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LAG Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Ur­teil vom 19.03.2014, 3 Sa 128/13

   
Schlagworte: Sozialauswahl, Änderungskündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktenzeichen: 3 Sa 128/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.03.2014
   
Leitsätze: Ist die Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin zu geänderten Bedingungen möglich, so hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuvor eine Änderungskündigung auszusprechen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die betroffene Arbeitnehmerin zuvor ein Angebot zur Vertragsänderung abgelehnt hat.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 26.02.2013, 1 Ca 361/12
   

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