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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 22.11.2011, 17 Sa 961/11

   
Schlagworte: Anhörung des Betriebsrats, Probezeit, Kündigung: Probezeit, Wartezeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 17 Sa 961/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.11.2011
   
Leitsätze: Bei einer ordentlichen Kündigung in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses genießt zwar ein Arbeitgeber grundsätzlich Kündigungsfreiheit und ist im Prozess nicht - jedenfalls nicht primär - gehalten, seine Kündigung näher zu begründen, hierdurch wird aber eine kollektivrechtliche Pflicht zur Angabe der Kündigungsgründe gegenüber dem Betriebsrat nicht ausgeschlossen (BAG 06.11.2003 - 2 AZR 690/02 - AP TzBfG § 14 Nr. 7). Die bloße Angabe, dass kein Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses besteht, genügt nicht den Anforderungen des § 102 BetrVG. Das fehlende Interesse an der Weiterbeschäftigung kann verschiedene Ursachen haben. Es kann auf verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen beruhen. Wenn der Betriebsrat in die Lage versetzt werden soll, ohne zusätzliche eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden, kann er seine Aufgabe nur wahrnehmen, wenn ihm der Lebenssachverhalt mitgeteilt wird, der der Kündigungsentscheidung zugrunde liegt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 12.5.2011, 6 Ca 166/11
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.09.2013, 6 AZR 121/12
   

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