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BAG, Ur­teil vom 17.10.2017, 9 AZR 192/17

   
Schlagworte: Arbeitszeit
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 9 AZR 192/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 17.10.2017
   
Leitsätze: 1. Allein die Erhöhung der Arbeitszeit ohne eine damit verbundene Übertragung höherwertiger Tätigkeiten betrifft nicht den Zugang zu einem öffentlichen Amt iSv. Art. 33 Abs. 2 GG.
2. Ein freies Arbeitszeitvolumen, das der Arbeitgeber zur Erhöhung der Arbeitszeit bereits beschäftigter Teilzeitarbeitnehmer zur Verfügung stellt, ist kein freier Arbeitsplatz iSv. § 9 TzBfG. Der Arbeitgeber muss deshalb einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bei gleicher Eignung nicht bevorzugt berücksichtigen. In diesem Fall ist er grundsätzlich in der Auswahl frei, welchen Teilzeitbeschäftigten er eine Verlängerung der Arbeitszeit anbietet.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Duisburg, Urteil vom 03.11.2015, 2 Ca 524/15
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2016, 13 Sa 460/16
   

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