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LAG Ba­den-Würt­tem­berg, Ur­teil vom 16.09.2015, 17 Sa 48/14

   
Schlagworte: Schwerbehinderung, Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Aktenzeichen: 17 Sa 48/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.09.2015
   
Leitsätze: Die Betriebsratsanhhörung ist zu wiederholen, wenn sich vor Ausspruch der Kündigung der dem Betriebsrat im ersten Anhörungsverfahren unterbreitete Sachverhalt in wesentlichen Punkten zugunsten des Arbeitnehmers geändert hat (im Anschluss an BAG 20.01.2000 - 2 AZR 378/99, 11.03.1998 - 2 AZR 401/97; 18.05.1994 - 2 AZR 626/93; 28.06.1984 - 2 AZR 217/83; 01.04.1981 - 7 AZR 1003/78; 26.05.1977 - 2 AZR 201/76). Eine solche wesentliche Änderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn bei einer auf zahlreiche einzelne Vorwürfe gestützten Kündigung dem Betriebsrat mitgeteilt wird, der Arbeitnehmer habe sich auf eine schriftliche Anhörung nicht geäußert, und der Arbeitnehmer kurz darauf im Rahmen einer Verhandlung vor dem Integrationsamt eine umfangreiche schriftliche Stellungnahme abgibt.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.07.2014, 14 Ca 6190/13
nachgehend
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15
   

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