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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Be­schluss vom 01.03.2016, 9 TaBV 1519/15

   
Schlagworte: Sozialplan, Einigungsstelle
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 9 TaBV 1519/15
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 01.03.2016
   
Leitsätze:

1.
Ein durch Spruch der Einigungsstelle beschlossener Transfersozialplan zum Übertritt in eine externe Transfergesellschaft muss hinreichend konkrete Regelungen zum Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Beschäftigen enthalten. Dem genügt ein vorgesehenes Gesamtbudget der Weiterbildungsmittel für den Träger ohne Vorgaben oder Einfluss der Einigungsstelle zur Verteilung dieser Mittel auf die übergehenden Beschäftigten regelmäßig nicht.

2.
Sieht der für den Übertritt in die Transfergesellschaft vorgesehene Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber ohne spezifischen Grund nachteilige Regelungen wie allgemeine Ausgleichsklauseln vor, liegt hierin selbst bei angenommener Regelungsmacht jedenfalls eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 07.07.2015 - 13 BV 1848/15
   

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