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Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 07.11.2014, 9 Sa­Ga 1496/14

   
Schlagworte: Streik, Tarifeinheit
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 SaGa 1496/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.11.2014
   
Leitsätze: 1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass Gewerkschaften in einem gewerkschaftspluralen Betrieb Tarifforderungen für die gleiche Berufsgruppe erheben und zu deren Durchsetzung auch zum Arbeitskampf aufrufen.

2. Die Gefahr eines "Überbietungswettbewerbs" sowie "Dauerarbeitskampfs" kann ggf. im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Berücksichtigung finden. Dies erfordert aber einen hinreichend konkreten Vortrag; bloße abstrakte Befürchtungen reichen nicht aus.

3. Ein Streik ist nicht deshalb unzulässig, weil er sich auf einen Betrieb der Daseinsvorsorge bezieht.

4. Zum Prüfungsmaßstab für den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2014, 10 Ga 162/14
   

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