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BAG, Ur­teil vom 09.08.2016, 9 AZR 575/15

   
Schlagworte: Urlaub, Mutterschutz, Beschäftigungsverbot
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 575/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 09.08.2016
   
Leitsätze: 1. Ein tätigkeitsbezogenes generelles Beschäftigungsverbot nach § 4 MuSchG verhindert den zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs nach § 362 Abs. 1 BGB erforderlichen Leistungserfolg auch dann, wenn der Urlaubszeitraum bereits vor Eintritt des Beschäftigungsverbots festgelegt war und der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin keine zumutbare Ersatztätigkeit zugewiesen hat.
2. § 17 Satz 2 MuSchG regelt die Unvereinbarkeit von Urlaub und einer (vollständigen) Arbeitsbefreiung infolge mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote mit der Folge, dass das Risiko der Leistungsstörung durch ein in den festgelegten Urlaubszeitraum fallendes Beschäftigungsverbot dem Arbeitgeber zugewiesen wird.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Erfurt, Urteil vom 05.03.2014, 4 Ca 1834/13
Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.03.2015, 4 Sa 91/14
   

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