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LAG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 07.09.2012, 6 Sa 138/12

   
Schlagworte: Betriebsschließung, Betriebsstilllegung, Kündigung: Betriebsbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 6 Sa 138/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 07.09.2012
   
Leitsätze:

1. Im Falle der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden die Arbeitsverhältnisse der bei ihr beschäftigten Mitarbeiter/innen nicht deshalb, weil die Arbeitgeberin erloschen ist. Die gemäß § 155 Abs.1 S.2 SGB V zum Zwecke der Abwicklung fingierte Betriebskrankenkasse ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch.

2. Die Arbeitsverhältnisse der ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse enden nicht gemäß § 164 Abs.4 S.1 SGB V zum Zeitpunkt der Schließung kraft Gesetzes. § 164 Abs.4 S.1 SGB V setzt voraus, dass zunächst das in § 164 Abs.3 SGB V vorgesehene Unterbringungsverfahren durchgeführt worden ist. Da die ordentlich kündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse gemäß § 155 Abs.4 S.9 SGB V von diesem Unterbringungsverfahren ausgenommen sind, findet § 164 Abs.4 S.1 SGB V auf sie keine Anwendung.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2011, 1 Ca 5773/11
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.11.2013, 2 AZR 966/12
   

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