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LAG Schles­wig-Hol­stein, Ur­teil vom 22.12.2011, 5 Sa 297/11

   
Schlagworte: Freistellungserklärung
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Aktenzeichen: 5 Sa 297/11
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 22.12.2011
   
Leitsätze: 1. Die vertragliche Arbeitspflicht eines Arbeitnehmers erlischt nur durch den Abschluss eines Erlassvertrages i. S. v. § 397 Abs. 1 ZPO oder durch den Abschluss eines Änderungsvertrages (BAG, Urteil vom 19.03.2002 - 9 AZR 16/01 -, BB 2002, 1703 f.).
2. Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht bedeutet als solche nur einen Verzicht auf das Angebot der Arbeitsleistung. Mit der Freistellung tritt mithin regelmäßig Annahmeverzug des Arbeitgebers mit den Rechtsfolgen des § 615 BGB ein. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer hingegen unter Fortzahlung der Vergütung und ohne Anrechnung anderweitigen Verdienstes von der Arbeit freistellen, muss diese Regelung der Freistellungserklärung eindeutig zu entnehmen sein (BAG, Urteil vom 23.09.2009 - 5 AZR 518/08 -, NZA 2010, 781 ff.).
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Lübeck, Urteil vom 14.06.2011, 3 Ca 751/11
   

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