HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Hamm, Ur­teil vom 18.04.2013, 8 Sa 1649/12

   
Schlagworte: Überstunden, Überstundenklage, Schätzung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 8 Sa 1649/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.04.2013
   
Leitsätze:

1. Intransparenz einer Vertragsbestimmung zur vereinbarten Dauer der Arbeitszeit. Eine arbeitsvertragliche Klausel „Die Dauer der Arbeitszeit ist dem AN bekannt“ ist auch dann als intransparent anzusehen, wenn der als Busfahrer im Linienverkehr eingesetzte AN vor Beginn des Arbeitsverhältnisses im Rahmen einer Fördermaßnahme der Arbeitsagentur tätig war, seine Arbeitszeit jedoch fahrplanbedingten Schwankungen unterlag. Hat der Arbeitgeber die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorbeschäftigung gegenüber der Arbeitsagentur mit 40 Stunden bescheinigt, liegt hierin ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Vertragsauslegung. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit ist nicht maßgeblich.

 

2. Schätzung des Umfangs geleisteter Überstunden auf der Grundlage des Arbeitgebervorbringens Errechnet der als Busfahrer im Linienverkehr tätige AN seine Forderung auf Zahlung von Überstundenvergütung zu Unrecht unter Einbeziehung fahrplanbedingter Wartezeiten sowie nicht belegter längerer Zeiten für Vor- und Nacharbeit und bietet sein Vortrag auch keine Grundlage zur korrekten Ermittlung des Anteils vergütungspflichtiger Arbeitsstunden, trägt jedoch der Arbeitgeber seinerseits vor, die tägliche Arbeitszeit habe „im Durchschnitt allenfalls 8,5 Stunden“ betragen, so kann, wenn sich der AN diesen Vortrag hilfsweise zu eigen macht, der Umfang der zu vergütenden Arbeitsstunden gem. § 287 Abs. 2 ZPO auf dieser Grundlage geschätzt werden.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 23.10.2012, 5 Ca 2205/12
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 8 Sa 1649/12