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LAG Hamm, Ur­teil vom 15.03.2013, 18 Sa 1802/12

   
Schlagworte: Chefarzt, Rufbereitschaft
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 18 Sa 1802/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 15.03.2013
   
Leitsätze: Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, wonach geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften mit der vereinbarten Vergütung pauschal abgegolten sind, kann gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften vertraglich nicht hinreichend genau festgelegt ist. Eine gesonderte Vergütung für die geleisteten Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste nach § 612 BGB steht dem Chefarzt gleichwohl nicht zu, sofern er eine Gesamtvergütung bezieht, die die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Arnsberg, Urteil vom 06.11.2012, 1 Ca 670/12
   

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