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BAG, Ur­teil vom 21.09.2006, 2 AZR 840/05

   
Schlagworte: Kündigungsschutzgesetz: Anwendbarkeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 2 AZR 840/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 21.09.2006
   
Leitsätze:

1. Der Erste Abschnitt des KSchG findet gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur Anwendung, wenn im Betrieb zum Kündigungszeitpunkt entweder mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind oder mehr als fünf (Alt-) Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren.

2. Bei der Berechnung des abgesenkten Schwellenwertes des § 23 Abs.1 Satz 2 KSchG zählen nur die (Alt-)Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2003 im Betrieb beschäftigt waren. Ersatzeinstellungen für ausgeschiedene (Alt-)Arbeitnehmer werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg Landesarbeitsgericht Hamburg
   

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