewertet werden?

II. Das Revisionsverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil vom 20.01.2011, 5 Ca 2491/09
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2013, 7 Sa 1257/12
Nachgehend Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 28.07.2016, C-423/15 (Nils Kratzer)
   

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