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BAG, Ur­teil vom 18.01.2017, 7 AZR 224/15

   
Schlagworte: Betriebsrat, Arbeitszeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 AZR 224/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.01.2017
   
Leitsätze: Nimmt ein Betriebsratsmitglied an einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindenden Betriebsratssitzung teil und ist es ihm deswegen unmöglich oder unzumutbar, seine vor oder nach der Betriebsratssitzung liegende Arbeitszeit einzuhalten, so hat es insoweit gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung. Bei der Beurteilung, ob und wann einem Betriebsratsmitglied die Fortsetzung der Arbeit wegen einer außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit bevorstehenden Betriebsratssitzung unzumutbar ist, ist die in § 5 Abs. 1 ArbZG zum Ausdruck kommende Wertung zu berücksichtigen. Deshalb ist ein Betriebsratsmitglied, das zwischen zwei Nachtschichten an einer Betriebsratssitzung teilzunehmen hat, berechtigt, die Arbeit in der vorherigen Nachtschicht vor dem Ende der Schicht zu einem Zeitpunkt einzustellen, der eine ununterbrochene Erholungszeit von elf Stunden am Tag ermöglicht, in der weder Arbeitsleistung noch Betriebsratstätigkeit zu erbringen ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 14.08.2014, 4 Ca 2022/13
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 20.02.2015, 13 Sa 1386/14
   

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