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LAG Hamm, Ur­teil vom 12.05.2015, 14 Sa 904/14

   
Schlagworte: Betriebsrat: Mitbestimmungsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Hamm
Aktenzeichen: 14 Sa 904/14
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.05.2015
   
Leitsätze: 1. Einem arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers steht ein überwiegenden Interesses des Arbeitgebers entgegen, wenn ein betriebsverfassungsrechtliches Beschäftigungsverbot besteht, weil der Betriebsrat einen rechtskräftigen Beschluss über die Aufhebung der Einstellung des Arbeitnehmers nach § 101 BetrVG erlangt hat.
2. Der Arbeitgeber kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben aufgrund seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet sein (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB).
3. Eine solche Verpflichtung besteht, wenn sich eine Zustimmungspflichtigkeit zur Einstellung oder Versetzung des Arbeitnehmers im bestehenden und tatsächlich vollzogenen Arbeitsverhältnis im Nachhinein ergibt, weil der Arbeitgeber diese Frage von vornherein falsch beurteilt oder durch einseitige Maßnahmen im laufen-den Arbeitsverhältnis die Zustimmungspflichtigkeit herbeigeführt hat, eine dauer-hafte Beschäftigungslosigkeit droht und der Arbeitnehmer über eigene Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung der Beschäftigung nicht verfügt.
4. Der Arbeitnehmer besitzt keinen Anspruch, im Rahmen des von dem Arbeitgeber durchzuführenden Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG von diesem regelmäßig informiert und intern durch die Möglichkeit einer Stellungnahme beteiligt zu werden.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.2014, 3 Ca 5453/13
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.2.2017, 1 AZR 367/15
   

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