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BAG, Ur­teil vom 26.07.2016, 1 AZR 160/14

   
Schlagworte: Streik, Schadensersatz
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 AZR 160/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 26.07.2016
   
Leitsätze:

1. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Forderung dient, ist rechtswidrig.

2. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die inkriminierte Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2013, 9 Ca 5558/12
Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 05.12.2013, 9 Sa 592/13
   

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