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LAG Hamm, Ur­teil vom 07.11.2013, 16 Sa 879/13

   
Schlagworte: Aufhebungsvertrag, Klageverzicht, Aufhebungsvertrag: Klageverzicht, Aufhebungsvertrag: Anfechtung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 16 Sa 879/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.11.2013
   
Leitsätze:

1. Die Erklärung in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag, wonach der Arbeitnehmer auf „Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs“ verzichtet, ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB intransparent, wenn sie nicht den Hinweis enthält, dass tariflich ein Widerrufsrecht besteht. Die Intransparenz wird verstärkt durch den gleichzeitigen Verzicht auf eine Reihe weiterer auch gesetzlich vorgeschriebener Hinweise des Arbeitgebers. Als Verbrauchervertrag sind zudem nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB die den Vertragsschluss begleitenden Umstände wie z.B. Überrumpelung zu berücksichtigen.

2. Eine solche Verzichtserklärung ist außerdem unangemessen benachteiligend im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Aufhebungsvertrag keine die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigende Regelungen enthält und sogar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 28. eines Monats vorsieht.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 28.05.2013, 1 Ca 157/13
Nachfolgend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.03.2015, 6 AZR 82/14
   

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