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BAG, Be­schlus vom 16.09.1986, GS 1/82

   
Schlagworte: Ablösende Betriebsvereinbarung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: GS 1/82
Typ: Beschlus
Entscheidungsdatum: 16.09.1986
   
Leitsätze:

1. Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.

2. Ist demgegenüber die nachfolgende Betriebsvereinbarung insgesamt ungünstiger, ist sie nur zulässig, soweit der Arbeitgeber wegen eines vorbehaltenen Widerrufs oder Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Kürzung oder Streichung der Sozialleistungen verlangen kann.

3. Es kommt nicht darauf an, ob die in einer solchen Betriebsvereinbarung geregelten Angelegenheiten der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen 87 Abs. 1 BetrVG) oder nur als freiwillige Betriebsvereinbarungen (5 88 BetrVG) zustandekommen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Beschluss vom 15.01.1981, 5 Ca 1252/80
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.12.1982, 5 AZR 316/81
   

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