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BAG, Ur­teil vom 08.06.2016, 7 AZR 259/14

   
Schlagworte: Befristung, Hochschule, Drittmittel, Rechtsmissbrauch
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 259/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.06.2016
   
Leitsätze: Die Befristung des Arbeitsvertrags eines zur Mitwirkung an einem drittmittelfinanzierten Forschungsvorhaben eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Hochschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WissZeitVG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung erfordert eine überwiegende Beschäftigung des Mitarbeiters entsprechend der Zwecksetzung der Drittmittel. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags aufgrund objektiver Anhaltspunkte die Prognose gerechtfertigt ist, dass sich der Mitarbeiter zu mehr als 50 % der Arbeitszeit - bezogen auf die Gesamtlaufzeit des befristeten Arbeitsvertrags - dem drittmittelfinanzierten Vorhaben widmen wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 26.09.2013, 2 Ca 4572/12
Landesarbeitsgericht Sachsen, Urteil vom 06.03.2014, 6 Sa 676/13
   

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