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BAG, Ur­teil vom 20.09.2017, 6 AZR 58/16

   
Schlagworte: Zahlungsvereinbarung, Zahlungsverzug, Insolvenz des Arbeitgebers
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 6 AZR 58/16
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.09.2017
   
Leitsätze: Teilzahlungen, die der Schuldner auf eine nach § 802b ZPO (bis 31. Dezember 2012 § 806b ZPO) mit dem Gerichtsvollzieher geschlossene Zahlungsvereinbarung erbringt, sind selbständig anfechtbar. Ob diese Zahlungen inkongruente Deckung bewirken, bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem sie die Befriedigung des Gläubigers bewirken. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Gerichtsvollzieher den an ihn gezahlten Teilbetrag an den Gläubiger auskehrt.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 21.10.2014, 3 Ca 1622/14 h
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27.08.2015, 7 Sa 342/15
   

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