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LAG Nie­der­sach­sen, Ur­teil vom 17.09.2015, 6 Sa 1328/14

   
Schlagworte: Ausschlussfrist: Mindestlohn, Mindestlohn: Ausschlussfrist
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Aktenzeichen: 6 Sa 1328/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.09.2015
   
Leitsätze:

1. Im Anwendungsbereich der PflegeArbbV handelt es sich bei dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht um einen solchen iSv § 2 Abs. 1 PflegeArbbV. Grundlage ist vielmehr § 3 EFZG, wobei das Mindestentgelt nach § 2 Abs. 1 PflegeArbbV als Geldfaktor bei der Berechnung der Höhe heranzuziehen ist.

2. Eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist, die das Mindestentgelt nach § 2 PflegeArbbV erfasst, ist wegen Verstoßes gegen § 4 PflegeArbbV, §§ 7, 9 AEntG insgesamt unwirksam. Sie kann nicht in einen unwirksamen Bereich betreffend Mindestentgelt und einen wirksamen Bereich für sonstige Ansprüche aufgeteilt werden. Jedenfalls verstößt sie als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil vom 12. September 2014, 3 Ca 253/14
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.08.2016, 5 AZR 703/15
   

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