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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 13.06.2016, 9 Sa 233/16

   
Schlagworte: Betriebsrat, außerordentliche Kündigung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 9 Sa 233/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.06.2016
   
Leitsätze: 1. Das Verfahren nach § 104 BetrVG ist präjudiziell für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitnehmer im Beschlussverfahren nach § 104 BetrVG gem. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt worden ist. Das Verfahren nach § 104 BetrVG hat nur dann einen Sinn, wenn der Betriebsrat die Maßnahme, zu der das Arbeitsgericht den Arbeitgeber verpflichtet, auch effektiv durchsetzen kann. Letztlich ist die Rechtslage des beteiligten Arbeitnehmers durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und das Individualrecht in ein kollektives Bezugssystem eingebettet.
2. Eine erneute Beteiligung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ist bei einem vorausgegangenen Verfahren nach § 103 BetrVG nicht erforderlich. Das Entlassungsverlangen enthält zugleich die Zustimmung zur Kündigung.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 01.02.2016, 4 Ca 6451/15
nachgehend
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28.03.2017, 2 AZR 551/16
   

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