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LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Be­schluss vom 31.03.2009, 5 TaBV 13/08

   
Schlagworte: Zustimmungsverweigerung, Arbeitsschutz, Betriebsrat
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: 5 TaBV 13/08
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 31.03.2009
   
Leitsätze: Der Betriebsrat kann die Zustimmungsverweigerung zu einer Versetzung eines Arbeitnehmers auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Betriebsstätte nach § 99 Absatz 2 Nr. 1 BetrVG nur dann mit dem arbeitsschutzrechtswidrigen Zustand des vorgesehenen neuen Arbeitsplatzes begründen, wenn der Normverstoß unbehebbar ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass die Aufnahme der Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz selbst für eine gedachte Übergangszeit bis zur Behebung des Mangels nicht hinnehmbar ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Rostock, Beschluss vom 30.05.2008, 4 BV 33/07
   

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