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LAG Hamm, Ur­teil vom 17.07.2012, 10 Sa 890/12

   
Schlagworte: Änderungskündigung, Änderungskündigung: Verhältnismäßigkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 10 Sa 890/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.07.2012
   
Leitsätze:

1. Für die Ausübung des pastoralen Berufes der Gemeindereferenten/innen ist eine kanonische Beauftragung durch den zuständigen (Erz-)Bischof erforderlich.

2. Der Entzug der kanonischen Beauftragung stellt eine innerkirchliche Maßnahme dar, die von den staatlichen Gerichten nicht auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern allen-falls auf ihre Wirksamkeit, d. h. darauf hin überprüft werden kann, ob sie gegen Grundprinzipien der Rechtsordnung verstößt, wie sie in dem allgemeinen Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) sowie in dem Begriff der guten Sitten (§ 138 BGB) und dem des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren Niederschlag gefunden haben.

3. Der Entzug der kanonischen Beauftragung ist wegen der daraus resultierenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung an sich geeignet, eine personenbedingte Kündigung zu rechtfertigen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 23.11.2011, 2 Ca 561/11
Nachfolgend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.04.2014, 2 AZR 812/12
   

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